Dienstleistung
Fahrerlaubnis: Erteilung - Ausnahmen vom Mindestalter
Ansprechpartner
Frau Melanie Busche
Herr Volker Schommartz
Frau L. Jäger
Frau Brigitte Köhler
Herr Jürgen Langenberg
Frau Andrea Lüers
Frau Sandra Matzke
Frau Regina Schäfe
Frau Andrea Spiekermann
Frau Gaby Stührenberg
Frau Astrid Wefer
Frau Hella Büsing
Frau Sabine Dierks
Herr Hans-Werner Keil
Frau Sylvia Jürgens
Herr Leon Decker
Herr Andreas Pruin
Herr Leon Weiß
Frau Birgit Decker
Herr Mattis Jan Fuhrken
Frau Monika Ripphoff
Frau Gesche Fangmann
Frau Mareike Schneider
Frau Kerstin Schermer
Frau Dominika Piel
Herr Rolf Kuhn
Frau Ria Meinardus
Herr Ronald Plugge
Frau Janina Bär-Zimmermann
Frau Sabine Gigerl
Herr Antoan Massara
Frau Britta Rathekamp
Herr Sujenehru Sivanehru
Herr Marco Tischbierek
Sofern eine Fahrerlaubnisklasse vor Erreichen des Mindestalters erteilt werden soll, müssen Sie einen Ausnahmeantrag (Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter) bei der zuständigen Stelle einreichen.
Einrichtung
Landkreis Wesermarsch - Straßenverkehr
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 927-100
04401 927-0
Einrichtung
Landkreis Wesermarsch - Führerscheinstelle
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo. - Fr.: 08:30 - 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 - 15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 927-422
04401 927-214
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
- Kosten für die medizinisch-psychologische Untersuchung
Ausnahmegenehmigung
Gebühr:
EUR 55,00 - 60,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Das vorgeschriebene Mindestalter darf durch die Erteilung der Ausnahme um höchstens 1 Jahr unterschritten werden. Die Ausnahmegenehmigung wird dann in der Regel bis zum Erreichen des Mindestalters erteilt.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Voraussetzungen
-
Beantragung frühestens 1 Jahr vor Erreichen des Mindestalters
- Ausnahmen von dieser Regelung sind nur in besonderen Härtefällen möglich.
- Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher begründeter Antrag
- Führungszeugnis
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Anschließend werden von der zuständigen Stelle Anfragen gehalten und Stellungnahmen zwecks Vorprüfung angefordert. Danach wird der Antrag der medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle zugeleitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Ausnahmegenehmigung kann nur dann erteilt werden, wenn eine unzumutbare Härte für die Betroffene/den Betroffenen vorliegt. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit wird insbesondere untersucht, ob das Ziel auch auf andere Weise durch öffentliche Verkehrsmittel oder Mitfahrgelegenheiten erreicht werden kann oder ob das Ziel auch mit Fahrzeugen, für die keine Ausnahme erforderlich ist, angefahren werden kann.
Schlagwörter
vorzeitige Erteilung der Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis: Erteilung - Ausnahmen vom Mindestalter, Ausnahmegenehmigung, Führerschein mit 17
Welche Gebühren fallen an?
- Kosten für die medizinisch-psychologische Untersuchung
Gebühr: EUR 55,00 - 60,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Das vorgeschriebene Mindestalter darf durch die Erteilung der Ausnahme um höchstens 1 Jahr unterschritten werden. Die Ausnahmegenehmigung wird dann in der Regel bis zum Erreichen des Mindestalters erteilt.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Voraussetzungen
-
Beantragung frühestens 1 Jahr vor Erreichen des Mindestalters
- Ausnahmen von dieser Regelung sind nur in besonderen Härtefällen möglich.
- Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher begründeter Antrag
- Führungszeugnis
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Anschließend werden von der zuständigen Stelle Anfragen gehalten und Stellungnahmen zwecks Vorprüfung angefordert. Danach wird der Antrag der medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle zugeleitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Ausnahmegenehmigung kann nur dann erteilt werden, wenn eine unzumutbare Härte für die Betroffene/den Betroffenen vorliegt. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit wird insbesondere untersucht, ob das Ziel auch auf andere Weise durch öffentliche Verkehrsmittel oder Mitfahrgelegenheiten erreicht werden kann oder ob das Ziel auch mit Fahrzeugen, für die keine Ausnahme erforderlich ist, angefahren werden kann.