Dienstleistung
Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Erteilung - Einzelfahrwegsbestimmung
Um während des Transports gefährlicher Güter größtmögliche Sicherheit zu gewähren, gelten für Gefahrguttransporte besondere Regelungen. Als gefährliche Güter werden Stoffe und Gegenstände bezeichnet, die während ihres Transports aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und/ oder Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Natur oder wichtige Gemeingüter schädigen können.
Für bestimmte gefährliche Güter ist eine Fahrwegbestimmung nach § 35a der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB) erforderlich. Diese ergebensich aus § 35 b GGVSEB. Grundsätzlich ist der Transport von diesen Gefahrgütern auf den Bundesautobahnen (außer einigen bestimmten Abschnitten) durchzuführen.
Für den Bereich außerhalb der Bundesautobahn bedarf der Transport nach § 35 a Abs. 3 GGVSEB einer Einzelfahrwegbestimmung der zuständigen Stelle. Diese wird für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit erteilt.
Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. Beachten Sie hierzu bitte die weiteren Informationen in der Leistung „ Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Erteilung – Allgemeinverfügung “.
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr:
EUR 25,00 - 75,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag ist vor Transportbeginn bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Güterkraftverkehr - Informationen und zuständige Stellen
erforderliche Unterlagen
Zur Antragstellung für eine Einzelfahrwegbestimmung gehören u. a. folgende Angaben:
- Name und Anschrift des Antragstellers
- Transportzeitraum
- Bezeichnung des Ladegutes (Angabe UN-Nummer und Benennung des Gutes)
- Ausgangspunkt des Transports
- Zielort des Transports
Rechtsgrundlage(n)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB)
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)
Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (GGAV)
Formulare
Es ist ein Antrag auf Bestimmung des Fahrweges nach § 35 Abs. 3 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB) - Anlage 4 zu stellen.
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB)
Der Antrag ist vor Transportbeginn bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Güterkraftverkehr - Informationen und zuständige Stellen
Zur Antragstellung für eine Einzelfahrwegbestimmung gehören u. a. folgende Angaben:
- Name und Anschrift des Antragstellers
- Transportzeitraum
- Bezeichnung des Ladegutes (Angabe UN-Nummer und Benennung des Gutes)
- Ausgangspunkt des Transports
- Zielort des Transports
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB)
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)
Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (GGAV)
Es ist ein Antrag auf Bestimmung des Fahrweges nach § 35 Abs. 3 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB) - Anlage 4 zu stellen.
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB)