Dienstleistung
Fließgewässerentwicklung Förderung
Bäche und Flüsse sind wichtige Bestandteile der Ökosysteme und wertvolle Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Mit der Fördermaßnahme Fließgewässerentwicklung werden Vorhaben unterstützt, die der Wiederherstellung und Erhaltung der natürlichen Dynamik, Struktur und Funktionsfähigkeit von Fließgewässerlandschaften durch geeignete Vorhaben i. S. des Niedersächsischen Fließgewässerprogramms und der EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) dienen, um so den Zustand der heimischen Bäche und Flüsse sowie ihrer Auen zu verbessern, die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums zu stärken und das natürliche Erbe zu erhalten.
Am Sportplatz 23
26506 Norden
04931 947-222
04931 947-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei dem
Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).
Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)
Voraussetzungen
Gefördert werden Vorhaben, die der Verbesserung der Gewässerqualität dienen sowie diesbezüglich begleitende Vor- und Nacharbeiten. Hierzu zählen folgende Vorhaben:
- Naturnahe Umgestaltungen im Gewässer-, Böschungs- und Talauenbereich,
- Anlage von Gewässerentwicklungskorridoren, Gewässerrandstreifen sowie Schutzpflanzungen als Beitrag zur Schaffung von Retentionsraum, zur Verbesserung des Wasserhaushaltes, zur Schaffung von auentypischen Elementen und zur Verminderung von Stoffeinträgen,
- Beseitigung und Umgestaltung ökologisch wirksamer Barrieren (z. B. Anlage von Umflutern, Fischpässen oder die Rückverlegung von Deichen),
- Sonstige erforderliche Ausgaben, die im sachlichen Zusammenhang mit den o. g. Vorhaben stehen, wie Planungen, Zweckforschungen und Einzelfalluntersuchungen, Erwerb von Grundstücken sowie Entschädigungs- bzw. Ablösezahlungen, Vorhaben zur Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung soweit sie der Umsetzung des Fließgewässerprogramms und der EG-WRRL dienen.
Neben größeren und mittleren Vorhaben sollen auch kleine bzw. kleinräumig konzipierte, eigenständige und in sich abgeschlossene Projekte nach den ersten beiden Aufzählungspunkten unterstützt werden, die unter lokalen bzw. regionalen Gesichtspunkten zur Zielerreichung der EG-WRRL beitragen.
Vorhaben, zu denen eine rechtliche Verpflichtung besteht (z. B. verbindlich festgesetzte Kompensationsmaßnahmen), sind nicht förderfähig.
Antragsberechtigte
- Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts
- nicht gewerblich tätige juristische Personen, die wasserwirtschaftliche oder sonstige diesbezüglich umweltrelevante Aufgaben wahrnehmen
Zu beachten ist, dass Kommunen und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei den sog. „kleinen Vorhaben“ nicht antragsberechtigt sind.
Die Vorhaben müssen die Anforderungen der Wasserwirtschaft, des Umweltschutzes sowie von Naturschutz und Landschaftspflege
unter Beachtung der Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft
berücksichtigen und der Verbesserung der ökologischen Qualitätskomponenten oder des chemischen Zustands der Gewässer nach der EG-WRRL dienen.
Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EG-WRRL)
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fließgewässerentwicklung (RL Fließgewässerentwicklung - FGE)
Formulare
Die Bewilligungsbehörde legt im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort Antragsfristen fest. Die Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).
Zuwendungsanträge sind unter Verwendung des amtlichen Antragsvordrucks an den NLWKN zu richten. Sie sind im Internet erhältlich unter:
Antragsverfahren
Amtlicher Antragsvordruck
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Zuständigkeit liegt bei dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).
Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)
Gefördert werden Vorhaben, die der Verbesserung der Gewässerqualität dienen sowie diesbezüglich begleitende Vor- und Nacharbeiten. Hierzu zählen folgende Vorhaben:
- Naturnahe Umgestaltungen im Gewässer-, Böschungs- und Talauenbereich,
- Anlage von Gewässerentwicklungskorridoren, Gewässerrandstreifen sowie Schutzpflanzungen als Beitrag zur Schaffung von Retentionsraum, zur Verbesserung des Wasserhaushaltes, zur Schaffung von auentypischen Elementen und zur Verminderung von Stoffeinträgen,
- Beseitigung und Umgestaltung ökologisch wirksamer Barrieren (z. B. Anlage von Umflutern, Fischpässen oder die Rückverlegung von Deichen),
- Sonstige erforderliche Ausgaben, die im sachlichen Zusammenhang mit den o. g. Vorhaben stehen, wie Planungen, Zweckforschungen und Einzelfalluntersuchungen, Erwerb von Grundstücken sowie Entschädigungs- bzw. Ablösezahlungen, Vorhaben zur Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung soweit sie der Umsetzung des Fließgewässerprogramms und der EG-WRRL dienen.
Neben größeren und mittleren Vorhaben sollen auch kleine bzw. kleinräumig konzipierte, eigenständige und in sich abgeschlossene Projekte nach den ersten beiden Aufzählungspunkten unterstützt werden, die unter lokalen bzw. regionalen Gesichtspunkten zur Zielerreichung der EG-WRRL beitragen.
Vorhaben, zu denen eine rechtliche Verpflichtung besteht (z. B. verbindlich festgesetzte Kompensationsmaßnahmen), sind nicht förderfähig.
Antragsberechtigte
- Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts
- nicht gewerblich tätige juristische Personen, die wasserwirtschaftliche oder sonstige diesbezüglich umweltrelevante Aufgaben wahrnehmen
Zu beachten ist, dass Kommunen und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei den sog. „kleinen Vorhaben“ nicht antragsberechtigt sind.
Die Vorhaben müssen die Anforderungen der Wasserwirtschaft, des Umweltschutzes sowie von Naturschutz und Landschaftspflege unter Beachtung der Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft berücksichtigen und der Verbesserung der ökologischen Qualitätskomponenten oder des chemischen Zustands der Gewässer nach der EG-WRRL dienen.
Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EG-WRRL)
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fließgewässerentwicklung (RL Fließgewässerentwicklung - FGE)
Die Bewilligungsbehörde legt im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort Antragsfristen fest. Die Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).
Zuwendungsanträge sind unter Verwendung des amtlichen Antragsvordrucks an den NLWKN zu richten. Sie sind im Internet erhältlich unter:
Antragsverfahren
Amtlicher Antragsvordruck