Dienstleistung
Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen: Erteilung
Wer Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine abbauen möchte, benötigt eine Genehmigung der zuständigen Stelle, sofern die abzubauende Fläche größer als 30 m² ist. Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch, Einheitsgemeinde Brake (Unterweser)
Der Abbau von Bodenschätzen(z.B. Sand, Torf, Ton und Klei) dient der Versorgung der Wirtschaft mit Rohstoffen, stellt aber zugleich einen erheblichen und häufig großflächigen Eingriff in die Natur und Landschaft dar. Daher unterliegt der Bodenabbau den Bestimmungen des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG). Nach § 8 NAGBNatSchG dürfen Bodenschätze, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m² ist, nur mit der Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde abgebaut werden.
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.2.5 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch, Einheitsgemeinde Brake (Unterweser)
TROCKENVERFAHREN
Die Genehmigung ist nach § 10 NAGBNatSchG zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein.
Sollte durch den Bodenabbau ein Gewässer entstehen, ist eine wasserrechtliches Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchzuführen (siehe Bodenabbau im Nassverfahren).
Im Genehmigungsverfahren werden alle potentiell betroffenen Träger öffentlicher Belange, die Gemeinden, Fachdienste, ggf. Nachbarn sowie die anerkannten Naturschutzverbände -soweit deren Beteiligung nach § 63 Abs. 2 BNatSchG vorgeschrieben ist- beteiligt.
Um den Eingriff durch den Bodenabbau auszugleichen, ist die Wiederherrichtung bzw. Rekultivierung der Flächen notwendig.
Es ist zu beachten, dass Bodenabbauten, die eine Abbaufläche von 10 ha überschreiten, zunächst einer raumordnerischen Überprüfung unterliegen.
Die Vorschriften des Niedersächsischen Umweltverträglichkeitsgesetzes (NUVPG) und des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) sind zu beachten. Bodenabbauten unterliegen ab einer bestimmten Größe Umweltprüfungen.
Nach eingehender Prüfung der Antragsunterlagen sowie Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen, wird abschließend über den Antrag entschieden.
_______________________________________
NASSVERFAHREN
Bodenabbauvorhaben, die tief in die Erde reichen, mit der Folge, dass ein Gewässer entsteht, sind nicht nur nach den Bestimmungen der Naturschutzgesetze zu beurteilen. Bei diesen Abbauvorhaben handelt es sich um sog. Nassabbauten.
Diese Abbauverfahren sind nach § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch ein Planfeststellungsverfahren oder ggf. durch eine Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG zu regeln. Abbauvorhaben, die ohne Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, können durch Plangenehmigung entschieden werden.
Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen(vor allem in Auwäldern), nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstige öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Somit muss das Abbauvorhaben u.a. mit den Vorschriften des Wasserrechts neben dem Naturschutzrecht u.a. auch mit dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar sein.
Es ist zu beachten, dass Bodenabbauten, die eine Abbaufläche von 10 ha überschreiten, zunächst einer raumordnerischen Überprüfung unterliegen.
Im Genehmigungsverfahren werden alle potentiell betroffenen Träger öffentlicher Belange, die betroffenen Gemeinden, Fachdienste, ggf. Nachbarn, die anerkannten Naturschutzverbände sowie ggf. die Öffentlichkeit beteiligt.
Nach eingehender Prüfung der Antragsunterlagen sowie Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen, wird abschließend über den Antrag entschieden.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Region Hannover, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt Celle, Cuxhaven, Hameln, Hildesheim sowie Lingen (Ems).
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch, Einheitsgemeinde Brake (Unterweser)
Die Zuständigkeit für den Landkreis Wesermarsch liegt bei der Unteren Naturschutzbehörde in der Kreiserwaltung in Brake.
Bitte wenden Sie sich an die angegebenen Ansprechpartner_innen.
Zuständige Stelle
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch, Einheitsgemeinde Brake (Unterweser)
Landkreis Wesermarsch
Fachdienst 68 - Umwelt
Untere Naturschutzbehörde
Poggenburger Straße 15
26919 Brake
Voraussetzungen
- Das Abbauvorhaben ist mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar.
erforderliche Unterlagen
-
Dem Antrag sind beizufügen:
- eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen und
-
ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind, insbesondere
- Lage, Umgebung und räumliche Ausdehnung des Abbaus,
- durchgeführte Untersuchungen,
- die Art und Weise des Abbaus,
- die Nebenanlagen,
- die Nutzung der für den Abbau und die Nebenanlagen in Anspruch genommenen Flächen nach dem Abbau,
- die Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen,
- soweit erforderlich, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
- die Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
- ein Zeitplan für den Abbau und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch, Einheitsgemeinde Brake (Unterweser)
Der vollständige Antrag auf Genehmigung ist der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Die Antragsunterlagen sind entsprechend des
Leitfadens zum Abbau von Bodenschätzen
(Rdl.Erl. d. MU v. 03.01.2011 -54-22442/1/1) zusammenzustellen.
Einen Antragsvordruck finden Sie
in Kürze
unten im
Block Formulare.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 8 - 13 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
§ 58 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch, Einheitsgemeinde Brake (Unterweser)
Trockenverfahren:
§§ 8, 9, 10 NAGBNatSchG
Nassverfahren:
§§ 67, 68 WHG
§§ 8, 9, 10 NAGBNatSchG
Hinweise (Besonderheiten)
Näheres zum Zulassungsverfahren nach Naturschutzrecht findet sich im Runderlass „Abbau von Bodenschätzen“ (Nds. MBL. Nr. 3/2011 S. 41 ff).
Sofern Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 oder Abs. 4 Nr. 1 Bundesberggesetz (BBergG) gewonnen werden oder der Abbau untertägig stattfindet, wird eine
Zulassung zum Abbau von Bodenschätzen nach Bundesberggesetz
benötigt.
Wird ein Gewässer hergestellt, erweitert oder umgestaltet, bedarf der Abbau einer Zulassung nach
Wasserrecht
.
Wird ein Vorhaben nach dem Anhang zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) (4. BImSchV) für mehr als 12 Monate durchgeführt (insb. Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden oder die Abbaufläche mind. 10 ha umfasst), bedarf der Abbau von Bodenschätzen einer
Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
.
§ 3 Bundesberggesetz (BBergG)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV)
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch, Einheitsgemeinde Brake (Unterweser)
Trockenverfahren:
E
s empfiehlt sich, vor der Antragstellung auf Erteilung einer Genehmigung zum Bodenabbau ein Beratungsgespräch durchzuführen. So kann bereits vor der Antragstellung geklärt werden, ob ein Vorhaben grundsätzlich Aussicht auf Erfolg hat und welche Unterlagen für die Verfahrensdurchführung vorzulegen sind und, ob die Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlich scheint.
Außerdem sollte Sie als Antragsteller bei Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange von Dritten haben können, eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung mit Nennung der Ziele und Auswirkungen des Vorhabens sowie der Mittel durchführen (s. hierzu § 25 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).
____________________________
Nassverfahren:
Es empfiehlt sich bei Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange von Dritten haben können, eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung mit Nennung der Ziele und Auswirkungen des Vorhabens sowie der Mittel durchzuführen (s. hierzu § 25 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Außerdem sollte bereits vor der Stellung des wasserrechtlichen Antrages ein Beratungsgespräch durchgeführt werden. So kann bereits vor der Antragstellung geklärt werden, ob ein Vorhaben grundsätzlich Aussicht auf Erfolg hat und welche Unterlagen für die Verfahrensdurchführung vorzulegen sind und, ob die Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlich scheint.
Schlagwörter
Bodenschatz, Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen: Erteilung
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.2.5 an.
Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
TROCKENVERFAHREN
Die Genehmigung ist nach § 10 NAGBNatSchG zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein.
Sollte durch den Bodenabbau ein Gewässer entstehen, ist eine wasserrechtliches Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchzuführen (siehe Bodenabbau im Nassverfahren).
Im Genehmigungsverfahren werden alle potentiell betroffenen Träger öffentlicher Belange, die Gemeinden, Fachdienste, ggf. Nachbarn sowie die anerkannten Naturschutzverbände -soweit deren Beteiligung nach § 63 Abs. 2 BNatSchG vorgeschrieben ist- beteiligt.
Um den Eingriff durch den Bodenabbau auszugleichen, ist die Wiederherrichtung bzw. Rekultivierung der Flächen notwendig.
Es ist zu beachten, dass Bodenabbauten, die eine Abbaufläche von 10 ha überschreiten, zunächst einer raumordnerischen Überprüfung unterliegen.
Die Vorschriften des Niedersächsischen Umweltverträglichkeitsgesetzes (NUVPG) und des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) sind zu beachten. Bodenabbauten unterliegen ab einer bestimmten Größe Umweltprüfungen.
Nach eingehender Prüfung der Antragsunterlagen sowie Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen, wird abschließend über den Antrag entschieden.
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NASSVERFAHREN
Bodenabbauvorhaben, die tief in die Erde reichen, mit der Folge, dass ein Gewässer entsteht, sind nicht nur nach den Bestimmungen der Naturschutzgesetze zu beurteilen. Bei diesen Abbauvorhaben handelt es sich um sog. Nassabbauten.
Diese Abbauverfahren sind nach § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch ein Planfeststellungsverfahren oder ggf. durch eine Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG zu regeln. Abbauvorhaben, die ohne Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, können durch Plangenehmigung entschieden werden.
Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen(vor allem in Auwäldern), nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstige öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Somit muss das Abbauvorhaben u.a. mit den Vorschriften des Wasserrechts neben dem Naturschutzrecht u.a. auch mit dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar sein.
Es ist zu beachten, dass Bodenabbauten, die eine Abbaufläche von 10 ha überschreiten, zunächst einer raumordnerischen Überprüfung unterliegen.
Im Genehmigungsverfahren werden alle potentiell betroffenen Träger öffentlicher Belange, die betroffenen Gemeinden, Fachdienste, ggf. Nachbarn, die anerkannten Naturschutzverbände sowie ggf. die Öffentlichkeit beteiligt.
Nach eingehender Prüfung der Antragsunterlagen sowie Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen, wird abschließend über den Antrag entschieden.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Region Hannover, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt Celle, Cuxhaven, Hameln, Hildesheim sowie Lingen (Ems).
Die Zuständigkeit für den Landkreis Wesermarsch liegt bei der Unteren Naturschutzbehörde in der Kreiserwaltung in Brake.
Bitte wenden Sie sich an die angegebenen Ansprechpartner_innen.
Landkreis Wesermarsch
Fachdienst 68 - Umwelt
Untere Naturschutzbehörde
Poggenburger Straße 15
26919 Brake
- Das Abbauvorhaben ist mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar.
-
Dem Antrag sind beizufügen:
- eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen und
-
ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind, insbesondere
- Lage, Umgebung und räumliche Ausdehnung des Abbaus,
- durchgeführte Untersuchungen,
- die Art und Weise des Abbaus,
- die Nebenanlagen,
- die Nutzung der für den Abbau und die Nebenanlagen in Anspruch genommenen Flächen nach dem Abbau,
- die Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen,
- soweit erforderlich, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
- die Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
- ein Zeitplan für den Abbau und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Der vollständige Antrag auf Genehmigung ist der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Die Antragsunterlagen sind entsprechend des Leitfadens zum Abbau von Bodenschätzen (Rdl.Erl. d. MU v. 03.01.2011 -54-22442/1/1) zusammenzustellen.
Einen Antragsvordruck finden Sie in Kürze unten im Block Formulare.
§§ 8 - 13 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
§ 58 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Trockenverfahren:
§§ 8, 9, 10 NAGBNatSchG
Nassverfahren:
§§ 67, 68 WHG
§§ 8, 9, 10 NAGBNatSchG
Näheres zum Zulassungsverfahren nach Naturschutzrecht findet sich im Runderlass „Abbau von Bodenschätzen“ (Nds. MBL. Nr. 3/2011 S. 41 ff).
Sofern Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 oder Abs. 4 Nr. 1 Bundesberggesetz (BBergG) gewonnen werden oder der Abbau untertägig stattfindet, wird eine Zulassung zum Abbau von Bodenschätzen nach Bundesberggesetz benötigt.
Wird ein Gewässer hergestellt, erweitert oder umgestaltet, bedarf der Abbau einer Zulassung nach Wasserrecht .
Wird ein Vorhaben nach dem Anhang zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) (4. BImSchV) für mehr als 12 Monate durchgeführt (insb. Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden oder die Abbaufläche mind. 10 ha umfasst), bedarf der Abbau von Bodenschätzen einer
Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
.
§ 3 Bundesberggesetz (BBergG)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV)
Trockenverfahren:
E s empfiehlt sich, vor der Antragstellung auf Erteilung einer Genehmigung zum Bodenabbau ein Beratungsgespräch durchzuführen. So kann bereits vor der Antragstellung geklärt werden, ob ein Vorhaben grundsätzlich Aussicht auf Erfolg hat und welche Unterlagen für die Verfahrensdurchführung vorzulegen sind und, ob die Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlich scheint.
Außerdem sollte Sie als Antragsteller bei Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange von Dritten haben können, eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung mit Nennung der Ziele und Auswirkungen des Vorhabens sowie der Mittel durchführen (s. hierzu § 25 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).
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Nassverfahren:
Es empfiehlt sich bei Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange von Dritten haben können, eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung mit Nennung der Ziele und Auswirkungen des Vorhabens sowie der Mittel durchzuführen (s. hierzu § 25 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Außerdem sollte bereits vor der Stellung des wasserrechtlichen Antrages ein Beratungsgespräch durchgeführt werden. So kann bereits vor der Antragstellung geklärt werden, ob ein Vorhaben grundsätzlich Aussicht auf Erfolg hat und welche Unterlagen für die Verfahrensdurchführung vorzulegen sind und, ob die Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlich scheint.