Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.


Häufig gestellte Fragen

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.


Die genauen Kosten kann Ihnen die zuständige Waffenbehörde mitteilen.

Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Die genauen Kosten kann Ihnen die zuständige Waffenbehörde mitteilen.



Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.


Die für den Ort zuständige Waffenbehörde.


Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.


  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis