Dienstleistung
Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen Anzeige im Bewachungsgewerbe
Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z. B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer besonderen Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist lediglich eine vorherige, schriftliche Anzeige erforderlich.
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
BITTE BEACHTEN:
Die Einbürgerungsbehörde
ist derzeit nur vormittags
geöffnet!
04401 927-100
04401 927-0
Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen
- Die antragstellende Person ist Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum.
- Der Gewerbebetrieb wird in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt.
- Die antragstellende Person ist zur Ausübung des Gewerbes im Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solcher für die betreffende Tätigkeit auch von Inländern gefordert wird
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.12 an.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Gebühr:
EUR 2.500,00
Vorkasse: ja
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige aufgenommen werden, wenn die anderen Voraussetzungen nach § 13a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) vorliegen und die Nachprüfung der Berufsqualifikation nicht erforderlich ist. Dies geht aus der Eingangsbestätigung der zuständigen Stelle hervor.
Die Anzeige muss alle 12 Monate formlos wiederholt werden, solange die weitere Erbringung der Tätigkeit beabsichtigt ist.
§ 13a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
Was sollte ich noch wissen?
Tritt zwischendurch eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.
Unterstützende Institutionen
- ggf. Industrie- und Handelskammer
- ggf. örtliche Polizeidienststellen
- ggf. weitere Strafverfolgungsbehörden
- ggf. Generalbundesanwalt (Dienststelle Bundeszentralregister)
- ggf. Finanzamt
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Schlagwörter
Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bewachungsgewerbe Anzeige, Personenschutz
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
- Die antragstellende Person ist Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum.
- Der Gewerbebetrieb wird in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt.
- Die antragstellende Person ist zur Ausübung des Gewerbes im Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelassen.
- Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solcher für die betreffende Tätigkeit auch von Inländern gefordert wird
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.12 an.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Vorkasse: ja
Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige aufgenommen werden, wenn die anderen Voraussetzungen nach § 13a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) vorliegen und die Nachprüfung der Berufsqualifikation nicht erforderlich ist. Dies geht aus der Eingangsbestätigung der zuständigen Stelle hervor.
Die Anzeige muss alle 12 Monate formlos wiederholt werden, solange die weitere Erbringung der Tätigkeit beabsichtigt ist.
§ 13a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
Tritt zwischendurch eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.
- ggf. Industrie- und Handelskammer
- ggf. örtliche Polizeidienststellen
- ggf. weitere Strafverfolgungsbehörden
- ggf. Generalbundesanwalt (Dienststelle Bundeszentralregister)
- ggf. Finanzamt
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr