Dienstleistung
Hauptuntersuchung: Abnahme
Um zu gewährleisten, dass sich Ihr Fahrzeug gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in einem verkehrssicheren Zustand befindet, muss es in regelmäßigen Abständen einer Hauptuntersuchung (HU) unterzogen werden.
Seit dem 1. Januar 2010 gibt es keine eigenständige Abgasuntersuchung (AU) mehr. Sie wurde als eigenständiger Teil in die HU integriert. Damit entfallen seit dem 1. Januar 2010 auch die AU-Plaketten, es gibt nur noch die HU-Plaketten.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Abnahmegebühr für Pkws
Gebühr:
ca. 60,00 Euro
Abnahmegebühr für Krafträder
Gebühr:
ca. 40,00 Euro
Für den Fall, dass Sie die Untersuchungsfristen überzogen haben, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen. Nähere Informationen zu Art und Höhe des Bußgeldes erfragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle oder entnehmen diese den Unterpunkten 186.1.1 - 186.1.4 der Anlage (zu § 1 Absatz 1) des Bußgeldkataloges (BKat). Die Bußgelder gelten nach
Anlage VIII
(§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13)
Nr. 2.1
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO).
Bußgeld:
EUR 15,00 - 75,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Gesetzgeber schreibt für die Hauptuntersuchung (HU) folgende Fristen vor:
Fahrzeugart
Monate bis zur nächsten HU nach erfolgter 1. HU
Monate bis zur ersten HU nach Erstzulassung
PKW
24
36
Kraftrad, einschließlich Leichtkraftrad
24
24
Anhänger, zulässiges Gesamtgewicht bis 0,75 t
24
36
Anhänger, zulässiges Gesamtgewicht von 0,75 t bis 3,5 t
24
24
Wohnanhänger/Wohnmobile unter 3,5 t
24
36
LKW,
zulässiges Gesamtgewicht unter 3,5 t
24
24
Wohnmobile und LKW,
zulässiges Gesamtgewicht 3,5 bis 7,5 t
bis 6 Jahre: 24
älter als 6 Jahre: 12
24
Wohnmobile und LKW,
zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t
12
12
Verfahrensablauf
Bei der Hauptuntersuchung wird Ihr Fahrzeug durch eine sachverständige Person überprüft, um etwaige Mängel festzustellen. Nach der Untersuchung bekommen Sie einen detaillierten Prüfbericht ausgehändigt.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei den Prüfstellen und den Fachwerkstätten/Autohäusern. Im Regelfall kommt in diese Firmen in unterschiedlichen Abständen eine sachverständige Person, welche die Prüfung vor Ort durchführt.
Weitere Informationen zu Öffnungszeiten und Prüforten, erhalten Sie auf den folgenden Internetseiten:
Dekra AG
Gesellschaft für technische Überwachung mbh (GTÜ)
TÜV Hessen
TÜV Nord
TÜV Süd
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Prüfbericht der Hauptuntersuchung (HU-Prüfbericht) ist gemäß § 29 Absatz 10 StVZO aufzubewahren und der KfZ-Zulassungsbehörde bei jeglicher Befassung mit den Fahrzeugpapieren vorzulegen.
Sollten Sie Ihren HU-Prüfbericht verloren oder verlegt haben, sind Sie verpflichtet, sich entweder eine Zweitschrift zu besorgen (bei der Institution, die die HU durchgeführt hat) oder Sie müssen auf eigene Kosten eine neue HU durchführen lassen. Die Prüfplakette auf dem Kennzeichen bzw. der HU-Stempel im Fahrzeugschein alleine reichen als Nachweis über eine gültige HU nicht aus.
§ 29 Absatz 10 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Schlagwörter
Fahrzeugabnahme, DEKRA, AU, Fahrzeugvorführung, HU, Abgasuntersuchung, KFZ-Zulassung Öffnungszeiten, TÜV
Abnahmegebühr für Pkws
Gebühr: ca. 60,00 Euro
Abnahmegebühr für Krafträder
Gebühr: ca. 40,00 Euro
Für den Fall, dass Sie die Untersuchungsfristen überzogen haben, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen. Nähere Informationen zu Art und Höhe des Bußgeldes erfragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle oder entnehmen diese den Unterpunkten 186.1.1 - 186.1.4 der Anlage (zu § 1 Absatz 1) des Bußgeldkataloges (BKat). Die Bußgelder gelten nach Anlage VIII (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) Nr. 2.1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Der Gesetzgeber schreibt für die Hauptuntersuchung (HU) folgende Fristen vor:
Fahrzeugart
Monate bis zur nächsten HU nach erfolgter 1. HU
Monate bis zur ersten HU nach Erstzulassung
PKW
24
36
Kraftrad, einschließlich Leichtkraftrad
24
24
Anhänger, zulässiges Gesamtgewicht bis 0,75 t
24
36
Anhänger, zulässiges Gesamtgewicht von 0,75 t bis 3,5 t
24
24
Wohnanhänger/Wohnmobile unter 3,5 t
24
36
LKW,
zulässiges Gesamtgewicht unter 3,5 t
24
24
Wohnmobile und LKW,
zulässiges Gesamtgewicht 3,5 bis 7,5 t
bis 6 Jahre: 24
älter als 6 Jahre: 12
24
Wohnmobile und LKW,
zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t
12
12
Bei der Hauptuntersuchung wird Ihr Fahrzeug durch eine sachverständige Person überprüft, um etwaige Mängel festzustellen. Nach der Untersuchung bekommen Sie einen detaillierten Prüfbericht ausgehändigt.
Die Zuständigkeit liegt bei den Prüfstellen und den Fachwerkstätten/Autohäusern. Im Regelfall kommt in diese Firmen in unterschiedlichen Abständen eine sachverständige Person, welche die Prüfung vor Ort durchführt.
Weitere Informationen zu Öffnungszeiten und Prüforten, erhalten Sie auf den folgenden Internetseiten:
Dekra AG
Gesellschaft für technische Überwachung mbh (GTÜ)
TÜV Hessen
TÜV Nord
TÜV Süd
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Der Prüfbericht der Hauptuntersuchung (HU-Prüfbericht) ist gemäß § 29 Absatz 10 StVZO aufzubewahren und der KfZ-Zulassungsbehörde bei jeglicher Befassung mit den Fahrzeugpapieren vorzulegen.
Sollten Sie Ihren HU-Prüfbericht verloren oder verlegt haben, sind Sie verpflichtet, sich entweder eine Zweitschrift zu besorgen (bei der Institution, die die HU durchgeführt hat) oder Sie müssen auf eigene Kosten eine neue HU durchführen lassen. Die Prüfplakette auf dem Kennzeichen bzw. der HU-Stempel im Fahrzeugschein alleine reichen als Nachweis über eine gültige HU nicht aus.
§ 29 Absatz 10 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)