In Einrichtungen der Jugendhilfe finden Kinder, Jugendliche und junge Volljährige , die keine Eltern haben bzw. in ihrem Elternhaus keine reguläre Versorgung erfahren, ein Zuhause.

Die Gründe für eine Unterbringung in Einrichtungen der Jugendhilfe sind verschieden: 

  • der Tod beider Eltern
  • ein Kind erhält seitens seiner Familie nicht die nötige Zuwendung und Fürsorge
  • Eltern fühlen sich der Verantwortung, ein Kind aufzuziehen, nicht gewachsen
  • Schulschwierigkeiten
  • Verhaltensauffälligkeiten
  • Entwicklungsstörungen
  • Seelische Störungen / Behinderungen 

Es besteht eine Vielzahl von Unterbringungsmöglichkeiten für die Kinder, Jugendlichen und junge Volljährige , wie zum Beispiel Wohngruppen, Schichtdienstgruppen, familienanaloge Wohngruppen, Erziehungsstellen, Einzelbetreuungsformen, 5-Tage-Gruppen, Intensivgruppen, Projektstellen im In- und Ausland.

Die Zielsetzung der Heimerziehung ist:

  • Schutz (vor Kindeswohlgefährdung)
  • Rückkehr in die Familie
  • die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten
  • auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten
  • Vorbereitung auf ein selbständiges Leben
  • Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte
  • Mutter/Vater/Kind Betreuung
  • Intensivpädagogische / Therapeutische Hilfen

Junge Volljährige haben auch einen Anspruch auf Hilfe. Junge Volljährige werden auch in Jugendhilfeeinrichtungen stationär aufgenommen und betreut (vergl. § 41  Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Achtes Buch).


Häufig gestellte Fragen

Ist mit dem örtlichen Jugendamt zu besprechen.


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Die Kontaktdaten der Jugendämter können Sie über die folgende Internetseite ermitteln:


Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch

Im Landkreis Wesermasch sind die Zuständigkeiten nach Wohnorten aufgeteilt.

Die hier zur Verfügung gestellte

enthält die entsprechenden Kontaktdaten und kann bei Bedarf ausgedruckt werden.



Beim örtlichen Jugendamt muss ein Antrag auf " Hilfe zur Erziehung " gestellt werden.


Die Entscheidung über eine stationäre Unterbringung trifft das Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung gemäß § 36 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Achtes Buch. Eltern können diese Entscheidung nicht alleine treffen.

Für den Schutz von Kinder und Jugendlichen in Einrichtungen ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Fachgruppe Kinder, Jugend und Familie zuständig.


Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Fachgruppe Kinder, Jugend und Familie

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