Dienstleistung
Hilfe zur Gesundheit Bewilligung
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) sind grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gleichgestellt worden und werden nunmehr wie "Kassenpatienten" behandelt. Alle Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen der Belastungsgrenzen nunmehr zu Zuzahlungen herangezogen.
Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Sozialhilfeempfänger können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) sind grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gleichgestellt worden und werden nunmehr wie "Kassenpatienten" behandelt. Alle Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen der Belastungsgrenzen nunmehr zu Zuzahlungen herangezogen.
Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Sozialhilfeempfänger können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten.
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 927-100
04401 927-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Wohnsitz ist.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Wohnsitz ist.
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 47 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
§§ 47 bis 52 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
§§ 47 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
§§ 47 bis 52 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
§§ 47 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Schlagwörter
Untersuchung, Sozialhilfe, Schwangerschaft, medizinische Vorsorge, vorbeugende Gesundheitshilfe, Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, Mutterschaft, Empfängnisverhütung, Sterilisation, Hilfe zur Familienplanung
Es fallen keine Gebühren an.
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Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Wohnsitz ist.
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Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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§§ 47 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
§§ 47 bis 52 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
§§ 47 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
§§ 47 bis 52 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
§§ 47 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)