Ansprechpartner
Herr Holger Lampel
AnfangsbuchstabeFamilienname: A-E, O-P
Frau Sonja Ritter
AnfangsbuchstabeFamilienname: U-Z (stationär)
Frau Silvia Rohde
AnfangsbuchstabeFamilienname: A - Z (ambulant)
Frau Jasmine Satheesvaran
AnfangsbuchstabeFamilienname: Q-T
Frau Beate Struck
AnfangsbuchstabeFamilienname: F-K (stationär)
Frau Saskia Wulf
AnfangsbuchstabeFamilienname: L-N (stationär)
Herr Detlef Hermann
AnfangsbuchstabeFamilienname: M, T-W
Frau Katrin Schindler
AnfangsbuchstabeFamilienname: D-G, N
Frau Janika Kletzing
AnfangsbuchstabeFamilienname: K, O-Q, X-Z

Sie haben Beeinträchtigungen Ihrer Selbstständigkeit oder Ihrer Fähigkeiten, die aus gesundheitlichen Gründen bestehen, und sind deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen? Dann haben Sie unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.

Wenn Sie pflegeversichert sind, ist zuerst Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.

Ist Ihnen die Übernahme der Restkosten nicht möglich, kommen Leistungen der Sozialhilfe, wie die Hilfe zur Pflege, in Frage.

Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege können Sie aber auch dann haben, wenn Sie keine Ansprüche gegen die Pflegeversicherung haben, beispielsweise, wenn Sie nicht pflegeversichert sind oder wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als 6 Monate andauern wird.

Grund für die Pflegebedürftigkeit können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe.

  • Hat zuvor schon Ihre Pflegekasse über Ihren Pflegegrad entschieden, ist der Träger der Sozialhilfe an diese Entscheidung gebunden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
  • Wurde keine Entscheidung der Pflegekasse über Ihren Pflegegrad getroffen, kann der Träger der Sozialhilfe bei entsprechender Eilbedürftigkeit selbst tätig werden. Der Träger der Sozialhilfe kann dafür andere Sachverständige oder den Medizinischen Dienst zur Unterstützung bei seiner Entscheidung beauftragen.

Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe- oder Lebenspartners nach Bestreitung des Lebensunterhalts und sonstiger allgemeiner Lebensbedürfnisse nicht ausreichen, um die ungedeckten Kosten der Pflege selbst zu tragen. Unterhaltspflichtige Kinder und Eltern werden nur zur Kostenerstattung herangezogen, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt.

Sie haben im Rahmen der Hilfe zur Pflege Anspruch auf folgende Leistungen:

In Pflegegrad 1:

  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
  • digitale Pflegeanwendungen
  • ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • Entlastungsbetrag

In Pflegegrad 2 bis 5:

  • häusliche Pflege in Form von:
    • Pflegegeld
    • häuslicher Pflegehilfe
    • Verhinderungspflege
    • Pflegehilfsmitteln
    • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
    • anderen Leistungen
    • digitalen Pflegeanwendungen
    • ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • teilstationäre Pflege, das heißt zeitweise tagsüber beziehungsweise nachts Pflege in einer Tagespflege beziehungsweise Nachtpflegeeinrichtung
  • Kurzzeitpflege, das heißt vorübergehende vollstationäre Pflege, wenn die Pflege grundsätzlich zu Hause stattfindet
  • Entlastungsbetrag
  • stationäre Pflege, das heißt dauerhafte vollstationäre Pflege

Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen die Hilfe zur Pflege gewährt.


Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch, Einheitsgemeinde Brake (Unterweser)

Die Leistungen der „ambulanten Hilfe zur Pflege“ nach dem 7. Kapitel des Sozialgesetzbuches, 12. Buch (SGB XII) sind für diejenigen pflegebedürftigen Menschen notwendig, die ihren Pflegebedarf im häuslichen Bereich mit den Leistungen aus der Pflegeversicherung (SGB XI) nicht vollständig abdecken können und die diesen ungedeckten Bedarf auch nicht aus eigenen Mitteln selber bestreiten können (sozialhilferechtlicher Bedarf).

Ebenso kommt eine Leistung nach dem 7. Kapitel für denjenigen Personenkreis in Betracht, der auf Grund von fehlenden Vorversicherungszeiten keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) hat, aber dessen Pflegebedarf mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht.

Dabei ist die Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber anderen Leistungsträgern zu beachten und das tatsächlich vorhandene Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person ist gemäß den Vorschriften des SGB XII zu prüfen.


Häufig gestellte Fragen

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der erforderlichen Nachweise ab.


Es fallen keine Gebühren an.

Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Gebühr: kostenfrei
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch, Einheitsgemeinde Brake (Unterweser)

Gebührenfrei



Es gelten keine gesetzlich vorgegebenen Fristen. Sie sollten die Hilfe zur Pflege jedoch bereits vor einem Einzug in ein Pflegeheim oder vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege beantragen oder zumindest Ihren Bedarf vorher mitteilen. Denn die Leistungen der Sozialhilfe, also auch der Hilfe zur Pflege, setzen jeweils erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch, Einheitsgemeinde Brake (Unterweser)

§ 18 SGB XII – Einsetzen der Sozialhilfe: Ein Leistungsanspruch kann frühestens ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens bestehen (Antragseingang).



Hilfe zur Pflege erhalten Sie frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen.

  • Als pflegeversicherte Person wenden Sie sich zunächst an Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private PflegePflichtversicherung durchführt.
  • Die Pflegekasse beziehungsweise das Pflegeversicherungsunternehmen beauftragt den
    • Medizinischen Dienst (MD) oder
    • andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter oder,
    • wenn Sie privat versichert sind, Medicproof, um ein Gutachten zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und zum Pflegegrad zu erstellen, und klärt, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen.
  • Wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, beantragen Sie Hilfe zur Pflege bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Dies gilt auch, wenn Sie nicht pflegeversichert sind.
  • Dort werden Sie beraten und können den Träger der Sozialhilfe über Ihren Leistungsbedarf informieren.
  • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse sowie gegebenenfalls auch die Ihrer Ehe- und Lebenspartnerin oder Ihres Ehe- und Lebenspartners. Bei minderjährigen und unverheirateten pflegebedürftigen Personen wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

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Zuständigkeit beim

Landkreís Wesermarsch
Fachdienst Soziales
- Ambulante Hilfe zur Pflege -
Poggenburger Straße 15, 26919 Brake

Ansprechpartnerin:
Frau Silvia Rohde

Tel.: 04401-927 498
Fax: 04401-92799498
E-Mail: silvia.rohde@lkbra.de



  • Sie sind aus gesundheitlichen Gründen in Ihrer Selbständigkeit oder Ihren Fähigkeiten beeinträchtigt, sodass Sie der Hilfe durch andere bedürfen. Das heißt, Sie haben körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
  • Die Pflegebedürftigkeit muss mit mindestens der Schwere bestehen, bei der ein gesetzlich festgelegter Pflegegrad zuerkannt wird. Das heißt, Sie müssen mindestens Pflegegrad 1 haben. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sind im Rahmen der Hilfe zur Pflege jedoch nur eingeschränkte Leistungen vorgesehen. Einen vollumfänglichen Zugang haben hingegen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
  • Sie und Ihre nicht getrenntlebende Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr nicht getrenntlebender Ehe- oder Lebenspartner verfügen nicht über genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.

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(unvollständige Auflistung – im Einzelfall können weitere Nachweise notwendig sein) :

  • Nachweis zu dem Umfang der Pflegebedürftigkeit (Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen – wird in der Regel bei der zuständigen Pflegekasse beantragt).
  • Entscheidung der Pflegekasse – Einstufung Pflegegrad
  • Personen, die auf Grund fehlender Vorversicherungszeiten keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung haben, weisen dieses bitte nach.
  • Vollständige Nachweise über alle Einkommensarten und Vermögen (z.B. Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide, Leistungsbescheide anderer Sozialhilfeträger wie z. B. Grundsicherung etc., Kontoauszüge aller Giro-, Spar- und Anlagekonten).
  • Nachweis über die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (evtl. Mietvertrag oder Zins- und Tilgungsleistungen bei Eigentum, Betriebskosten wie z. B. Wasser, Abwasser, Müllabfuhr etc.)
  • Nachweis über abzusetzende Beträge, wie z. B. Haftpflicht- oder Hausratversicherung
  • Nachweis über evtl. kapitalbildende Versicherungen (z. B. Lebens- oder Sterbegeldversicherungen).



§§ 61 bis 66a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
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7. Kapitel des SGB XII; sowie 11. Kapitel SGB XII
(Einsatz von Einkommen und Vermögen)



  • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
  • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids

HzP - Hilfe zur Pflege in Einrichtungen - stationär
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