Das Krankengeld soll dem Krankenversicherten *  den Verdienstausfall ersetzen. Dauer und Höhe des Krankengeldes sind gesetzlich vorgeschrieben.

Im Krankheitsfall wird Ihnen als Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt nach arbeitsrechtlichen Vorschriften weiter ausbezahlt (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in der Regel sechs Wochen lang). Nach Ablauf dieser Frist kann für gesetzlich Versicherte bei andauernder Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise wenn Sie stationär in einem Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden, ein Anspruch auf Krankengeld bestehen.

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts (soweit es der Beitragsberechnung unterliegt) bis max. 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Der Anspruch auf Krankengeld besteht für max. 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit.

Wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Nach Ablauf der drei Jahre können Sie nur dann wieder Krankengeld wegen derselben Krankheit beziehen, wenn Sie in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate lang arbeitsfähig und erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

Achtung!  Das beim Entstehen des Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang Anspruch auf Krankengeld hat.

Um die Differenz zwischen Krankengeld und Nettoarbeitsentgelt auszugleichen, bieten private Krankenversicherungsunternehmen Tagesgeldversicherungen an.

Sobald Sie Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, eine Vollrente wegen Alters, ein Ruhegehalt oder ein Vorruhestandsgeld oder vergleichbare Leistungen beziehen, endet der Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Ansprechstelle

Gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse)

–>  Krankenkassenliste
Datenbank des GKV-Spitzenverbandes


Häufig gestellte Fragen

  • Meldung der Arbeitsunfähigkeit: Informieren Sie Ihre Krankenkasse unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach der ärztlichen Feststellung.
  • Anspruch auf Krankengeld: entsteht bei Krankenhausbehandlungen oder Behandlung in einer Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.

  • Noch während Sie krank sind und der Arbeitgeber Ihr Entgelt weiterbezahlt, müssen Sie eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an Ihre Krankenkasse schicken.
  • Sind Sie weiterhin arbeitsunfähig, dann beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse Krankengeld unter Vorlage der aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Zahlung des Krankengeldes

  • Berechnet wird das Krankengeld pro Kalendertag. Besteht für einen ganzen Kalendermonat Anspruch auf Krankengeld, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. Falls Sie in einem Monat nur teilweise Anspruch auf Krankengeld haben, wird für die tatsächlich angefallenen Tage gezahlt.
  • Das Krankengeld vermindert sich um die Beiträge für den Versichertenanteil zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, wenn dort Versicherungspflicht besteht. Den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung trägt der Krankengeldempfänger allein.
  • Erkundigen Sie sich wegen weiterer Einzelheiten bei Ihrer Krankenkasse.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
  • Erkundigen Sie sich wegen weiterer Einzelheiten bei Ihrer Krankenkasse.


Krankengeld ist in Deutschland eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Übersicht der Krankenkassen finden auf der Internetseite des GKV-Spitzenverband:


Krankenkassenliste

  • Es muss eine Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestehen.
  • Die Frist für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist abgelaufen.
  • Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse ohne Verzug melden.
  • Auch Empfänger von Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder Kurzarbeitergeld haben Anspruch auf Krankengeld. Dieses wird vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gewährt.
  • Da das Krankengeld Entgeltersatzfunktion hat, kann es bei freiwillig Versicherten grundsätzlich als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen.
  • Hauptberuflich selbstständige Erwerbstätige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, können krankheitsbedingte Einkommensausfälle (ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit) absichern, indem sie sich mit einem Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V versichern oder - wenn die Krankenkasse in ihrer Satzung einen Krankengeldwahltarif vorsieht - diesen Wahltarif abschließen. Durch den Abschluss dieses Wahltarifes ist der Versicherte für drei Jahre an seine Krankenkasse gebunden.

Keinen Krankengeldanspruch haben zum Beispiel Versicherte, die im Rahmen der Familienversicherung versichert sind oder Bezieher von Arbeitslosengeld II oder pflichtversicherte Studenten oder Praktikanten.


Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.