Ist Ihre Pflege vorübergehend zu Hause nicht möglich, können Sie für kurze Zeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung aufgenommen werden. 

Kurzzeitpflege ist zum Beispiel möglich

  • wenn die Person, die Sie häuslich pflegt, erkrankt ist oder
  • Ihre Wohnung durch Umbaumaßnahmen an die häusliche Pflege angepasst werden muss.
  • für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung des Pflegebedürftigen.

Die Pflegekasse zahlt bis zu 8 Wochen stationäre Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr.

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege von bis zu EUR 1.612 im Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um bis zu EUR 1.612 aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Ersatzpflege auf insgesamt EUR 3.224 erhöht werden. (Stand: 2021)

Sie können die Kurzzeitpflege mit noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Ersatzpflege kombinieren. Darüber hinaus kann der Entlastungsbetrag ebenfalls verwendet werden, um beispielsweise die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu finanzieren. Die Ersatzpflege findet zuhause statt, während die Kurzzeitpflege in Ihren eigenen vier Wänden nicht möglich ist.

Die Kurzzeitpflege erfolgt in der Regel in einer dafür zugelassenen Einrichtung. Eine Übersicht erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse. Außerdem kann die Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen erfolgen, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung haben, wenn Ihre Pflegeperson in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt.

Während der Kurzzeitpflege wird Ihnen die Hälfte des bisher gezahlten Pflegegeldes weitergezahlt. Für den 1. und letzten Tag wird das volle Pflegegeld gezahlt.
 


Häufig gestellte Fragen

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Die Pflegekasse zahlt für pflegerische Leistungen der Kurzzeitpflege. Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten der Kurzzeitpflege zahlen Sie selbst. Sofern der Entlastungsbeitrag noch nicht aufgebraucht ist, können diese Eigenanteile darüber erstattet werden.
 


Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 2 Arbeitstage.

Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Pflegekasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 

Die Pflegekasse entscheidet über Anträge zeitnah. 
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Pflegekassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.

Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Pflegekasse versandt werden.
 


Den Antrag auf Kurzzeitpflege können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie – bei vielen Pflegekassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen. 

  • Reichen Sie den Antrag auf Kurzzeitpflege bei Ihrer Pflegekasse ein. Wenn Sie dazu selbst nicht in der Lage sind, können Sie schriftlich jemanden bevollmächtigen.
  • Die Pflegekasse prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
  • Erkundigen Sie sich bei der Pflegekasse oder einer Pflegeberatungsstelle nach geeigneten Einrichtungen für die Kurzzeitpflege und den Kosten.
  • Die Pflegekasse rechnet in der Regel direkt mit der Einrichtung ab. 
     

  • Sie können vorübergehend nicht zuhause gepflegt werden. 
  • Sie haben Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.
    • Haben Sie lediglich Pflegegrad 1, können Sie den Entlastungsbetrag beantragen.
       

  • gegebenenfalls: Vollmacht, Betreuerausweis  
  • Bescheid der Pflegekasse über Pflegegradfeststellung (Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung)  
  • gegebenenfalls: ärztliche Unterlagen 
  • gegebenenfalls: Schwerbehindertenausweis  
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung

Je nach Pflegekasse können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.
 


-    Formulare: ja

-    Onlineverfahren möglich: Viele Pflegekassen bieten ein Onlineverfahren an. 

-    Schriftform erforderlich: ja

-    Persönliches Erscheinen nötig: nein
 


Zum Antrag auf Kurzzeitpflege über den Kassen-Navigator des GKV-Spitzenverbands

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

Sie können gegen die Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.

Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Sie können gegen die Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.



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