Dienstleistung
Längere tägliche Arbeitszeit beantragen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen eine Ausnahmebewilligung für längere tägliche Arbeitszeiten bewilligen lassen.
Dafür müssen Sie einen Antrag stellen.
Eine Abweichung von den Regelungen zur Arbeitszeit ist möglich für:
- kontinuierliche Schichtbetriebe
- Bau- und Montagestellen
- Saison- und Kampagnenbetriebe
Für kontinuierliche Schichtbetriebe kann Ihnen eine längere tägliche Arbeitszeit bewilligt werden, um zusätzliche Freischichten zu erreichen.
Auch für Bau- und Montagestellen kann eine längere Arbeitszeit über 8 Stunden hinaus bewilligt werden.
Bei Saison- und Kampagnenbetrieben können Ihnen für die Zeit der Saison oder Kampagne längere tägliche Arbeitszeiten bewilligt werden.
Die Verlängerung der Arbeitszeit muss jeweils durch eine entsprechende Verkürzung zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
Aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind tägliche Arbeitszeiten von mehr als 12 Stunden grundsätzlich nicht zulässig.
Die Ausnahmen stehen im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.
Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung.
An der Marktkirche 9
38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld
05323 9612-200
Stilleweg 2
30655 Hannover
+49 511 643-2304
+49 511 643-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der niedersächsischen Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und ist abhängig von der Anzahl der bewilligten Tage sowie der Anzahl der Mitarbeitenden.
Gebühr:
EUR 200,00 - 5.200,00
Ansprechpunkt
Örtlich zuständige Staatl. Gewerbeaufsichtsämter siehe:
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Örtlich zuständige Staatl. Gewerbeaufsichtsämter siehe:
erforderliche Unterlagen
In Niedersachsen sind die Antragsunterlagen unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges
der Länder (LASI) zur Genehmigung langer Schichten nach § 15 Absatz 1 Nr. 1a und 1b ArbZG und § 15 Absatz 1 Nr. 2 ArbZG zu erstellen
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
In Niedersachsen sind die Antragsunterlagen unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges
der Länder (LASI) zur Genehmigung langer Schichten nach § 15 Absatz 1 Nr. 1a und 1b ArbZG und § 15 Absatz 1 Nr. 2 ArbZG zu erstellen
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
In Niedersachsen erfolgt die Bewilligung von Abweichungen gem. §15(1) ArbZG in Verbindung mit Bewilligungen von Sonn-/Feiertagsbeschäftigung gem. §13 (5) ArbZG derzeit durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück.
§ 15 (1) Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 13 (5) Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
In Niedersachsen erfolgt die Bewilligung von Abweichungen gem. §15(1) ArbZG in Verbindung mit Bewilligungen von Sonn-/Feiertagsbeschäftigung gem. §13 (5) ArbZG derzeit durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück.
§ 15 (1) Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 13 (5) Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Schlagwörter
Arbeitsgenehmigung, Bewilligung, Arbeit, Wochenendarbeit, Arbeitszeitverlängerung, Wochenarbeitszeit, Arbeitsdauer, Arbeitszeit, Wöchentliche Arbeitszeit
Gebühr: EUR 200,00 - 5.200,00
Örtlich zuständige Staatl. Gewerbeaufsichtsämter siehe:
Örtlich zuständige Staatl. Gewerbeaufsichtsämter siehe:
In Niedersachsen sind die Antragsunterlagen unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges der Länder (LASI) zur Genehmigung langer Schichten nach § 15 Absatz 1 Nr. 1a und 1b ArbZG und § 15 Absatz 1 Nr. 2 ArbZG zu erstellen
In Niedersachsen sind die Antragsunterlagen unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges der Länder (LASI) zur Genehmigung langer Schichten nach § 15 Absatz 1 Nr. 1a und 1b ArbZG und § 15 Absatz 1 Nr. 2 ArbZG zu erstellen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
In Niedersachsen erfolgt die Bewilligung von Abweichungen gem. §15(1) ArbZG in Verbindung mit Bewilligungen von Sonn-/Feiertagsbeschäftigung gem. §13 (5) ArbZG derzeit durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück.
§ 15 (1) Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 13 (5) Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
In Niedersachsen erfolgt die Bewilligung von Abweichungen gem. §15(1) ArbZG in Verbindung mit Bewilligungen von Sonn-/Feiertagsbeschäftigung gem. §13 (5) ArbZG derzeit durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück.
§ 15 (1) Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 13 (5) Arbeitszeitgesetz (ArbZG)