Dienstleistung
Leistungen zur Prävention für Krankenversicherte Gewährung
Sie können durch ihr Verhalten das Risiko krank zu werden vermeiden oder minimieren. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten Leistungen an, um Sie dabei zu unterstützen. Etwa
- bei der Ernährung
- in Fragen des Alkohol- oder Tabakkonsums
- bei Bewegung
- beim seelischen Wohlbefinden
- bei Fragen des Älterwerdens
- bei der allgemeinen Lebensführung
Die Krankenkassen berücksichtigen auch die Förderung des betrieblichen Gesundheitsschutzes.
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Kosten kann Ihnen die Kursanbieterin oder der Kursanbieter sowie Ihre Krankenkasse mitteilen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach dem Verfahrensablauf. Dieser ist unterschiedlich – je nachdem, ob es sich um einen Kurs bei Ihrer Krankenkasse oder einen externen Kurs handelt.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den gesetzlichen Krankenkassen.
Voraussetzungen
Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention erbringen, wenn diese von einer Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten in ihrem Namen zertifiziert, also qualitätsgeprüft ist. Weitere Auskünfte erteilt Ihre Krankenkasse.
Rechtsbehelf
Gegen einen ablehnenden Bescheid Ihrer Krankenkasse kann ggf. Widerspruch erhoben werden.
Schlagwörter
Prävention, Kassenleistung, Gesundheit, Krankenkassenleistung, Vorsorge
Die Höhe der Kosten kann Ihnen die Kursanbieterin oder der Kursanbieter sowie Ihre Krankenkasse mitteilen.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach dem Verfahrensablauf. Dieser ist unterschiedlich – je nachdem, ob es sich um einen Kurs bei Ihrer Krankenkasse oder einen externen Kurs handelt.
Die Zuständigkeit liegt bei den gesetzlichen Krankenkassen.
Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention erbringen, wenn diese von einer Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten in ihrem Namen zertifiziert, also qualitätsgeprüft ist. Weitere Auskünfte erteilt Ihre Krankenkasse.
Gegen einen ablehnenden Bescheid Ihrer Krankenkasse kann ggf. Widerspruch erhoben werden.