Dienstleistung
Lizenz für Postdienstleistungen: Übertragung
Eine Übertragung der nach § 6 Postgesetz (PostG) erteilten Lizenz für Postdienstleistungen bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Stelle.
Die Übertragung ist zu Versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass:
- die antragstellende Person für die Ausübung der Lizenzrechte nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde besitzt,
- durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde,
- die antragstellende Person die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, nicht unerheblich unterschreitet.
Weitere Informationen zum Thema „Lizenz für Postdienstleistungen“:
- Lizenz für Postdienstleistungen: Anzeige – Änderung der Gesellschaftsverhältnisse einer Kapitalgesellschaft
- Lizenz für Postdienstleistungen: Anzeige - bei Fortführung durch Stellvertreter nach Tod des Lizenznehmers
§ 6 Postgesetz (PostG)
Adresse
Tulpenfeld 4
53113 Bonn, Stadt
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Postfach
Postfach 80 01
53105 Bonn, Stadt
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53105 Bonn, Stadt
Fax
0228 14-8872
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Telefon
0228 14-0
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E-Mail
Ansprechpartner
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.
Bundesnetzagentur
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Formulare
Die Übertragung ist formlos und in Schriftform mitzuteilen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
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Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.
Bundesnetzagentur
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Formulare
Die Übertragung ist formlos und in Schriftform mitzuteilen.