Eine Übertragung der nach § 6 Postgesetz (PostG) erteilten Lizenz für Postdienstleistungen bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Stelle.

Die Übertragung ist zu Versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass:

  1. die antragstellende Person für die Ausübung der Lizenzrechte nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde besitzt,
  2. durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde,
  3. die antragstellende Person die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, nicht unerheblich unterschreitet.

Weitere Informationen zum Thema „Lizenz für Postdienstleistungen“:

  • Lizenz für Postdienstleistungen: Anzeige – Änderung der Gesellschaftsverhältnisse einer Kapitalgesellschaft
  • Lizenz für Postdienstleistungen: Anzeige - bei Fortführung durch Stellvertreter nach Tod des Lizenznehmers

§ 6 Postgesetz (PostG)

Adresse
Tulpenfeld 4
53113 Bonn, Stadt
Postfach
Postfach 80 01
53105 Bonn, Stadt

Fax
0228 14-8872
Telefon
0228 14-0

Ansprechpartner

Häufig gestellte Fragen

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.


Bundesnetzagentur

Es werden keine Unterlagen benötigt.


Die Übertragung ist formlos und in Schriftform mitzuteilen.