Dienstleistung
Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner für einfache Abwicklung von Verwaltungsverfahren nutzen
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Als Teil eines europaweiten Netzwerks ermöglichen Ihnen die Einheitlichen Ansprechpartner einen einfachen Zugang zu Verwaltungen und Behörden.
Die Einheitlichen Ansprechpartner helfen Ihnen,
- wenn Sie unternehmerisch im Bereich der EU-DLR in Deutschland tätig werden wollen oder
- wenn Sie sich Ihre reglementierte berufliche Qualifikation formal anerkennen lassen wollen.
Die Einheitlichen Ansprechpartner informieren Sie über:
- Antragstellung und erforderliche Unterlagen,
- zuständige Stellen,
- Kosten und
- Dauer des Verwaltungsverfahrens.
Die Einheitlichen Ansprechpartner übernehmen für Sie auch die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren. Sie nehmen Ihren Antrag entgegen und leiten diesen an die zuständigen Behörden weiter. Sie ersparen sich dadurch Behördengänge.
Das Netzwerk Einheitlicher Ansprechpartner besteht aus Internet-Portalen und persönlichen Ansprechpartnern.
Hinweis:
Wenn Sie in einem anderen Land der Europäischen Union (EU) unternehmerisch oder beruflich tätig werden wollen, finden Sie den passenden Einheitlichen Ansprechpartner auf der Internetseite der EU-Kommission.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch, Einheitsgemeinde Brake (Unterweser)
Für die im Kreishaus anzufertigen dienstlichen Kopien steht den Mitarbeiter_innen am Vormittag ein eigener Kopier-Shop zur Verfügung.
Poggenburger Str. 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo. - Fr. 08:30 - 12.:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 - 15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
+49 4401 927100
+49 4401 9270
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Postfach 1 01
30001 Hannover
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
0511 120-5521
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr ist variabel und wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der entsprechenden Verfahren und Formalitäten stehen (Art. 13 Abs. 2 EU-DLR). Die Höhe der Kosten hängt von dem konkreten Verfahren ab.
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen hängen vom jeweiligen Verfahren ab und sind den entsprechenden Verfahrensbeschreibungen zu entnehmen
Hinweis:
Die Frist beginnt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht wurden.
Bearbeitungsdauer
-
für die Bereitstellung von Informationen:
- auf den Internetportalen: sofort
- Anfragen per E-Mail: in der Regel bis zu 3 Tage, soweit die Unterlagen vollständig vorliegen
-
für die Bearbeitungsdauer der Verfahren:
- Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Verfahren und den dafür zuständigen Behörden ab. Sie finden diese in den Beschreibungen der Verfahren.
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Service der Einheitlichen Ansprechpartner nutzen wollen, müssen Sie sich an die regional zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner in dem jeweiligen Bundesland wenden, in dem Sie Ihr Vorhaben durchführen möchten:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Einheitlichen Ansprechpartners des für Sie relevanten Bundeslandes.
- Dort können Sie die für Ihr Vorhaben notwendigen Verwaltungsverfahren ermitteln. Dafür stehen in der Regel Suchfunktionen und/oder elektronische Assistenten zur Verfügung.
- Anschließend werden Sie zu den entsprechenden Onlineverfahren geleitet.
Ansprechpunkt
Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner:
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch, Einheitsgemeinde Brake (Unterweser)
Bei Fragen zum Thema BEM wenden Sie sich gerne an die unten aufgeführte Ansprechperson im Block "Ihre Ansprechpartner_in".
Voraussetzungen
Den Service der Einheitlichen Ansprechpartner können nutzen:
- Dienstleister,
- Unternehmen,
- Gründende und
- Personen, die sich ihre reglementierte Berufsqualifikation anerkennen lassen wollen
aus
- der Bundesrepublik Deutschland,
- einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder
-
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), zur Zeit
- Island,
- Liechtenstein oder
- Norwegen.
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, hängt von Ihrem konkreten Vorhaben ab.
Hinweis:
Nähere Informationen finden Sie bei der elektronischen Antragstellung auf dem Dienstleistungsportal der zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner.
Rechtsgrundlage(n)
Artikel 6 Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt
Artikel 57 und 57a Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU
Anhang III Nummer 1 Verordnung (EU) 2018/1724 über Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors
§§ 71a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Formulare
Formulare vorhanden: Ja, dies kann jedoch aufgrund unterschiedlicher Verfahren variieren.
Schriftform erforderlich: Ja, dies kann jedoch aufgrund unterschiedlicher Verfahren variieren.
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Auf den Portalen des Netzwerks einheitlicher Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Spanisch
FormularDokInfodienste
Einheitlicher Ansprechpartner Türkisch
FormularDokInfodienste
Einheitlicher Ansprechpartner Französisch
FormularDokInfodienste
Einheitlicher Ansprechpartner Niederländisch
FormularDokInfodienste
Einheitlicher Ansprechpartner Deutsch
FormularDokInfodienste
Einheitlicher Ansprechpartner Englisch
FormularDokInfodienste
Einheitlicher Ansprechpartner Russisch
FormularDokInfodienste
Rechtsbehelf
keine
Schlagwörter
One-stop-shop, Hilfs- und Problemlösungsdienst, Gewerbe ummelden, SPOC, Point of Single Contact, Handwerk, Dienstleistungen, Berufsqualifikationsanerkennung, einheitliche Ansprechpartner, PSC, EA, open a business, Gewerbe anzeigen, Gewerbe abmelden, business, EUGO, Single Point of Contact, Einzelhandel, Gewerbeummeldung, Gewerbeabmeldung, Berufsanerkennung, ausländische Berufsqualifikationsanerkennung, Verwaltungsverfahren, Vorhabenklärung, Gewerbemeldung, EAP, Youreurope, grenzüberschreitende Tätigkeiten, Unternehmen gründen, Unternehmen anmelden, Handwerksrolle, Unternehmen, start a business, einheitliche Stelle, Gewerbeanzeige
Die Gebühr ist variabel und wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der entsprechenden Verfahren und Formalitäten stehen (Art. 13 Abs. 2 EU-DLR). Die Höhe der Kosten hängt von dem konkreten Verfahren ab.
Fristen hängen vom jeweiligen Verfahren ab und sind den entsprechenden Verfahrensbeschreibungen zu entnehmen
Hinweis:
Die Frist beginnt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht wurden.
-
für die Bereitstellung von Informationen:
- auf den Internetportalen: sofort
- Anfragen per E-Mail: in der Regel bis zu 3 Tage, soweit die Unterlagen vollständig vorliegen
-
für die Bearbeitungsdauer der Verfahren:
- Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Verfahren und den dafür zuständigen Behörden ab. Sie finden diese in den Beschreibungen der Verfahren.
Wenn Sie den Service der Einheitlichen Ansprechpartner nutzen wollen, müssen Sie sich an die regional zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner in dem jeweiligen Bundesland wenden, in dem Sie Ihr Vorhaben durchführen möchten:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Einheitlichen Ansprechpartners des für Sie relevanten Bundeslandes.
- Dort können Sie die für Ihr Vorhaben notwendigen Verwaltungsverfahren ermitteln. Dafür stehen in der Regel Suchfunktionen und/oder elektronische Assistenten zur Verfügung.
- Anschließend werden Sie zu den entsprechenden Onlineverfahren geleitet.
Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner:
Bei Fragen zum Thema BEM wenden Sie sich gerne an die unten aufgeführte Ansprechperson im Block "Ihre Ansprechpartner_in".
Den Service der Einheitlichen Ansprechpartner können nutzen:
- Dienstleister,
- Unternehmen,
- Gründende und
- Personen, die sich ihre reglementierte Berufsqualifikation anerkennen lassen wollen
aus
- der Bundesrepublik Deutschland,
- einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder
-
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), zur Zeit
- Island,
- Liechtenstein oder
- Norwegen.
Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, hängt von Ihrem konkreten Vorhaben ab.
Hinweis:
Nähere Informationen finden Sie bei der elektronischen Antragstellung auf dem Dienstleistungsportal der zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner.
Artikel 6 Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt
Artikel 57 und 57a Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU
Anhang III Nummer 1 Verordnung (EU) 2018/1724 über Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors
§§ 71a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Formulare vorhanden: Ja, dies kann jedoch aufgrund unterschiedlicher Verfahren variieren.
Schriftform erforderlich: Ja, dies kann jedoch aufgrund unterschiedlicher Verfahren variieren.
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
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