Dienstleistung
Opferentschädigung
Wenn Sie unverschuldet durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, können Sie nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) Versorgung erhalten. Die Versorgung wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt und umfasst im wesentlichen Heil- und Krankenbehandlung, Beschädigten- und Hinterbliebenenrente und Leistungen der Kriegsopferfürsorge.
Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Sachschäden und Vermögensschäden werden nicht ersetzt.
Moslestraße 3
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Hinweis: nach vorheriger telefonischer Vereinbarung ist eine Terminvereinbarung außerhalb dieser Zeiten möglich
0441 2229-3270
0441 2229-0
Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, die für Ihren Wohnort zuständig
ist. Voraussetzung ist, dass die Schädigung innerhalb Niedersachsens eingetreten ist.
Besteht kein Wohnort in Niedersachsen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Tatort. Bei Schädigungen außerhalb Niedersachsens
sind die Entschädigungsbehörden des jeweiligen Bundeslandes zuständig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
-
bei schriftlicher Abgabe des Antrages: Geburtsurkunde
-
bei persönlicher Abgabe des Antrages: Personalausweis oder Reisepass
-
-
Nachweis über die Staatsangehörigkeit (sofern nicht deutsche Staatsangehörigkeit)
-
für nicht EU-Angehörige Antragsteller: Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt
-
ggf. in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (z.B.Gutachten)
-
ggf. Vollmacht, Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Versorgungsleistungen beginnen frühestens mit dem Eintritt der Schädigung, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Tat gestellt wird. Daher empfiehlt es sich, den Antrag sogleich zu stellen.
Anträge / Formulare
Es genügt auch ein formloser Antrag bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
Der Antrag wird aber auch von allen anderen Sozialleistungsträgern (z.B.Krankenkassen) sowie von allen Gemeinden entgegengenommen.
Antrag Opferentschädigungsgesetz mit Eingabefeldern (Ausfüllen am PC möglich)
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen erhalten Sie auf den folgenden Seiten:
Informationen zur Stiftung Opferhilfe Niedersachsen
Adressen Opferhilfebüros
Internetseiten des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales Jugend und Familie
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Schlagwörter
Verbrechen, tätlicher Angriff, Körperverletzung, Opferentschädigung, sexueller Missbrauch, Schockschaden, Opferhilfebüros, Opfer von Gewalttaten, Opferentschädigungsgesetz, Verletzung, häusliche Gewalt
Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Voraussetzung ist, dass die Schädigung innerhalb Niedersachsens eingetreten ist.
Besteht kein Wohnort in Niedersachsen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Tatort. Bei Schädigungen außerhalb Niedersachsens sind die Entschädigungsbehörden des jeweiligen Bundeslandes zuständig.
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bei schriftlicher Abgabe des Antrages: Geburtsurkunde
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bei persönlicher Abgabe des Antrages: Personalausweis oder Reisepass
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Nachweis über die Staatsangehörigkeit (sofern nicht deutsche Staatsangehörigkeit)
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für nicht EU-Angehörige Antragsteller: Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt
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ggf. in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (z.B.Gutachten)
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ggf. Vollmacht, Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde
Es fallen keine Gebühren an.
Die Versorgungsleistungen beginnen frühestens mit dem Eintritt der Schädigung, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Tat gestellt wird. Daher empfiehlt es sich, den Antrag sogleich zu stellen.
Es genügt auch ein formloser Antrag bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
Der Antrag wird aber auch von allen anderen Sozialleistungsträgern (z.B.Krankenkassen) sowie von allen Gemeinden entgegengenommen.
Antrag Opferentschädigungsgesetz mit Eingabefeldern (Ausfüllen am PC möglich)
Weitere Informationen erhalten Sie auf den folgenden Seiten:
Informationen zur Stiftung Opferhilfe Niedersachsen
Adressen Opferhilfebüros
Internetseiten des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales Jugend und Familie
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie