Wenn Sie als freier Träger eine privatrechtliche (nicht staatliche) Hochschule betreiben wollen, bedürfen Sie der staatlichen Anerkennung durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Nur staatlich anerkannte Hochschulen dürfen eine entsprechende Bezeichnung (Universität, Hochschule, Fachhochschule) führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.

Neben der staatlichen Anerkennung der Einrichtung als solcher bedarf es auch für die Einrichtung neuer Studiengänge und wesentliche Änderungen eben dieser einer Genehmigung durch das Fachministerium.


Adresse
Leibnizufer 9
30169 Hannover

Fax
0511 120-2601
Telefon
0511 120-2599

Häufig gestellte Fragen

Für die Anerkennung enstehen die genannten Verwaltungsgebühren. Daneben sind die Kosten für die Akkreditierung durch den Antragsteller aufzubringen.
Verwaltungsgebühr: EUR 2.500,00 - 15.000,00

Es müssen beim Fachministerium keine Fristen beachtet werden.


Dauer (bei fester Zeit): Alleine für die Akkreditierung ist mit einem Zeitraum von rund einem Jahr zu rechnen, inklusive der vorbereitenden Maßnahmen und des Genehmigungsverfahrens ist mit insgesamt rund 1,5-2 Jahren zu kalkulieren.


Im ersten Schritt erfolgt die Kontaktaufnahme mit dem Fachministerium. Das Fachministerium holt vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) ein, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 64 Abs. 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung).

Im darauffolgenden Schritt erfolgt die eigentliche Antragsstellung zur staatlichen Anerkennung.

Die Einrichtung neuer Studiengänge und wesentliche Änderungen am Akkreditierungsgegenstand eines Studiengangs, die nicht von dessen bestehender Akkreditierung umfasst sind, bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums und einer Akkreditierung auf Grundlage eines Akkreditierungsberichts einer vom Fachministerium bestimmten Agentur. Daher folgt im ersten Schritt die Abstimmung der Akkreditierungsagentur, anschließend das Akkreditierungsverfahren und bei positivem Abschluss der Antrag auf Genehmigung an das Fachministerium.


Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur.


Die staatliche Anerkennung als Hochschule in nichtstaatlicher Trägerschaft kann auf Antrag erfolgen, wenn die Bildungseinrichtung Lehre, Studium und Forschung oder künstlerische Betätigung auf Hochschulniveau gewährleistet, der Schutz der Wissenschaftsfreiheit sichergestellt ist, eine personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung nachgewiesen werden kann und die Bildungseinrichtung Vorkehrungen nachweist, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann


Das Fachministerium berät alle Gründungsinteressierten und informiert über alle notwendigen Schritte zur staatlichen Anerkennung.

Für die staatliche Anerkennung der Einrichtung ist eine Institutionelle Akkreditierung erforderlich, für die Genehmigung der Studiengänge eine Programmakkreditierung. Damit wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung erfüllt sind. Anschließend kann dann der Antrag an das Fachministerium erfolgen.

Ein Antrag des Trägers der Hochschule kann erst dann beschieden werden, wenn darin schlüssig dargelegt ist, wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden


Ergänzend sei auf den "Leitfaden zur Konzeptprüfung“ des Wissenschaftsrates verwiesen.


Leitfaden der Konzeptprüfung nichtstaatlicher Hochschulen in Gründung

Privat, Gründung, Privathochschule, Studiengänge, Hochschule, Genehmigung, Anerkennung