Dienstleistung
Recycling- oder Produktionsstandorte für Lebensmittelkontaktmaterialen aus recyceltem Kunststoff melden
Gegenstände oder Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nennt man Lebensmittelkontaktmaterialien. Das sind zum Beispiel:
- Lebensmittelverpackungen
- Geschirr
- Maschinen zur Lebensmittelverarbeitung
Die Herstellungsverfahren von Recycling-Kunststoff für den Kontakt mit Lebensmitteln unterliegen einem europäischen Zulassungsverfahren. Als Zulassungsinhaber eines solchen Verfahrens sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde Ihre Recycling- oder Produktionsstandorte mitzuteilen. In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hierfür zuständig.
Das BVL gibt Ihre Standort-Informationen an die Europäische Kommission weiter. Sie fließen in ein Register der Produktions- und Recyclingstandorte in der Europäischen Union sowie in Drittländern ein, das die Europäische Kommission veröffentlicht.
Mauerstraße 39 - 42
10117 Berlin, Stadt
Postfach 11 02 60
10832 Berlin, Stadt
+49 531 214970
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Wenn Sie Inhaber einer Zulassung werden, sind Sie verpflichtet, die entsprechenden Standorte an das BVL zu melden.
Bearbeitungsdauer
In der Regel 1 bis 4 Wochen.
Verfahrensablauf
Sie können die Meldung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Online-Verfahren oder per E-Mail vornehmen.
-
Online-Verfahren (in Kürze verfügbar):
- Füllen Sie das Online-Formular aus.
- Laden Sie den Zulassungsbescheid für Ihr Recycling- oder Herstellungsverfahren und gegebenenfalls eine Vollmacht als PDF-Datei mit maximal 5 Megabyte hoch.
- Nach Anmeldung in Ihrem Organisationskonto können Sie die Meldung absenden.
-
E-Mail:
- Den Standort inklusive Adresse und Kontaktdaten sowie Ihre Herstellerangaben und gegebenenfalls Angaben zur bevollmächtigten Person können Sie formlos per E-Mail an das BVL senden.
- Fügen Sie der E-Mail als Anlage Ihren Zulassungsbescheid für das Recycling- oder Herstellungsverfahren sowie gegebenenfalls eine Vollmacht von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber bei.
- Das BVL prüft Ihre Mitteilung und kontaktiert Sie bei etwaigen Rückfragen oder fehlenden Unterlagen.
- Das BVL übermittelt Ihre Informationen an die Europäische Kommission.
- Sie erhalten vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Eingangsbestätigung. Berücksichtigen Sie bitte die Versand- und Bearbeitungszeiten.
Voraussetzungen
- Ihr Unternehmen hat für die Herstellung von recyceltem Kunststoff für den Kontakt mit Lebensmitteln eine Zulassung der Europäischen Kommission für ein entsprechendes Recyclingverfahren.
- Sie setzen das Verfahren in Deutschland ein.
erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheid für das Recycling- oder Herstellungsverfahren
- gegebenenfalls Vollmacht von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber
Rechtsgrundlage(n)
Artikel 5 der Verordnung (EG) Nummer 1935/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG
Artikel 10 Nummer 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nummer 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Rechtsbehelf
Sie können keine Rechtsbehelfe einlegen.
Weiterführende Informationen
Informationen zur Mitteilung der Standorte von Recyclinganlagen für Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Allgemeine Informationen zum Zulassungsverfahren für Lebensmittelkontaktmaterialien auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Schlagwörter
Recyclingverfahren, Recyclingprozess Kunststoffe, Recycling, Produktionsstandort, Recyclinganlage Kunststoff, EU-Zulassung Recycling, Plastik Lebensmittelkontakt, Food Contact Materials, Kunststoff, Verpackung, Register EFSA, Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelverpackung, Lebensmittelkontaktmaterialien
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Wenn Sie Inhaber einer Zulassung werden, sind Sie verpflichtet, die entsprechenden Standorte an das BVL zu melden.
In der Regel 1 bis 4 Wochen.
Sie können die Meldung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Online-Verfahren oder per E-Mail vornehmen.
-
Online-Verfahren (in Kürze verfügbar):
- Füllen Sie das Online-Formular aus.
- Laden Sie den Zulassungsbescheid für Ihr Recycling- oder Herstellungsverfahren und gegebenenfalls eine Vollmacht als PDF-Datei mit maximal 5 Megabyte hoch.
- Nach Anmeldung in Ihrem Organisationskonto können Sie die Meldung absenden.
-
E-Mail:
- Den Standort inklusive Adresse und Kontaktdaten sowie Ihre Herstellerangaben und gegebenenfalls Angaben zur bevollmächtigten Person können Sie formlos per E-Mail an das BVL senden.
- Fügen Sie der E-Mail als Anlage Ihren Zulassungsbescheid für das Recycling- oder Herstellungsverfahren sowie gegebenenfalls eine Vollmacht von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber bei.
- Das BVL prüft Ihre Mitteilung und kontaktiert Sie bei etwaigen Rückfragen oder fehlenden Unterlagen.
- Das BVL übermittelt Ihre Informationen an die Europäische Kommission.
- Sie erhalten vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Eingangsbestätigung. Berücksichtigen Sie bitte die Versand- und Bearbeitungszeiten.
- Ihr Unternehmen hat für die Herstellung von recyceltem Kunststoff für den Kontakt mit Lebensmitteln eine Zulassung der Europäischen Kommission für ein entsprechendes Recyclingverfahren.
- Sie setzen das Verfahren in Deutschland ein.
- Zulassungsbescheid für das Recycling- oder Herstellungsverfahren
- gegebenenfalls Vollmacht von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber
Artikel 5 der Verordnung (EG) Nummer 1935/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG
Artikel 10 Nummer 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nummer 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Sie können keine Rechtsbehelfe einlegen.
Informationen zur Mitteilung der Standorte von Recyclinganlagen für Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Allgemeine Informationen zum Zulassungsverfahren für Lebensmittelkontaktmaterialien auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit