Lebensmittelkontaktmaterialien unterliegen in Deutschland einer europäisch harmonisierten Gesetzgebung. Demnach dürfen Lebensmittelkontaktmaterialien keine Bestandteile an das Lebensmittel in Mengen abgeben, die

  • die menschliche Gesundheit gefährden könnten,
  • zu unvertretbaren Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel führen oder
  • die von menschlichen Sinnen erfassbaren Eigenschaften der Lebensmittel beeinträchtigen, etwa Geschmack, Textur oder Farbe.

Als Hersteller müssen Sie sicherstellen, dass die rechtlichen Anforderungen eingehalten werden – unter anderem durch die Auswahl von Rohstoffen, die für die Herstellung von Materialien im Lebensmittelkontakt geeignet sind. Für einige Materialien gibt es bereit spezifische Regelungen zu Anforderungen für diese Substanzen. Das ist beispielsweise bei Kunststoff und Keramik der Fall.

Sie wollen einen Stoff für die Herstellung von Materialien im Lebensmittelkontakt verwenden, für den bislang keine Risikobewertung erfolgt ist? Dann können Sie ein Ersuchen um Risikobewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority, EFSA) an das BVL richten. Dem Ersuchen müssen Sie Hintergrundinformationen zur Erläuterung der wissenschaftlichen Problemstellung sowie des Gemeinschaftsinteresses beifügen.


Adresse
Mauerstr. 39 - 42
10117 Berlin, Stadt
Postfach
Postfach 11 02 60
10832 Berlin, Stadt

Fax
+49 3018 444-89999
Telefon
+49 3018 444-000

Häufig gestellte Fragen

Die Dauer des Prozesses hängt ab von den eingereichten Unterlagen und dem erforderlichen Prüfaufwand. Das Verfahren dauert gegebenenfalls länger, falls weitere Informationen angefordert werden müssen.


Schicken Sie Ihr Ersuchen für eine Risikobewertung per E-Mail an das BVL:

  • Fügen Sie Ihrem Ersuchen Hintergrundinformationen zur Erläuterung der wissenschaftlichen Problemstellung sowie eine Begründung des Gemeinschaftsinteresses bei.
  • Das BVL prüft die Vollständigkeit und legt die Unterlagen gegebenenfalls dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zur Stellungnahme vor.
  • Über das Vorliegen eines Gemeinschaftsinteresses entscheidet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und leitet im positiven Fall den. Antrag an die EFSA weiter.

  • Für den Stoff, den Sie zur Herstellung eines  Lebensmittelkontaktmaterial verwenden möchten, gibt es noch keine europäischen harmonisierten Regelungen.

  • Ihre Anfrage muss Hintergrundinformationen zur Erläuterung der wissenschaftlichen Problemstellung sowie eine Begründung des Gemeinschaftsinteresses enthalten.

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein


  • Es sind keine Rechtsbehelfe gegenüber dem BVL vorgesehen.
  • Widerspruch gegen einen Bescheid ist direkt bei der Europäischen Kommission einzureichen.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Bundesamt Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Risikobewertung, European Food Safety Authority, BVL, Lebensmittelkontaktmaterial, wissenschaftliches Gutachten, Gemeinschaftsinteresse, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, EFSA