Das zuständige regionale Landesamt für Schule und Bildung kann für eine Ergänzungsschule, die einen schulmäßigen Unterricht von mindestens 24 Wochenstunden erteilt, die Feststellung treffen, dass während des Besuchs dieser Ergänzungsschule die Schulpflicht ruht.

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Häufig gestellte Fragen

Reichen Sie bitte Ihren Antrag formlos unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei dem für Sie örtlich zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung ein. Nach erfolgter Antragprüfung erhalten Sie -bei Vorliegen der schulgesetzlichen Voraussetzungen- als Träger der betreffenden Ergänzungsschule einen schriftlichen Bescheid über die Feststellung des Ruhens der Schulpflicht.


  • angezeigte (oder ggfls. bereits anerkannte) Ergänzungsschule
  • mind. 24 Wochenstunden schulmäßiger Unterricht

  • Name und Anschrift des Schulträgers
  • Name und Anschrift der Ergänzungsschule, für die das Ruhen der Schulpflicht festgestellt werden soll
  • zeitliche Darstellung der Unterrichtsplanung / Stundenplanübersicht
  • Lehrplan (optional)

Die Verwaltungsgebühr bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand für die Antragsbearbeitung. Der entsprechende Kostentarif zur Allgemeinen Gebührenordnung sieht einen Gebührenrahmen vor (Stand Dezember 2020: 150,00 € bis 200,00 €).


Für den Antragsteller gelten keine besonderen Fristen.


Über eine beantrage Genehmigung ist binnen drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden, ansonsten gilt sie nach Ablauf der Frist als erteilt.


  • schriftlicher Antrag des Trägers der Ergänzungsschule
  • optional: in elektronischer Form (erlaubte Dateiformate: PDF, JPG, PNG, GIF, TIFF)

Bei einem ablehnenden Bescheid ist für den betroffenen Träger der Ergänzungsschule der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Die Ablehnung wird mit einer konkreten Rechtsbehelfsbelehrung, aus der die Klagefrist sowie das zuständige Verwaltungsgericht ersichtlich sind, versehen.


Niedersächsisches Kultusministerium