Dienstleistung
Sammelentsorgungsnachweis genehmigen lassen
Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.
Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Sie können die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren und brauchen als Erzeuger nicht am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen, denn das elektronische Verfahren wird in diesem Fall vom Beförderer geführt, der sich den Sammelentsorgungsnachweis hat genehmigen lassen.
Sonderabfälle zur Beseitigung, die in Niedersachsen angefallen sind oder entsorgt werden sollen, sind von Ihren Besitzern der Zentralen Stelle für Sonderabfälle bei der NGS anzudienen.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Sonderabfälle zur Beseitigung, die in Niedersachsen angefallen sind oder entsorgt werden sollen, sind von Ihren Besitzern der Zentralen Stelle für Sonderabfälle bei der NGS anzudienen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Gebührenordnung für die Zentrale für Sonderabfälle (SAbfzStGebO) incl. Kostentarif.
Gemäß § 2 Abs. 1 ist die Gebühr für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Sonderabfällen zur Beseitigung nach dem entstandenen Aufwand zu bemessen; dieser ist zur Abgeltung des bei der Zentralen Stelle für Sonderabfälle entstandenen Aufwandes um 7 vom Hundert zu erhöhen.
Für die Erteilung oder wesentliche Änderung einer Bestätigung nach § 5 NachwV, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 NachwV, kann für Sonderabfälle, die nicht der gesetzlichen Andienungspflicht unterliegen nach dem gültigen Kostentarif eine Gebühr von 50 bis 5000 Euro erhoben werden. Diese Gebühr ist nicht neben der Gebühr nach § 2 Abs. 1 zu erheben.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Gebührenordnung für die Zentrale für Sonderabfälle (SAbfzStGebO) incl. Kostentarif.
Gemäß § 2 Abs. 1 ist die Gebühr für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Sonderabfällen zur Beseitigung nach dem entstandenen Aufwand zu bemessen; dieser ist zur Abgeltung des bei der Zentralen Stelle für Sonderabfälle entstandenen Aufwandes um 7 vom Hundert zu erhöhen.
Für die Erteilung oder wesentliche Änderung einer Bestätigung nach § 5 NachwV, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 NachwV, kann für Sonderabfälle, die nicht der gesetzlichen Andienungspflicht unterliegen nach dem gültigen Kostentarif eine Gebühr von 50 bis 5000 Euro erhoben werden. Diese Gebühr ist nicht neben der Gebühr nach § 2 Abs. 1 zu erheben.
Gebührenordnung für die Zentrale für Sonderabfälle (SAbfzStGebO) incl. Kostentarif
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb von 12 Kalendertagen bestätigt werden.
Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.
Die Entscheidung über die landesrechtliche Andienung erfolgt in Niedersachsen zeitgleich mit der Entscheidung innerhalb des Nachweisverfahrens.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Entscheidung über die landesrechtliche Andienung erfolgt in Niedersachsen zeitgleich mit der Entscheidung innerhalb des Nachweisverfahrens.
Bearbeitungsdauer
1-4 Wochen
Die Eingangsbestätigung gemäß § 4 NachwV ist innerhalb von 12 Kalendertagen zu erteilen.
Nach § 5 NachwV bestätigt die zuständige Behörde die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung innerhalb von 30 Kalendertagen bei Vorliegen der Voraussetzungen.
Die Entscheidung über die landesrechtliche Andienung erfolgt in Niedersachsen zeitgleich mit der Entscheidung innerhalb des Nachweisverfahrens.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Eingangsbestätigung gemäß § 4 NachwV ist innerhalb von 12 Kalendertagen zu erteilen.
Nach § 5 NachwV bestätigt die zuständige Behörde die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung innerhalb von 30 Kalendertagen bei Vorliegen der Voraussetzungen.
Die Entscheidung über die landesrechtliche Andienung erfolgt in Niedersachsen zeitgleich mit der Entscheidung innerhalb des Nachweisverfahrens.
Verfahrensablauf
Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Sammler/Beförderer,
Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde (SAM in RLP),
Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
Führen von Begleitscheinen (elektronisch) je Sammeltour durch Sammler und Übergabe des Übernahmescheins an Erzeuger (Papier; spätere elektronische Erfassung durch Sammler).
Andienung der gefährlichen Abfälle zur Beseitigung durch den Abfallerzeuger an die Zentrale Stelle für Sonderabfälle. Die Andienung erfolgt mit den o. g. Dokumenten der NachwV.
Landesrechtlicher Zuweisungsbescheid durch die Zentrale Stelle für Sonderabfälle (NGS).
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Andienung der gefährlichen Abfälle zur Beseitigung durch den Abfallerzeuger an die Zentrale Stelle für Sonderabfälle. Die Andienung erfolgt mit den o. g. Dokumenten der NachwV.
Landesrechtlicher Zuweisungsbescheid durch die Zentrale Stelle für Sonderabfälle (NGS).
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS).
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS).
Voraussetzungen
Für den Erzeuger:
Erzeugernummer, sofern mehr als 2 t gefährlicher Abfälle anfallen (zum Eintrag in den Übernahmeschein)
Für den Sammler:
Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS bzw. über einen Provider.
Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.
erforderliche Unterlagen
- Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
- inklusive geeigneter Deklarationsanalyse
Rechtsgrundlage(n)
§ 9 Nachweisverordnung (NachwV)
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
§ 16 Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen (SAbfAndV)
Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle (SAbfzStGebO)
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
§ 16 Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen (SAbfAndV)
Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle (SAbfzStGebO)
Formulare
- Formularbezeichnung: DEN, VE, DA, AE, BB
- Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise (Besonderheiten)
Zu vielen grundsätzlichen Fragen des Nachweisverfahrens finden Sie Informationen beim Bundesministerium für Umwelt und bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder.
Die Entsorgung von andienungspflichtigen Sonderabfällen zur Beseitigung ist in NIedersachsen nur mit einem gültigen Zuweisungsbescheid der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zulässig.Weitere Informationen zur Zentralen Stelle für Sonderabfälle finden Sie bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall.
Bundesministerium für Umwelt
Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall)
Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Zu vielen grundsätzlichen Fragen des Nachweisverfahrens finden Sie Informationen beim Bundesministerium für Umwelt und bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder.
Die Entsorgung von andienungspflichtigen Sonderabfällen zur Beseitigung ist in NIedersachsen nur mit einem gültigen Zuweisungsbescheid der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zulässig.Weitere Informationen zur Zentralen Stelle für Sonderabfälle finden Sie bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall.
Bundesministerium für Umwelt
Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall)
Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH
Weiterführende Informationen
Zu vielen grundsätzlichen Fragen des Nachweisverfahrens finden Sie Informationen auf folgenden Seiten:
Bundesministerium für Umwelt
Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall)
Schlagwörter
Entsorger, Gefährliche Stoffe, Sonderabfall, Nachweis, Sammler von Abfällen, Beförderer von Abfällen, Abfälle, Sondermüll, Begleitschein, Sammelentsorgung, Sammler, Nachweisverfahren
Gebührenordnung für die Zentrale für Sonderabfälle (SAbfzStGebO) incl. Kostentarif.
Gemäß § 2 Abs. 1 ist die Gebühr für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Sonderabfällen zur Beseitigung nach dem entstandenen Aufwand zu bemessen; dieser ist zur Abgeltung des bei der Zentralen Stelle für Sonderabfälle entstandenen Aufwandes um 7 vom Hundert zu erhöhen.
Für die Erteilung oder wesentliche Änderung einer Bestätigung nach § 5 NachwV, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 NachwV, kann für Sonderabfälle, die nicht der gesetzlichen Andienungspflicht unterliegen nach dem gültigen Kostentarif eine Gebühr von 50 bis 5000 Euro erhoben werden. Diese Gebühr ist nicht neben der Gebühr nach § 2 Abs. 1 zu erheben.
Gebührenordnung für die Zentrale für Sonderabfälle (SAbfzStGebO) incl. Kostentarif.
Gemäß § 2 Abs. 1 ist die Gebühr für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Sonderabfällen zur Beseitigung nach dem entstandenen Aufwand zu bemessen; dieser ist zur Abgeltung des bei der Zentralen Stelle für Sonderabfälle entstandenen Aufwandes um 7 vom Hundert zu erhöhen.
Für die Erteilung oder wesentliche Änderung einer Bestätigung nach § 5 NachwV, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 NachwV, kann für Sonderabfälle, die nicht der gesetzlichen Andienungspflicht unterliegen nach dem gültigen Kostentarif eine Gebühr von 50 bis 5000 Euro erhoben werden. Diese Gebühr ist nicht neben der Gebühr nach § 2 Abs. 1 zu erheben.
Gebührenordnung für die Zentrale für Sonderabfälle (SAbfzStGebO) incl. Kostentarif
Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb von 12 Kalendertagen bestätigt werden.
Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.
Die Entscheidung über die landesrechtliche Andienung erfolgt in Niedersachsen zeitgleich mit der Entscheidung innerhalb des Nachweisverfahrens.
Die Entscheidung über die landesrechtliche Andienung erfolgt in Niedersachsen zeitgleich mit der Entscheidung innerhalb des Nachweisverfahrens.
1-4 Wochen
Die Eingangsbestätigung gemäß § 4 NachwV ist innerhalb von 12 Kalendertagen zu erteilen.
Nach § 5 NachwV bestätigt die zuständige Behörde die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung innerhalb von 30 Kalendertagen bei Vorliegen der Voraussetzungen.
Die Entscheidung über die landesrechtliche Andienung erfolgt in Niedersachsen zeitgleich mit der Entscheidung innerhalb des Nachweisverfahrens.
Die Eingangsbestätigung gemäß § 4 NachwV ist innerhalb von 12 Kalendertagen zu erteilen.
Nach § 5 NachwV bestätigt die zuständige Behörde die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung innerhalb von 30 Kalendertagen bei Vorliegen der Voraussetzungen.
Die Entscheidung über die landesrechtliche Andienung erfolgt in Niedersachsen zeitgleich mit der Entscheidung innerhalb des Nachweisverfahrens.
Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Sammler/Beförderer,
Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde (SAM in RLP),
Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
Führen von Begleitscheinen (elektronisch) je Sammeltour durch Sammler und Übergabe des Übernahmescheins an Erzeuger (Papier; spätere elektronische Erfassung durch Sammler).
Andienung der gefährlichen Abfälle zur Beseitigung durch den Abfallerzeuger an die Zentrale Stelle für Sonderabfälle. Die Andienung erfolgt mit den o. g. Dokumenten der NachwV.
Landesrechtlicher Zuweisungsbescheid durch die Zentrale Stelle für Sonderabfälle (NGS).
Andienung der gefährlichen Abfälle zur Beseitigung durch den Abfallerzeuger an die Zentrale Stelle für Sonderabfälle. Die Andienung erfolgt mit den o. g. Dokumenten der NachwV.
Landesrechtlicher Zuweisungsbescheid durch die Zentrale Stelle für Sonderabfälle (NGS).
Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS).
Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS).
Für den Erzeuger:
Erzeugernummer, sofern mehr als 2 t gefährlicher Abfälle anfallen (zum Eintrag in den Übernahmeschein)
Für den Sammler:
Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS bzw. über einen Provider.
Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.
- Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
- inklusive geeigneter Deklarationsanalyse
§ 9 Nachweisverordnung (NachwV)
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
§ 16 Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen (SAbfAndV)
Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle (SAbfzStGebO)
§ 16 Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen (SAbfAndV)
Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle (SAbfzStGebO)
- Formularbezeichnung: DEN, VE, DA, AE, BB
- Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Zu vielen grundsätzlichen Fragen des Nachweisverfahrens finden Sie Informationen beim Bundesministerium für Umwelt und bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder.
Die Entsorgung von andienungspflichtigen Sonderabfällen zur Beseitigung ist in NIedersachsen nur mit einem gültigen Zuweisungsbescheid der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zulässig.Weitere Informationen zur Zentralen Stelle für Sonderabfälle finden Sie bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall.
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Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall)
Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH
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Die Entsorgung von andienungspflichtigen Sonderabfällen zur Beseitigung ist in NIedersachsen nur mit einem gültigen Zuweisungsbescheid der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zulässig.Weitere Informationen zur Zentralen Stelle für Sonderabfälle finden Sie bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall.
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