Dienstleistung
Spezieller Arten- und Biotopschutz Förderung
Mit der Maßnahme „Spezieller Arten- und Biotopschutz“ werden investive, nicht-produktive Vorhaben unterstützt, die einen Beitrag zum Erhalt und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt leisten. Der Fokus liegt dabei auf der Sicherung des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 sowie auf den Naturschutz- und Großschutzgebieten.
Ziel ist die Entwicklung und Wiederherstellung der charakteristischen Agrarlandschaft mit ihren vielfältigen Lebensraumstrukturen und typischen Lebensgemeinschaften von Tier- und Pflanzenarten. Der spezielle Arten- und Biotopschutz ist damit eine wichtige Ergänzung zu den umweltbezogenen Fördermaßnahmen, die direkt auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen umgesetzt werden (Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen).
Am Sportplatz 23
26506 Norden
04931 947-222
04931 947-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfristen werden auf der Webseite zuständigen Stelle veröffentlicht.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).
Voraussetzungen
Die Projekte müssen einen Beitrag zur Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt leisten. Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf der Sicherung des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000, der Naturschutzgebiete sowie der Großschutzgebiete.
Gefördert werden nicht-produktive Investitionen. Die Fördermaßnahme gliedert sich dabei in die Teilbereiche „Spezielle Biotopschutzmaßnahmen“ sowie „Spezielle Arten- und Artenhilfsmaßnahmen“.
Im Teilbereich „Speziellen Biotopschutzmaßnahmen“ wird die Durchführung räumlich und zeitlich wechselnder investiver Biotopschutzprojekte gefördert. Förderfähig sind u. a. folgende Vorhaben:
- einmalige und/oder im mehrjährigen Rhythmus vorgesehene Instandhaltungsmaßnahmen,
- Erstinstandsetzungen (z. B. Entbuschungen, Entkusselungen, Entfernen von Vorwaldstadien),
- Nachpflege von zuvor instand gesetzten Flächen mit möglicher anschließender extensiver Bewirtschaftung,
- einmalige Anstaumaßnahmen (z. B. Grabenverschlüsse),
- Errichtung von Verwallungen.
Im Teilbereich „Speziellen Arten- und Artenhilfsmaßnahmen“ wird die Durchführung von zielgenauen sowie vielfältigen und/oder heterogenen Artenschutz- und Artenhilfsprojekten für typische Arten der Feldflur gefördert. Hierzu zählen u. a.:
- Vorhaben zum Feld- und Wiesenvogelschutz (z. B. Weihen-Arten, Ortolan, Wachtelkönig, Kranich, Feldlerche, Brachvogel, Uferschnepfe, Kiebitz)
- Vorhaben zum Schutz seltener Tier- und Pflanzenarten (z. B. Feldhase, Reptilien, Ackerwildkräuter)
- Anlage und Pflege von wertvollen Kulturbiotopen (z. B. Hecken, Streuobstwiesen, Kleingewässer und Gräben)
Darüber hinaus ist auch das externe Projektmanagement zur ziel- und handlungsorientierten Durchführung der jeweiligen Maßnahme förderfähig.
Antragsberechtigte
- Gebietskörperschaften (insbesondere untere Naturschutzbehörden)
- Landschaftspflegeeinrichtungen und Einrichtungen zur Schutzgebietsbetreuung
- Träger der Naturparke, Stiftungen und Naturschutzverbände
- Wasser- und Bodenverbände
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung spezieller Arten- und Biotopschutzmaßnahmen in der Agrarlandschaft im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderrichtlinie "Spezieller Arten- und Biotopschutz - SAB")
Hinweise (Besonderheiten)
Für diese Fördermaßnahme wird in der laufenden EU-Förderperiode kein weiteres Antragsverfahren angeboten, da die Mittel bereits vollständig gebunden sind.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Antragsfristen werden auf der Webseite zuständigen Stelle veröffentlicht.
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).
Die Projekte müssen einen Beitrag zur Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt leisten. Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf der Sicherung des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000, der Naturschutzgebiete sowie der Großschutzgebiete.
Gefördert werden nicht-produktive Investitionen. Die Fördermaßnahme gliedert sich dabei in die Teilbereiche „Spezielle Biotopschutzmaßnahmen“ sowie „Spezielle Arten- und Artenhilfsmaßnahmen“.
Im Teilbereich „Speziellen Biotopschutzmaßnahmen“ wird die Durchführung räumlich und zeitlich wechselnder investiver Biotopschutzprojekte gefördert. Förderfähig sind u. a. folgende Vorhaben:
- einmalige und/oder im mehrjährigen Rhythmus vorgesehene Instandhaltungsmaßnahmen,
- Erstinstandsetzungen (z. B. Entbuschungen, Entkusselungen, Entfernen von Vorwaldstadien),
- Nachpflege von zuvor instand gesetzten Flächen mit möglicher anschließender extensiver Bewirtschaftung,
- einmalige Anstaumaßnahmen (z. B. Grabenverschlüsse),
- Errichtung von Verwallungen.
Im Teilbereich „Speziellen Arten- und Artenhilfsmaßnahmen“ wird die Durchführung von zielgenauen sowie vielfältigen und/oder heterogenen Artenschutz- und Artenhilfsprojekten für typische Arten der Feldflur gefördert. Hierzu zählen u. a.:
- Vorhaben zum Feld- und Wiesenvogelschutz (z. B. Weihen-Arten, Ortolan, Wachtelkönig, Kranich, Feldlerche, Brachvogel, Uferschnepfe, Kiebitz)
- Vorhaben zum Schutz seltener Tier- und Pflanzenarten (z. B. Feldhase, Reptilien, Ackerwildkräuter)
- Anlage und Pflege von wertvollen Kulturbiotopen (z. B. Hecken, Streuobstwiesen, Kleingewässer und Gräben)
Darüber hinaus ist auch das externe Projektmanagement zur ziel- und handlungsorientierten Durchführung der jeweiligen Maßnahme förderfähig.
Antragsberechtigte
- Gebietskörperschaften (insbesondere untere Naturschutzbehörden)
- Landschaftspflegeeinrichtungen und Einrichtungen zur Schutzgebietsbetreuung
- Träger der Naturparke, Stiftungen und Naturschutzverbände
- Wasser- und Bodenverbände
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung spezieller Arten- und Biotopschutzmaßnahmen in der Agrarlandschaft im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderrichtlinie "Spezieller Arten- und Biotopschutz - SAB")
Für diese Fördermaßnahme wird in der laufenden EU-Förderperiode kein weiteres Antragsverfahren angeboten, da die Mittel bereits vollständig gebunden sind.