Dienstleistung
Staatliche Anerkennung als Weiterbildungsstätte für Angehörige bestimmter Gesundheitsfachberufe
Weiterbildungslehrgänge der in § 1 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND) genannten Berufen müssen an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten durchgeführt werden.
§ 1 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND)
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
- Telefonische Erreichbarkeiten: Mo bis Fr 10:00 – 11:00 Uhr, Di und Do 14:00 – 15:00 (außer an Tagen vor niedersächsischen Feiertagen)
- Besuchstermine sind zwingend zu vereinbaren.
04131 15-3295
04131 15-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr.
48.14.5
- je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 500,00 EUR und höchstens 2000,00 EUR an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 4 Monate
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in der Außenstelle Lüneburg.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen
- Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 4 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND).
https://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GesFBWeitBiV+ND+%C2%A7+4&psml=bsvorisprod.psml&max=true
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen entsprechend § 4 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen benötigt.
- Formloser Antrag der Weiterbildungsstätte
- Benennung der geplanten Weiterbildung
- Konzept der Weiterbildung (Anzahl der Teilnehmenden pro Kurs, Termine, Benennung Lehrkräfte, Curriculum, etc)
- Qualifikationsnachweis(e) der Weiterbildungsleitung(en)
- Kopie des Arbeitsvertrages der Weiterbildungsleitung(en)
- Qualifikationsnachweise aller Lehrkräfte
- Grundriss der Unterrichtsräume
- Kopien Kooperationsverträge mit potentiellen Kooperationspartnern
§4 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND)
Weiterbildungen in Gesundheitsfachberufen
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 48.14.5 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 500,00 EUR und höchstens 2000,00 EUR an.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in der Außenstelle Lüneburg.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
- Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 4 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND).
https://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GesFBWeitBiV+ND+%C2%A7+4&psml=bsvorisprod.psml&max=true
Es werden Unterlagen entsprechend § 4 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen benötigt.
- Formloser Antrag der Weiterbildungsstätte
- Benennung der geplanten Weiterbildung
- Konzept der Weiterbildung (Anzahl der Teilnehmenden pro Kurs, Termine, Benennung Lehrkräfte, Curriculum, etc)
- Qualifikationsnachweis(e) der Weiterbildungsleitung(en)
- Kopie des Arbeitsvertrages der Weiterbildungsleitung(en)
- Qualifikationsnachweise aller Lehrkräfte
- Grundriss der Unterrichtsräume
- Kopien Kooperationsverträge mit potentiellen Kooperationspartnern
§4 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND)
Weiterbildungen in Gesundheitsfachberufen