Ansprechpartner
Herr Diego Schwanke

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Anzeige.

Keiner Anzeige bedürfen

  • Tiergehege, die eine Grundfläche von 50 m² nicht überschreiten und in denen keine Tiere der besonders geschützten Arten nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gehalten werden,
  • Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
  • Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zwecke der Beizjagd gehalten werden und der Halter Inhaber eines gültigen Falknerscheins ist,
  • Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.

Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Begriffsbestimmungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch, Einheitsgemeinde Brake (Unterweser)

Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere wild lebender Arten während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind.

Die Einrichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind dem Landkreis Wesermarsch mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.


Häufig gestellte Fragen

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.1.18. an.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.


Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Hinsichtlich der Anträge ist möglichst im Vorfeld mit der zuständigen Stelle Kontakt aufzunehmen und ggf. sind  die entsprechenden Vordrucke anzufordern.

Informationen zur Anzeigepflicht von Tiergehegen nach § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
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Klage vor dem Verwaltungsgericht


Durch die Einholung der Anzeige sind andere Genehmigungen nicht erfasst, vielmehr muss gesondert eine veterinär- und baurechtliche Genehmigung eingeholt werden.


Anzeige der gewerbsmäßigen Haltung von Gehegewild

Bundesnaturschutzgesetz, Tiergehege Anzeige, Wildpark