Dienstleistung
Trinkwasseruntersuchungsstellen Zulassung
Die nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vorgeschriebenen Trinkwasseruntersuchungen einschließlich der Probennahme dürfen nur von Laboren durchgeführt werden, die als Trinkwasseruntersuchungsstellen zugelassen worden sind.
Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)
Postfach 1 41
30001 Hannover
Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2
30159 Hannover
0511 120-4298
0511 120-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr.
49.2.5.1
- je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 35,00 EUR und höchstens 700,00 EUR an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
§ 3 Absatz 1 Nr. 7 Niedersächsische Verordnung zur Abwicklung
von Verwaltungsverfahren zur Ausführung von Bundesrecht
über eine einheitliche Stelle und über Bearbeitungsfristen
(NeSVO)
Bearbeitungsdauer: 1 Monat
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
erforderliche Unterlagen
- Akkreditierungsurkunde
- Akkreditierungsbescheid inkl. Anlagen
- Berufsqualifikationsnachweis
Schlagwörter
Trinkwasseruntersuchungsstellen: Zulassung, Probennahme, Wasseranalyse, Labor
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 49.2.5.1 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 35,00 EUR und höchstens 700,00 EUR an.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer: 1 Monat
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
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- Akkreditierungsbescheid inkl. Anlagen
- Berufsqualifikationsnachweis