Dienstleistung
Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr Inanspruchnahme durch schwerbehinderte Menschen
Sie möchten die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch nehmen? Dazu benötigen Sie von der zuständigen Stelle das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mit einer gültigen Wertmarke.
Das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis erhalten Sie auf Antrag bei der zuständigen Stelle.
Informationen zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr auf den Seiten des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie
Moslestraße 3
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Hinweis: nach vorheriger telefonischer Vereinbarung ist eine Terminvereinbarung außerhalb dieser Zeiten möglich
0441 2229-3270
0441 2229-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Für das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke fallen Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bitte beachten Sie, dass die entgeltliche Wertmarke noch für den laufenden Monat ausgestellt werden kann, wenn der zu entrichtende Geldbetrag bei der zuständigen Stelle in den ersten Tagen des Monats eingegangen ist.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der für den Wohnort zuständigen Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
erforderliche Unterlagen
-
Für die Beantragung einer kostenlosen Wertmarke:
-
Vorlage eines Nachweis über den Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
- Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II),
- Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) oder
- Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
-
bzw. nach den §§ 27a und 27d
Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)
Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
§§ 27a und 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Hinweise (Besonderheiten)
Für Fragen zum Thema "Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr" steht das Kontaktformular auf LS-Online zur Verfügung.
Kontaktformular des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie (LS-Online)
Für das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke fallen Gebühren an.
Bitte beachten Sie, dass die entgeltliche Wertmarke noch für den laufenden Monat ausgestellt werden kann, wenn der zu entrichtende Geldbetrag bei der zuständigen Stelle in den ersten Tagen des Monats eingegangen ist.
Die Zuständigkeit liegt bei der für den Wohnort zuständigen Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
-
Für die Beantragung einer kostenlosen Wertmarke:
-
Vorlage eines Nachweis über den Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
- Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II),
- Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) oder
- Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
- bzw. nach den §§ 27a und 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
-
Vorlage eines Nachweis über den Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)
Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
§§ 27a und 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Für Fragen zum Thema "Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr" steht das Kontaktformular auf LS-Online zur Verfügung.
Kontaktformular des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie (LS-Online)