Bei vorläufiger oder endgültiger Einstellung bzw. der Verlegung einer

  • gewerblichen Tätigkeit,
  • selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeit oder
  • land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit

benötigt das Finanzamt eine umgehende Information. Gleiches gilt bei

  • Beendigung der Beteiligung an einer Personengesellschaft,
  • Auflösung einer Körperschaft oder
  • Auflösung eines Vereins oder einer Vereinigung (z.B. Bau-Arbeitsgemeinschaften).

Im Falle der Auflösung einer Körperschaft, einer Vereinigung oder einer Vermögensmasse gilt eine Frist von einem Monat nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses. Diese Frist ist auch im Fall der Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes zu beachten.

Wenn Sie Ihr Gewerbe, Ihre land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder eine Betriebsstätte bei der Gemeinde abmelden oder ummelden, gibt die Gemeinde diese Information an das Finanzamt weiter und Sie müssen nichts weiter veranlassen.

In allen anderen Fällen müssen Sie selbst das Finanzamt informieren. Teilen Sie in diesem Fall dem Finanzamt formlos mit, wann Sie welche Tätigkeit eingestellt oder verlegt haben. Bitte reichen Sie die mit der Ab- oder Ummeldung im Zusammenhang stehenden Verträge oder Beschlüsse mit ein.

Wenn Sie eine

  • gewerbliche Tätigkeit,
  • selbständige (freiberufliche) Tätigkeit oder
  • land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit

vorläufig oder endgültig einstellen bzw. verlegen, dann benötigt das Finanzamt eine umgehende Information. Gleiches gilt, wenn

  • Sie Ihre Beteiligung an einer Personengesellschaft beenden,
  • eine Körperschaft (z.B. GmbH) aufgelöst wird oder
  • ein Verein oder eine Vereinigung/Vermögensmasse (z.B. Bau-Arbeitsgemeinschaft) aufgelöst wird.

Wenn eine Körperschaft, eine Vereinigung oder eine Vermögensmasse aufgelöst wird, bedeutet „umgehend“: innerhalb   eines Monats nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses. Diese Frist ist auch im Fall der Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes Ihrer Tätigkeit zu beachten.

Wenn Sie Ihr Gewerbe, Ihre land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder eine Betriebsstätte bei der Gemeinde abmelden oder ummelden, gibt die Gemeinde diese Information an das Finanzamt weiter und Sie brauchen diesbezüglich nichts weiter zu veranlassen.

In allen anderen Fällen müssen Sie selbst das Finanzamt informieren. Teilen Sie in diesem Fall dem Finanzamt formlos mit, wann Sie welche Tätigkeit eingestellt oder verlegt haben. Bitte reichen Sie die mit der Ab- oder Ummeldung im Zusammenhang stehenden Verträge oder Beschlüsse mit ein.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Wenn Sie eine

  • gewerbliche Tätigkeit,
  • selbständige (freiberufliche) Tätigkeit oder
  • land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit

vorläufig oder endgültig einstellen bzw. verlegen, dann benötigt das Finanzamt eine umgehende Information. Gleiches gilt, wenn

  • Sie Ihre Beteiligung an einer Personengesellschaft beenden,
  • eine Körperschaft (z.B. GmbH) aufgelöst wird oder
  • ein Verein oder eine Vereinigung/Vermögensmasse (z.B. Bau-Arbeitsgemeinschaft) aufgelöst wird.

Wenn eine Körperschaft, eine Vereinigung oder eine Vermögensmasse aufgelöst wird, bedeutet „umgehend“: innerhalb   eines Monats nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses. Diese Frist ist auch im Fall der Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes Ihrer Tätigkeit zu beachten.

Wenn Sie Ihr Gewerbe, Ihre land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder eine Betriebsstätte bei der Gemeinde abmelden oder ummelden, gibt die Gemeinde diese Information an das Finanzamt weiter und Sie brauchen diesbezüglich nichts weiter zu veranlassen.

In allen anderen Fällen müssen Sie selbst das Finanzamt informieren. Teilen Sie in diesem Fall dem Finanzamt formlos mit, wann Sie welche Tätigkeit eingestellt oder verlegt haben. Bitte reichen Sie die mit der Ab- oder Ummeldung im Zusammenhang stehenden Verträge oder Beschlüsse mit ein.


Häufig gestellte Fragen

Regelmäßig innerhalb eines Monats Information des Finanzamtes


Die steuerliche Abmeldung oder Verlegung Ihres Unternehmens oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit sollten Sie möglichst schriftlich mit einem einfachen Brief vornehmen. Ein Vordruck ist nicht zu verwenden.


Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Finanzämtern. 


mit der Ab- oder Ummeldung in Zusammenhang stehende Verträge oder Beschlüsse


  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: ja über Mein ELSTER (sonstige Nachricht an das Finanzamt)
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Verlegung, Beendigung, Betriebsstätte, Finanzamt, Verkauf Unternehmen, Aufgabe