Die Ausbildungsduldung wird grundsätzlich für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Ausbildung erteilt. Wenn Sie bereits absehen können, dass Sie Ihre Ausbildung nicht in der geplanten Zeit abschließen können, müssen Sie die Verlängerung der Ausbildungsduldung beantragen.

Eine Verlängerung kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn Sie die Abschlussprüfung nicht bestehen.

Das Berufsausbildungsverhältnis verlängert sich in der Regel bis zur nächsten Wiederholungsprüfung. Die Verlängerung wird auch im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Auf Antrag wird auch die Ausbildungsduldung für den Verlängerungszeitraum der Berufsausbildung verlängert.

Die Verlängerung der Ausbildungsduldung ist darüber hinaus nach dem erfolgreichen Abschluss einer staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Assistenz- oder Helferausbildung für die Zeit der sich anschließenden qualifizierten Berufsausbildung erforderlich.

Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, erlischt die Ausbildungsduldung.

In diesem Fall kommt es darauf an, ob sich seit der Erstbeantragung der Ausbildungsduldung etwas geändert hat (unter anderem, ob die Ausbildungsplatzzusage für die anschließende Ausbildung fortbesteht und es sich weiterhin um einen sogenannten „Mangelberuf“ handelt).

Für die Dauer der Gültigkeit der Ausbildungsduldung dürfen Sie in Deutschland bleiben und können nicht abgeschoben werden.


Häufig gestellte Fragen

Kostenhöhe (fix) Gebühr:

  • 58,00 für die Ausbildungsduldung als Klebeetikett
  • 62,00 für die Ausbildungsduldung mit Trägervordruck

Bemerkung:

Für die Verlängerung der Ausbildungsduldung kann die Ausländerbehörde eine Gebühr erheben. Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel wenn der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert werden kann).


Die Verlängerung sollte rechtzeitig vor Ablauf Ihrer bisherigen Ausbildungsduldung beantragt werden.

Die Gültigkeit der Ausbildungsduldung richtet sich nach der verbleibenden Dauer der Ausbildung.

Die Ausbildungsduldung wird höchstens um ein Jahr verlängert, wenn Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, die Ausbildung verlängert wird und ein Nachweis über den nächsten Prüfungstermin vorliegt.


Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Da die Ausbildungsduldung in der Ausländerbehörde hergestellt wird, ist prinzipiell eine Aushändigung im Rahmen des Vorsprachetermins möglich.

Bearbeitungsdauer: 4 bis 8 Wochen
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Bearbeitungsdauer: 4 bis 8 Wochen

  • Sie müssen die Verlängerung Ihrer Ausbildungsduldung beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer bisherigen Ausbildungsduldung endet.

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.

  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung setzt sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.

  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).

  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, wird Ihnen die neue Ausbildungsduldung möglicherweise noch im Termin ausgehändigt. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. In diesem Fall darf die Ausbildung nicht angetreten werden.


Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.



  • Sie können Ihre Ausbildung nicht erfolgreich abschließen, möchten diese zur Erreichung des Ausbildungsziels verlängern oder haben Ihre Assistenz und Helferausbildung erfolgreich abgeschlossen.
  • Sie haben bereits einen Ausbildungsplatz oder einen solchen in Aussicht.
  • Es handelt sich um eine qualifizierte Berufsausbildung.
  • Ihre Identität ist geklärt oder Sie haben erfolglos, aber nachweisbar alle zumutbaren Maßnahmen zur Klärung Ihrer Identität unternommen.
  • Sie haben keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen und unterstützen diese auch nicht. Sie wurden bisher nicht wegen einer Straftat verurteilt. Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die Personensorgeberechtigten Ihrem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.

  • Anerkanntes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Passersatz, amtlicher Ausweis mit Lichtbild, amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat wie Wehrpass, Führerschein, Konsularkarte, LaissezPasser, Dienstausweis oder Personenstandsurkunde mit Lichtbild)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Bei betrieblichen Berufsausbildungen:
    • Verlängerter Berufsausbildungsvertrag
    • Nachweis über die Verlängerung des Eintrags des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (zum Beispiel Bestätigung der zuständigen Handwerkskammer über die Eintragung oder den Antrag auf Eintragung)
  • Bei einer schulischen Ausbildung: Verlängerter Vertrag der Bildungseinrichtung mit Bezeichnung des Ausbildungsberufes
  • Bei Minderjährigkeit: Zustimmung der Personensorgeberechtigten zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung)
  • Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Ja


Sie können Klage gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erheben.

  • Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  • Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
  • Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
  • Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  • Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
  • Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.


  • Schließen Sie Ihre Berufsausbildung erfolgreich ab, kann eine Aufenthaltserlaubnis für zwei weitere Jahre in Betracht kommen („3+2“-Regelung). Werden Sie nicht durch den Ausbildungsbetrieb übernommen, wird Ihnen zunächst für sechs Monate eine Duldung zur Arbeitssuche erteilt.
  • Brechen Sie Ihr Ausbildungsverhältnis ab oder beenden es vorzeitig, erlischt Ihre Ausbildungsduldung. Sie können für die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz einmalig eine Duldung für sechs Monate erhalten. Ausbildungsbetriebe und Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen über den Abbruch der Ausbildung zu unterrichten.
  • Mit der Ausbildungsduldung dürfen Sie nicht ins Ausland reisen.
  • Die Ausbildungsduldung erlischt, wenn sie verurteilt werden, eine Ausweisung oder eine Abschiebungsanordnung zur Abwehr einer besonderen, insbesondere einer terroristischen Gefahr gegen Sie vorliegt.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Verfügen Sie über unzureichende Deutschkenntnisse, wird Ihnen empfohlen, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
  • Sie müssen alle Ihre Angaben gegenüber der Ausländerbehörde nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig tätigen, damit Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Tätigen Sie unrichtige oder unvollständige Angaben kann dies das Verfahren verlangsamen und von Nachteil für Sie sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die Sie getätigt und nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert haben, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet für Sie zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

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