Dienstleistung
Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte beantragen
Sie können eine Mobiler-ICT-Karte verlängern, wenn Sie Ihre Tätigkeit als Führungskraft, Spezialist oder Trainee in einer deutschen Niederlassung Ihres Unternehmens fortsetzen wollen.
Für die Verlängerung sind grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Mobiler-ICT-Karte zu erfüllen, insbesondere dass Sie Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern können.
Die Mobiler-ICT-Karte wird grundsätzlich für die Dauer des unternehmensinternen Transfers erteilt. Der Gesamtaufenthalt in Deutschland darf jedoch bei Führungskräften und Spezialisten drei Jahre und bei Trainees ein Jahr nicht überschreiten. Zugleich darf der geplante Aufenthalt im Bundesgebiet nicht länger sein als der Aufenthalt in dem EU-Mitgliedstaat, der Ihnen den Aufenthaltstitel zum Zweck des unternehmensinternen Transfers ausgestellt hat.
Die Bundesagentur für Arbeit muss der weiteren Ausübung der Beschäftigung in der Regel zustimmen. Die Zustimmung wird durch die Ausländerbehörde eingeholt.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Geltungsdauer:
1 bis 3 Jahre
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 70 Euro
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Mobiler-ICT-Karte in Form des elektronischen Aufenthaltstitels können weitere Gebühren anfallen.
Bearbeitungsdauer
Dauer: ca. 8 Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Verfahrensablauf
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Mobiler ICT-Karte (Ausstellung erfolgt in Form eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels, kurz: eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der Mobiler-ICT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Ansprechpunkt
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen Sie für die Verlängerung Ihrer Mobiler-ICT-Karte dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung erfüllen, das heißt:
- Sie besitzen ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz).
- Sie besitzen einen für die Gesamtdauer des Verfahrens gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zum Zweck des unternehmensinternen Transfers.
- Ihr Unternehmen bzw. Ihre Unternehmensgruppe hat seinen Hauptsitz außerhalb Deutschlands und möchte Sie weiterhin als Führungskraft, Spezialist oder Trainee in einer Niederlassung in Deutschland beschäftigen.
- Der Transfer dauert insgesamt länger als 90 Tage, jedoch kürzer als Ihre Aufenthaltsdauer in einem anderen EUMitgliedsstaat.
- Sie können einen für die Dauer des Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweisen.
- Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt (die Zustimmung wird durch die Ausländerbehörde eingeholt) oder es besteht eine Befreiung vom Zustimmungserfordernis für die angestrebte Tätigkeit.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
- Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Mobiler-ICT-Karte die Vorlage der gleichen Unterlagen wie bei der Ersterteilung:
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zum unternehmensinternen Transfer (erkennbar am Kürzel „ICT“)
- Nachweise über die Qualifikationen (zum Beispiel Hochschulzeugnis, Zeugnis über die abgeschlossene Berufsausbildung) und Ihre Berufserfahrung (zum Beispiel Arbeitszeugnisse)
- Arbeitsvertrag oder Abordnungsschreiben des Arbeitgebers, soweit erforderlich
- Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
- Aktuelle Meldebescheinigung
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 8 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Verlängerung der Auf-enthaltserlaubnis
§ 19b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Mobiler-ICT-Karte
§ 19 Absatz 3 und 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
§ 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Zustimmung zur Beschäftigung
§ 10a Beschäftigungsverordnung (BeschV) - Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Rechtsbehelf
- Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
- Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
Hinweise (Besonderheiten)
- Die MobilerICT-Karte wird nicht erteilt, wenn sich die ausländische Person im Rahmen des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet länger aufhalten wird als in anderen EU-Mitgliedstaaten.
- Die ICT-Karte wird in allen EU-Mitgliedsstaaten außer in Dänemark, Großbritannien und Irland erteilt. Eine Einreise mit einer ICT-Karte ist in diese Staaten daher nicht möglich
Weiterführende Informationen
Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zu Gesetz und Verordnung zur Umsetzung aufent-haltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigra-tion (Stand: 14.07.2017):
Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Mobilität in der EU bei unternehmensinternem Transfer:
Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum unternehmensinternen Personaltransfer:
Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum unternehmensinternen Personaltransfer:
Veröffentlichung (Flyer) des Bundesamts für Migration und Flücht-linge (BAMF) zum unternehmensinternen Transfer von Drittstaatsan-gehörigen:
Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unterneh-mensinternen Transfers (ICT-Richtlinie):
Schlagwörter
Beruf, Aufenthalt länger 90 Tagen, Führungskraft, Internationaler Personalaustausch, Erwerbstätigkeit, Einwanderung, Abordnungsschreiben, Arbeit, Unternehmenssitz, ICT Card, Arbeitsvertrag Ausland, Arbeitserlaubnis, Grenzüberschreitende Tätigkeit, Spezialist, Unternehmensinterner Transfer, Job, Aufenthaltserlaubnis Verlängerung, Ausländische Unternehmen, Entsendung, Anstellung, Niederlassung in Deutschland, Zustimmung Bundesagentur für Arbeit, Trainee, Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedstaates, Aufenthaltsrecht, Fortsetzung, Intra Corporate Transfer, Beschäftigung
Gebühr: 70 Euro
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Mobiler-ICT-Karte in Form des elektronischen Aufenthaltstitels können weitere Gebühren anfallen.
Dauer: ca. 8 Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Mobiler ICT-Karte (Ausstellung erfolgt in Form eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels, kurz: eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der Mobiler-ICT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Grundsätzlich müssen Sie für die Verlängerung Ihrer Mobiler-ICT-Karte dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung erfüllen, das heißt:
- Sie besitzen ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz).
- Sie besitzen einen für die Gesamtdauer des Verfahrens gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zum Zweck des unternehmensinternen Transfers.
- Ihr Unternehmen bzw. Ihre Unternehmensgruppe hat seinen Hauptsitz außerhalb Deutschlands und möchte Sie weiterhin als Führungskraft, Spezialist oder Trainee in einer Niederlassung in Deutschland beschäftigen.
- Der Transfer dauert insgesamt länger als 90 Tage, jedoch kürzer als Ihre Aufenthaltsdauer in einem anderen EUMitgliedsstaat.
- Sie können einen für die Dauer des Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweisen.
- Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt (die Zustimmung wird durch die Ausländerbehörde eingeholt) oder es besteht eine Befreiung vom Zustimmungserfordernis für die angestrebte Tätigkeit.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
- Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Mobiler-ICT-Karte die Vorlage der gleichen Unterlagen wie bei der Ersterteilung:
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zum unternehmensinternen Transfer (erkennbar am Kürzel „ICT“)
- Nachweise über die Qualifikationen (zum Beispiel Hochschulzeugnis, Zeugnis über die abgeschlossene Berufsausbildung) und Ihre Berufserfahrung (zum Beispiel Arbeitszeugnisse)
- Arbeitsvertrag oder Abordnungsschreiben des Arbeitgebers, soweit erforderlich
- Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
- Aktuelle Meldebescheinigung
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
§ 8 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Verlängerung der Auf-enthaltserlaubnis
§ 19b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Mobiler-ICT-Karte
§ 19 Absatz 3 und 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
§ 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Zustimmung zur Beschäftigung
§ 10a Beschäftigungsverordnung (BeschV) - Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
- Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
- Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
- Die MobilerICT-Karte wird nicht erteilt, wenn sich die ausländische Person im Rahmen des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet länger aufhalten wird als in anderen EU-Mitgliedstaaten.
- Die ICT-Karte wird in allen EU-Mitgliedsstaaten außer in Dänemark, Großbritannien und Irland erteilt. Eine Einreise mit einer ICT-Karte ist in diese Staaten daher nicht möglich
Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zu Gesetz und Verordnung zur Umsetzung aufent-haltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigra-tion (Stand: 14.07.2017):
Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Mobilität in der EU bei unternehmensinternem Transfer:
Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum unternehmensinternen Personaltransfer:
Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum unternehmensinternen Personaltransfer:
Veröffentlichung (Flyer) des Bundesamts für Migration und Flücht-linge (BAMF) zum unternehmensinternen Transfer von Drittstaatsan-gehörigen:
Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unterneh-mensinternen Transfers (ICT-Richtlinie):