Eine Versuchseinrichtung ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher und personeller Ausstattung zum Zweck der Durchführung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln. Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, können auf Antrag amtlich anerkannt werden.


Adresse
Wunstorfer Landstraße 9
30453 Hannover

Fax
0511 4005-2120
Telefon
0511 4005-0

Häufig gestellte Fragen

Rechtzeitige Antragstellung ist notwendig vor Beginn von Versuchen, die eine amtliche Anerkennung bzw. eine Zertifizierung der Versuchseinrichtung nach Guter Experimenteller Praxis (GEP) erforderlich machen.


Gebührenordnung des Landes Niedersachsen:


1) Gebührenziffer 310000 
a) „Anerkennung als amtlich anerkannte Versuchseinrichtung nach § 8 Abs. 6 Pflanzenschutzmittelverordnung“ (500,00€)
b) Besichtigung einer Versuchseinrichtung, je ¼ Stunde  (16,25€)

2) Gebührenziffer 100000: 
a) Wegstreckenentschädigung je km (0,40€) 
 

Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Gebührenordnung des Landes Niedersachsen:


1) Gebührenziffer 310000 
a) „Anerkennung als amtlich anerkannte Versuchseinrichtung nach § 8 Abs. 6 Pflanzenschutzmittelverordnung“ (500,00€)
b) Besichtigung einer Versuchseinrichtung, je ¼ Stunde  (16,25€)

2) Gebührenziffer 100000: 
a) Wegstreckenentschädigung je km (0,40€) 
 



Sie können einen formlosen Antrag schriftlich unter Beifügung aller Unterlagen stellen.

  • Aus den beigefügten Unterlagen muss hervorgehen, dass Sie alle genannten Voraussetzungen erfüllen.
  • Im Anschluss wird die Versuchseinrichtung geprüft und die Ergebnisse protokolliert.
  • Gegebenenfalls werden Ihnen Auflagen erteilt oder Unterlagen nachträglich von Ihnen gefordert.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Anerkennung für fünf Jahre erteilt. Der Versuchseinrichtung wird eine Anerkennungsbescheinigung ausgestellt. 
 


Die Zuständigkeit liegt beim Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.


Die Anerkennung wird Ihnen erteilt, wenn

  • eine ständige Versuchsleiterin oder ein ständiger Versuchsleiter beschäftigt ist, die oder der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaft oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Versuche hat,
  • eine geeignete Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Versuchsleiterin beziehungsweise den Versuchsleiter benannt ist,
  • eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeitender beschäftigt ist,
  • für eine ordnungsgemäße Versuchsdurchführung geeignete
    • Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl,
    • Labor- und Freilandausrüstungen,
    • Versuchsflächen in ausreichendem Umfang und
  • soweit erforderlich, Gewächshäuser und Klimakammern zur Verfügung stehen,
  • die zu verwendenden Prüfrichtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen,
  • eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Versuche für Zulassungszwecke geführt wird und
  • alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolgten Aufzeichnungen aufbewahrt werden.

  • Antrag ist nicht formgebunden
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen notwendig: nein

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