Die Zulassung als Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt stellt die Regelform der Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung dar. Hierdurch können Sie in einer eigenen Praxis, Praxisgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum tätig werden. Durch die Zulassung als Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt werden Sie Mitglied Ihrer regional zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV). Über diese rechnen Sie auch alle vertragszahnärztlichen Leistungen der Kassenpatientinnen und -patienten ab. 

Als Vertragszahnarzt oder -zahnärztin müssen Sie am Vertragszahnarztsitz Ihre Sprechstunde halten.

Vertragszahnärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragszahnarztsitzes sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, das Gesetz räumt eine solche Möglichkeit durch Genehmigung ein. Eine solche Möglichkeit besteht z.B. im Führen einer Zweigpraxis, die zusätzlich zu der Hauptpraxis betrieben werden kann. Voraussetzungen für die Genehmigung sind die Verbesserung der Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten und die unbeeinträchtigte ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes. Geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragszahnarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.

Wenn die Zweigpraxis im Bereich Ihrer KZV liegt, ist diese für die Genehmigung eines entsprechenden Antrages zuständig. Ansonsten erfolgt eine Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk die Zweigpraxis liegt.

Wollen Sie Ihren Vertragszahnarztsitz verlegen, müssen Sie beim Zulassungsausschuss einen Antrag stellen.

Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses können Sie beim Berufungsausschuss Widerspruch einlegen.

In der Regel sind rückwirkende Entscheidungen nicht möglich, da statusbegründend.


Adresse
Zeißstr. 11
30519 Hannover

Fax
0511 59097080
Telefon
0511 8405-0

Häufig gestellte Fragen

  • für den Antrag auf Zulassung: EUR 100,00
  • nach unanfechtbar gewordener Zulassung weitere EUR 400,00

Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit bis zu dem im Beschluss festgesetzten Zeitpunkt

Hinweis: Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann der Zeitpunkt auf Antrag verschoben werden.


Bei Vorlage der kompletten Antragsunterlagen bei der Geschäftsstelle zum Abgabetermin Entscheidung in der nächsten Sitzung; Sitzungstermine: ca. alle sechs Wochen.

Nur bei fristgerechtem Eingang des Antrags inklusive der erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle kann gewährleistet werden, dass der Antrag zur nächsten Sitzung dem Zulassungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt wird.


Sie müssen die Zulassung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, die erforderlichen Unterlagen einreichen und die fällige Gebühr (EUR 100,00) bezahlen.

Der Antrag muss enthalten:

  • für welchen Praxisstandort (Straße, Hausnummer, PLZ und Ort) und
  • gegebenenfalls für welches Fachgebiet Sie die Zulassung beantragen

Der Zulassungsausschuss beschließt über den Antrag nach mündlicher Verhandlung. In dem Beschluss wird festgehalten, bis wann Sie Ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz aufnehmen müssen.

Hinweis: Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann auf Antrag dieser Zeitpunkt verschoben werden.

Der Beschluss wird Ihnen zusammen mit einer Darstellung Ihrer Rechte zugestellt. Auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung und weitere Beteiligte erhalten ein Exemplar des Beschlusses.

Es wird das behördliche Führungszeugnis der Belegart „O“ benötigt.


Zulassungsausschuss des Zulassungsbezirks, in dem Sie sich als Vertragszahnarzt oder Vertragszahnärztin niederlassen wollen.


Zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit können Sie nur zugelassen werden, wenn Sie

  • im Zahnarztregister eingetragen sind,
  • durch keine Beschäftigungsverhältnisse oder andere nicht ehrenamtliche Tätigkeiten an der erforderlichen Versorgung der Versicherten gehindert sind (maximal 13 Wochenstunden bei Vollzulassung),
  • nur zahnärztliche Tätigkeiten ausüben, die mit der Tätigkeit der Vertragszahnärzte und Vertragszahnärztinnen vereinbar sind und
  • keine gesundheitlichen oder sonstigen in Ihrer Person liegenden schwerwiegenden Mängel haben (vor allem dürfen Sie in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung nicht rauschgift- oder alkoholsüchtig gewesen sein)

Hinweis: Auch wenn Hinderungsgründe im Sinne des zweiten oder dritten Aufzählungspunkts bestehen, können Sie als Vertragszahnarzt oder Vertragszahnärztin unter der Bedingung zugelassen werden, dass spätestens drei Monate, nachdem die Zulassung unanfechtbar geworden ist, der Hinderungsgrund beseitigt ist.  Tätigkeiten in zugelassenen Krankenanstalten, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind mit einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit vereinbar.


  • Auszug aus dem Zahnarztregister, aus dem hervorgeht:
    • Tag der Approbation
    • Tag der Eintragung ins Zahnarztregister
    • der Tag der Anerkennung des Rechts zur Führung einer bestimmten Fachgebietsbezeichnung, wenn diese erfolgt ist
  • eine Erklärung, dass der Versorgungsauftrag auf die Hälfte beschränkt werden soll, sofern Sie dies beabsichtigen
  • Lebenslauf
  • Führungszeugnis
  • eventuell Bescheinigungen der KZV, in deren Bereich Sie bisher als Vertragszahnärztin bzw. Vertragszahnarzt zugelassen waren (mit Angabe von Ort und Dauer der Niederlassung oder Zulassung und des Grundes der etwaigen Beendigung)
  • Erklärung über die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse (mit Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses)
  • Erklärung darüber, ob Sie
    • rauschgiftsüchtig sind oder
    • innerhalb der letzten fünf Jahre rauschgiftsüchtig gewesen sind oder
    • sich innerhalb der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen Rauschgift- oder Alkoholsucht unterzogen haben und
    • dass keine gesetzlichen Hinderungsgründe gegen die Ausübung des Zahnarztberufes bestehen

Sie müssen die Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen.


Formulare sind erhältlich über das Onlineportal der KZV Niedersachsen.


Onlineportal der KZV Niedersachsen

Es gilt der Sozialrechtsweg.


Das Verfahren kann nur in deutscher Sprache durchgeführt werden.


Zahnarzt, Zulassung, Krankenkasse, Vertragszahnarzt