Dienstleistung
Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen
Für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden. Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder.
In Niedersachsen wird für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser eine Wasserentnahmegebühr erhoben.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
In Niedersachsen wird für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser eine Wasserentnahmegebühr erhoben.
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 927-100
04401 927-0
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Formulare und Unterlagen.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Wer die Gebühr schuldet, muss der Wasserbehörde bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben machen und durch geeignete Nachweise belegen.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
- Wer die Gebühr schuldet, muss der Wasserbehörde bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben machen und durch geeignete Nachweise belegen.
Verfahrensablauf
Es gibt keinen einheitlichen Verfahrensablauf der Bundesländer, da dieser von den spezifischen gesetzlichen Vorgaben und Strukturen in den einzelnen Ländern abhängig ist.
- Wer die Gebühr schuldet, hat der Wasserbehörde in einer Erklärung bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
- Wer die Gebühr schuldet, hat der Wasserbehörde in einer Erklärung bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen.
Zuständige Stelle
- in der Regel sind für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr die unteren Wasserbehörden zuständig: Landkreise, kreisfreie und große selbständige Städte, Region Hannover
-
in bestimmten Fällen ist der
Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (
NLWKN) für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr zuständig
Voraussetzungen
Wasserentnahmeentgeltpflichtig ist, wer Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnimmt, ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet.
-
d
ie Gebühr schuldet, wer das Gewässer benutzt
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
-
d
ie Gebühr schuldet, wer das Gewässer benutzt
erforderliche Unterlagen
Es gibt keine einheitliche Regelung in den Bundesländern, in denen das Wasserentnahmeentgelt erhoben wird.
- Erklärung gemäß § 23 Absatz 3 NWG
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
- Erklärung gemäß § 23 Absatz 3 NWG
Hinweise (Besonderheiten)
Informationen des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Informationen des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Schlagwörter
Entgeltsatz, Wasserpfennig, Messeinrichtung, Grundwasserentnahme, Entgeltpflicht, Oberflächenwasser, Wasserentnahme, hocheffiziente KWK-Anlagen, Grundwasser, Wasserentnahmeentgelt, Wasserentnahmeabgabe, Brunnen, Wasserversorger, Geothermie, Kreislaufkühlung, oberirdisches Gewässer, Wassercent, Durchlaufkühlung
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Formulare und Unterlagen.
- Wer die Gebühr schuldet, muss der Wasserbehörde bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben machen und durch geeignete Nachweise belegen.
- Wer die Gebühr schuldet, muss der Wasserbehörde bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben machen und durch geeignete Nachweise belegen.
Es gibt keinen einheitlichen Verfahrensablauf der Bundesländer, da dieser von den spezifischen gesetzlichen Vorgaben und Strukturen in den einzelnen Ländern abhängig ist.
- Wer die Gebühr schuldet, hat der Wasserbehörde in einer Erklärung bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen.
- Wer die Gebühr schuldet, hat der Wasserbehörde in einer Erklärung bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen.
- in der Regel sind für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr die unteren Wasserbehörden zuständig: Landkreise, kreisfreie und große selbständige Städte, Region Hannover
- in bestimmten Fällen ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ( NLWKN) für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr zuständig
Wasserentnahmeentgeltpflichtig ist, wer Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnimmt, ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet.
- d ie Gebühr schuldet, wer das Gewässer benutzt
- d ie Gebühr schuldet, wer das Gewässer benutzt
Es gibt keine einheitliche Regelung in den Bundesländern, in denen das Wasserentnahmeentgelt erhoben wird.
- Erklärung gemäß § 23 Absatz 3 NWG
- Erklärung gemäß § 23 Absatz 3 NWG
Informationen des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Informationen des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz