Dienstleistung
Weiterbildungsstätte für Heilberufe in der Pflege Zulassung
Der Betrieb einer Weiterbildungsstätte für Heilberufe in der Pflege ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Adresse
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Servicezeiten
- Telefonische Erreichbarkeiten: Mo bis Fr 10:00 – 11:00 Uhr, Di und Do 14:00 – 15:00 (außer an Tagen vor niedersächsischen Feiertagen)
- Besuchstermine sind zwingend zu vereinbaren.
Fax
04131 15-3295
04131 15-3295
Telefon
04131 15-0
04131 15-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle entsprechend Nr. 14 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind ggf. Fristen zu beachten. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Pflegekammer.
Voraussetzungen
-
Die jeweilige Weiterbildung wird hauptberuflich von einer Person geleitet, die
- berechtigt ist, die zugehörige Weiterbildungsbezeichnung zu führen, oder
- über eine andere geeignete fachliche Qualifikation verfügt, und
- über eine pädagogische Qualifikation verfügt.
- Die Weiterbildungsstätte verfügt über Lehrkräfte in ausreichender Zahl
- Die Weiterbildungsstätte verfügt über die erforderlichen Räume und sonstigen erforderlichen Sachmittel, insbesondere Lehr- und Lernmittel.
-
Die Weiterbildungsstätte weisst die Zusammenarbeit mit einer ausreichenden Anzahl von Einrichtungen nach, die für die Praktika
- zur Verfügung stehen und die fachlichen Voraussetzungen erfüllen und
- die Anleitung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 sicherstellen.
erforderliche Unterlagen
-
Leiter der Weiterbildung
- Nachweis der Berechtgung des Führens der zur Weiterbildung gehörenden Weiterbildungsbezeichnung
- Nachweis der fachlichen Qualifikation
- Nachweis der pädagogischen Qualifikation
- Nachweis der ausreichenden Zahl von Lehrkräften
- Nachweis der erforderlichen Räume und sontsitge erforderlichen Sachmittel
- Nachweis einer ausreichenden Anzahlt von Einrichtungen mit denen für Praktika zusammengearbeitet wird
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle entsprechend Nr. 14 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind ggf. Fristen zu beachten. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Pflegekammer.
Voraussetzungen
-
Die jeweilige Weiterbildung wird hauptberuflich von einer Person geleitet, die
- berechtigt ist, die zugehörige Weiterbildungsbezeichnung zu führen, oder
- über eine andere geeignete fachliche Qualifikation verfügt, und
- über eine pädagogische Qualifikation verfügt.
- Die Weiterbildungsstätte verfügt über Lehrkräfte in ausreichender Zahl
- Die Weiterbildungsstätte verfügt über die erforderlichen Räume und sonstigen erforderlichen Sachmittel, insbesondere Lehr- und Lernmittel.
-
Die Weiterbildungsstätte weisst die Zusammenarbeit mit einer ausreichenden Anzahl von Einrichtungen nach, die für die Praktika
- zur Verfügung stehen und die fachlichen Voraussetzungen erfüllen und
- die Anleitung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 sicherstellen.
erforderliche Unterlagen
-
Leiter der Weiterbildung
- Nachweis der Berechtgung des Führens der zur Weiterbildung gehörenden Weiterbildungsbezeichnung
- Nachweis der fachlichen Qualifikation
- Nachweis der pädagogischen Qualifikation
- Nachweis der ausreichenden Zahl von Lehrkräften
- Nachweis der erforderlichen Räume und sontsitge erforderlichen Sachmittel
- Nachweis einer ausreichenden Anzahlt von Einrichtungen mit denen für Praktika zusammengearbeitet wird