Dienstleistung
Zertifizierungsdiensteanbieter Beauftragung qualifizierte Zertifikate
Betreiben Sie einen akkreditierten Zertifizierungsdienst ? Die zuständige Stelle stellt Ihnen die für Ihre Tätigkeit benötigten Zertifikate aus.
Die qualifizierten Zertifikate können auf Ihren Wunsch hin Angaben über Ihre Vertretungsmacht für Dritte enthalten. Auch können berufsbezogene oder sonstige Angaben aufgenommen werden.
Bei Bedarf erhalten Sie auch elektronische Bescheinigungen für eine automatische Authentifizierung von Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen von der zuständigen Stelle.
Tulpenfeld 4
53113 Bonn, Stadt
Postfach 80 01
53105 Bonn, Stadt
0228 14-8872
0228 14-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
pro Zertifikat
Gebühr:
EUR 500,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.
Bundesnetzagentur
Voraussetzungen
Sie haben sich freiwillig als Zertifizierungsdiensteanbieterin oder Zertifizierungsdiensteanbieter akkreditieren lassen und wurden als solcher oder solche von der zuständigen Stelle identifiziert.
erforderliche Unterlagen
- für Angaben über Ihre Vertretungsmacht gegenüber Dritten: Nachweis über die Einwilligung der dritten Person
- für berufsbezogene oder sonstige Angaben: Bestätigung der zuständigen Behörde
Rechtsgrundlage(n)
§ 3 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigG)
§ 5 Absatz 1 und Absatz 2 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigG)
§ 16 Absatz 1 und Absatz 3 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigG)
§ 22 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigG)
§ 12 Verordnung zur elektronischen Signatur (SigV)
Formulare
Die Ausstellung von qualifizierten Zertifikaten müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Hinweise (Besonderheiten)
Stellt ein akkreditierter Zertifizierungsdienst den Betrieb ein beziehungsweise wird die Akkreditierung des Anbieters oder der Anbieterin wiederrufen, sperrt die zuständige Stelle die ausgestellten Zertifikate.
Schlagwörter
Zertifikate, Signaturen, Zertifizierungsdiensteanbieter Beauftragung qualifizierte Zertifikate
Gebühr: EUR 500,00
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.
Bundesnetzagentur
Sie haben sich freiwillig als Zertifizierungsdiensteanbieterin oder Zertifizierungsdiensteanbieter akkreditieren lassen und wurden als solcher oder solche von der zuständigen Stelle identifiziert.
- für Angaben über Ihre Vertretungsmacht gegenüber Dritten: Nachweis über die Einwilligung der dritten Person
- für berufsbezogene oder sonstige Angaben: Bestätigung der zuständigen Behörde
§ 3 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigG)
§ 5 Absatz 1 und Absatz 2 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigG)
§ 16 Absatz 1 und Absatz 3 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigG)
§ 22 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigG)
§ 12 Verordnung zur elektronischen Signatur (SigV)
Die Ausstellung von qualifizierten Zertifikaten müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Stellt ein akkreditierter Zertifizierungsdienst den Betrieb ein beziehungsweise wird die Akkreditierung des Anbieters oder der Anbieterin wiederrufen, sperrt die zuständige Stelle die ausgestellten Zertifikate.