Inverkehrbringer von Kraftstoffen in Deutschland können Biokraftstoffe bzw. Biogas auf ihre Quotenverpflichtung nur dann anrechnen lassen oder Steuerentlastungen erhalten, wenn sie belegen können, dass die Biokraftstoffe bzw. Biogas die sich aus der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG ergebenden Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Dies gilt gleichermaßen für flüssige Biobrennstoffe zur Stromerzeugung, wenn Wirtschaftsbeteiligte hierfür eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten möchten. Der Nachweis der Nachhaltigkeit kann über so genannte nationale Systeme oder im Rahmen von freiwilligen Regelungen der EU-Kommission erbracht werden. Die Daten zur Nachhaltigkeit sind von den Wirtschaftsbeteiligten den betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Für den deutschen Markt relevante Daten müssen nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) und Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) von den Wirtschaftsbeteiligten in die staatliche Web-Anwendung Nachhaltige - Biomasse - Systeme (Nabisy) der zuständigen Stelle eingegeben werden. Auf die Web-Anwendung Nabisy können die Hauptzollämter und die Biokraftstoffquotenstelle, die Netzbetreiber und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten direkt zugreifen. Des Weiteren dient Nabisy der zuständigen Stelle auch als ein Instrument, den für die Bundesregierung und die EU-Kommission jährlich zu verfassenden Erfahrungs- und Evaluationsbericht zu erstellen.

Über Nabisy wird der Nachweis der Nachhaltigkeit und des Führens eines Massenbilanzsystems bei Biokraftstoffen und Biogas bzw. bei flüssigen Biobrennstoffen nach der Richtlinie 2009/28/EG erbracht.


Nabisy – Nachhaltige-Biomasse-Systeme
Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Adresse
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn, Stadt

Fax
0228 6845-3444
Telefon
0228 6845-0

Häufig gestellte Fragen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Zertifizierungssysteme werden nach § 33 Absatz 1 Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) auf Antrag anerkannt, wenn

  • für sie folgende Angaben benannt sind:
    • eine natürliche oder juristische Person, die organisatorisch verantwortlich ist,
    • eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
    • Zertifizierungsstellen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die das jeweilige Zertifizierungssystem verwenden, und
    • die Länder oder Staaten, auf die sie sich beziehen,
  • sie geeignet sind sicherzustellen, dass die Anforderungen nach den Artikeln 17 bis 19 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG oder nach den Artikeln 7b bis 7d der Richtlinie 2009/30/EG zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG , wie sie in dieser Verordnung näher bestimmt werden, erfüllt werden,
  • sie genau, verlässlich und vor Missbrauch geschützt sind und die Häufigkeit und Methode der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewerten,
  • sie eine angemessene und unabhängige Überprüfung der Daten sicherstellen und nachweisen, dass eine solche Überprüfung erfolgt ist, und
  • sie zu diesem Zweck Standards enthalten, die mindestens den Anforderungen nach Anhang III zu dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (WTO-GATT 1994) und den Anforderungen nach Anlage 3 entsprechen.

Das Anerkennungsverfahren wird über die zuständige Stelle abgewickelt. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.


§ 33 Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG
Richtlinie 2009/30/EG zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG
Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (WTO-GATT 1994)

Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner.

Es werden keine Unterlagen benötigt.


Die Anerkennung kann nach § 33 Absatz 4 Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) Änderungen oder Ergänzungen des Zertifizierungssystems, insbesondere der Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 Biokraft-NachV enthalten oder auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen.

Die Anerkennung kann nach § 33 Absatz 5 Biokraft-NachV mit einer Anerkennung nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) kombiniert werden.

Die Anerkennung kann nach § 33 Absatz 6 Biokraf-NachV beschränkt werden auf

  1. einzelne Arten von Biomasse,
  2. einzelne Länder oder Staaten,
  3. einzelne Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 Biokraf-NachV oder
  4. den Betrieb einer elektronischen Datenbank zum Zweck des Nachweises darüber, dass bei der Lieferung des Biokraftstoffs die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 Biokraf-NachV erfüllt werden.

Im Fall einer Beschränkung nach Nummer 3 oder 4 kann die zuständige Stelle bestimmen, dass das Zertifizierungssystem nur in Kombination mit einem anderen Zertifizierungssystem als anerkannt gilt.


§ 33 Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)