Dienstleistung
Zertifizierungssysteme Anerkennung nach Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Inverkehrbringer von Kraftstoffen in Deutschland können Biokraftstoffe bzw. Biogas auf ihre Quotenverpflichtung nur dann anrechnen lassen oder Steuerentlastungen erhalten, wenn sie belegen können, dass die Biokraftstoffe bzw. Biogas die sich aus der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ergebenden Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Dies gilt gleichermaßen für flüssige Biobrennstoffe zur Stromerzeugung, wenn Wirtschaftsbeteiligte hierfür eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) erhalten möchten. Der Nachweis der Nachhaltigkeit kann über so genannte nationale Systeme oder im Rahmen von freiwilligen Regelungen der EU-Kommission erbracht werden. Die Daten zur Nachhaltigkeit sind von den Wirtschaftsbeteiligten den betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Für den deutschen Markt relevante Daten müssen nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) und Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) von den Wirtschaftsbeteiligten in die staatliche Web-Anwendung Nachhaltige - Biomasse - Systeme (Nabisy) der zuständigen Stelle eingegeben werden. Auf die Web-Anwendung Nabisy können die Hauptzollämter und die Biokraftstoffquotenstelle, die Netzbetreiber und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten direkt zugreifen. Des Weiteren dient Nabisy der zuständigen Stelle auch als ein Instrument, den für die Bundesregierung und die EU-Kommission jährlich zu verfassenden Erfahrungs- und Evaluationsbericht zu erstellen.
Über Nabisy wird der Nachweis der Nachhaltigkeit und des Führens eines Massenbilanzsystems bei Biokraftstoffen und Biogas bzw. bei flüssigen Biobrennstoffen nach der EU-Richtlinie 2009/28/EG erbracht.
Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014)
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Web-Anwendung Nachhaltige-Biomasse-Systeme (Nabisy)
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn, Stadt
0228 6845-3444
0228 6845-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verfahrensablauf
Zertifizierungssysteme werden auf Antrag anerkannt, wenn
-
für sie folgende Angaben benannt sind:
- eine natürliche oder juristische Person, die organisatorisch verantwortlich ist,
- eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- Zertifizierungsstellen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die das jeweilige Zertifizierungssystem verwenden, und
- die Länder oder Staaten, auf die sie sich beziehen,
- sie geeignet sind sicherzustellen, dass die Anforderungen nach den Artikeln 17 bis 19 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, wie sie in dieser Verordnung näher bestimmt werden, erfüllt werden,
- sie genau, verlässlich und vor Missbrauch geschützt sind und die Häufigkeit und Methode der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewerten,
- sie eine angemessene und unabhängige Überprüfung der Daten sicherstellen und nachweisen, dass eine solche Überprüfung erfolgt ist, und
- sie zu diesem Zweck Standards enthalten, die mindestens den Anforderungen nach Anhang III zu dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse und den Anforderungen nach Anlage 5 entsprechen.
Das Anerkennungsverfahren wird über die zuständige Stelle abgewickelt. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (WTO-GATT 1994)
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner.
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anerkennung kann nach § 33 Absatz 4 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) Änderungen oder Ergänzungen des Zertifizierungssystems, insbesondere der Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8, enthalten oder auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen.
Die Anerkennung kann nach § 33 Absatz 5 BioSt-NachV mit einer
Anerkennung nach Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
(Biokraft-NachV) kombiniert werden, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetz (EnergieStG) in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist.
Die Anerkennung kann nach § 33 Absatz 6 BioSt-NachV beschränkt werden auf
- einzelne Arten von Biomasse,
- einzelne Länder oder Staaten,
- einzelne Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 oder
- den Betrieb einer elektronischen Datenbank zum Zweck des Nachweises darüber, dass bei der Lieferung der flüssigen Biomasse die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden.
Im Fall einer Beschränkung nach Nummer 3 oder 4 kann die zuständige Stelle bestimmen, dass das Zertifizierungssystem nur in Kombination mit einem anderen Zertifizierungssystem als anerkannt gilt.
§ 33 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Es fallen keine Gebühren an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Zertifizierungssysteme werden auf Antrag anerkannt, wenn
-
für sie folgende Angaben benannt sind:
- eine natürliche oder juristische Person, die organisatorisch verantwortlich ist,
- eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- Zertifizierungsstellen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die das jeweilige Zertifizierungssystem verwenden, und
- die Länder oder Staaten, auf die sie sich beziehen,
- sie geeignet sind sicherzustellen, dass die Anforderungen nach den Artikeln 17 bis 19 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, wie sie in dieser Verordnung näher bestimmt werden, erfüllt werden,
- sie genau, verlässlich und vor Missbrauch geschützt sind und die Häufigkeit und Methode der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewerten,
- sie eine angemessene und unabhängige Überprüfung der Daten sicherstellen und nachweisen, dass eine solche Überprüfung erfolgt ist, und
- sie zu diesem Zweck Standards enthalten, die mindestens den Anforderungen nach Anhang III zu dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse und den Anforderungen nach Anlage 5 entsprechen.
Das Anerkennungsverfahren wird über die zuständige Stelle abgewickelt. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (WTO-GATT 1994)
Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
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Es werden keine Unterlagen benötigt.
Die Anerkennung kann nach § 33 Absatz 4 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) Änderungen oder Ergänzungen des Zertifizierungssystems, insbesondere der Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8, enthalten oder auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen.
Die Anerkennung kann nach § 33 Absatz 5 BioSt-NachV mit einer Anerkennung nach Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) kombiniert werden, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetz (EnergieStG) in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist.
Die Anerkennung kann nach § 33 Absatz 6 BioSt-NachV beschränkt werden auf
- einzelne Arten von Biomasse,
- einzelne Länder oder Staaten,
- einzelne Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 oder
- den Betrieb einer elektronischen Datenbank zum Zweck des Nachweises darüber, dass bei der Lieferung der flüssigen Biomasse die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden.
Im Fall einer Beschränkung nach Nummer 3 oder 4 kann die zuständige Stelle bestimmen, dass das Zertifizierungssystem nur in Kombination mit einem anderen Zertifizierungssystem als anerkannt gilt.
§ 33 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Energiesteuergesetz (EnergieStG)