Dienstleistung
Zulassung von Betrieben und Einrichtungen für den innergemeinschaftlichen Verkehr beantragen
Wenn Sie
- Affen und Halbaffen (Primaten) sowie aus diesen Tieren hergestellte Erzeugnisse,
- Samen von Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen, oder
- Embryonen und Eizellen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen
in andere EU-Mitgliedstaaten ausführen wollen, benötigt Ihr Betrieb eine Zulassung von der zuständigen Behörde.
Um die Zulassung zu erhalten, müssen Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Ebenfalls eine Zulassung benötigen Geflügelbetriebe, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird. Auch Brütereien, aus denen Bruteier oder Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, benötigen eine Zulassung.
Wenn Sie
- Affen und Halbaffen (Primaten) sowie aus diesen Tieren hergestellte Erzeugnisse,
- Samen von Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen, oder
- Embryonen und Eizellen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen
in andere EU-Mitgliedstaaten ausführen wollen, benötigt Ihr Betrieb eine Zulassung von der zuständigen Behörde.
Um die Zulassung zu erhalten, müssen Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Ebenfalls eine Zulassung benötigen Geflügelbetriebe, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird. Auch Brütereien, aus denen Bruteier oder Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, benötigen eine Zulassung.
Zulassung von Brütereien, Zucht- und Nutzgeflügelhaltungen für den Handel mit anderen EU-Mitgliedstaaten beantragen
Röverskamp 5
26203 Wardenburg
Postfach 39 49
26029 Oldenburg (Oldenburg)
0441 570 26-179
0441 570 26-0
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel zwischen zwei und vier Wochen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Zulassung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Verfahrensablauf
In der Regel läuft das Verfahren wie folgt ab:
- Stellen Sie einen formlosen Antrag per Post oder E-Mail auf Zulassung Ihres Betriebes bzw. Ihrer Einrichtung
- Sie werden anschließend telefonisch kontaktiert, um einen Vororttermin zu erhalten
- Nach dem Termin erhalten Sie Information über die Genehmigung oder Ablehnung Ihres Antrags
Ansprechpunkt
Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Postanschrift:
Postfach 39 49
26029 Oldenburg
Tel: 04 41 / 570 26-0
Fax: 04 41 / 570 26-179
Email:
poststelle@laves.niedersachsen.de
Voraussetzungen
Um eine Zulassung zu erhalten, müssen mehrere Anforderungen u.a. an den Betrieb, an das Management und die Tiergesundheit erfüllt werden.
Die zuständige Stelle berät Sie bei Bedarf zu den erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung Ihres Betriebes.
erforderliche Unterlagen
Einen Antrag auf Zulassung können Sie ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde richten. Grundriss (zumindest Skizze) der Betriebsstätte(n) mit Legende (Bezeichnung der Räumlichkeiten)
Rechtsgrundlage(n)
§ 15 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
Artikel 94 der Verordnung (EU) 2016/429
Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686
Artikel 95 Verordnung (EU) 2016/429
Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035
Artikel 47 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht (zuständig ist das Verwaltungsgericht in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden.
Schlagwörter
Primaten, Tierseuchenschutzverordnung, Halbaffen, Tiertransport, Transport von Tieren, Betriebe und Einrichtungen für den innergemeinschaftlichen Verkehr nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung Zulassung, Affen, Zulassung für den innergemeinschaftlichen Verkehr, Embryonen und Eizellen, Verbringen von Tieren, Samen, Verbringung tierischer Erzeugnisse, Einrichtungen, Betriebe, Verbringung von Zuchtmaterial, Tiertransporte
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel zwischen zwei und vier Wochen.
Die Zulassung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
In der Regel läuft das Verfahren wie folgt ab:
- Stellen Sie einen formlosen Antrag per Post oder E-Mail auf Zulassung Ihres Betriebes bzw. Ihrer Einrichtung
- Sie werden anschließend telefonisch kontaktiert, um einen Vororttermin zu erhalten
- Nach dem Termin erhalten Sie Information über die Genehmigung oder Ablehnung Ihres Antrags
Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Postanschrift:
Postfach 39 49
26029 Oldenburg
Tel: 04 41 / 570 26-0
Fax: 04 41 / 570 26-179
Email:
poststelle@laves.niedersachsen.de
Um eine Zulassung zu erhalten, müssen mehrere Anforderungen u.a. an den Betrieb, an das Management und die Tiergesundheit erfüllt werden.
Die zuständige Stelle berät Sie bei Bedarf zu den erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung Ihres Betriebes.
Einen Antrag auf Zulassung können Sie ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde richten. Grundriss (zumindest Skizze) der Betriebsstätte(n) mit Legende (Bezeichnung der Räumlichkeiten)
§ 15 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
Artikel 94 der Verordnung (EU) 2016/429
Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686
Artikel 95 Verordnung (EU) 2016/429
Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035
Artikel 47 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht (zuständig ist das Verwaltungsgericht in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden.