Dienstleistung
Zulassung von Sachverständigen für Gegenproben
Bei amtlichen Probenahmen ist ein Teil der Probe oder ein zweites Stück der gleichen Art bei dem zu beprobenden Betrieb beziehungsweise der zu beprobenden Person zurückzulassen. Diese Probe wird amtlich verschlossen oder versiegelt.
Wenn Sie als Privatlabor eine solche Gegenprobe und/oder Zweitprobe im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung. Diese kann beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beantragt werden.
Röverskamp 5
26203 Wardenburg
Postfach 39 49
26029 Oldenburg (Oldenburg)
0441 570 26-179
0441 570 26-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr:
EUR 370,00 - 600,00
Bearbeitungsdauer
Innerhalb von einem Monat nach vollständigem Eingang aller Unterlagen erhalten Sie die Zulassung oder Ablehnung.
Verfahrensablauf
Die Zulassung beantragen Sie schriftlich oder elektronisch:
- Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Nachweisen ein.
- Sie erhalten eine Eingangsnachricht.
- Die Unterlagen werden von der zuständigen Behörde geprüft. Ggf. werden weitere Nachweise nachgefordert.
- Nach Abschluss der Prüfung der eingereichten Unterlagen erhalten Sie per Post entweder die Zulassung oder die Ablehnung Ihres Antrags.
Die zugelassenen Gegenprobensachständigen werden auf den Interseiten des LAVES und des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), Dezernat 21.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen
Sie dürfen als Gegenprobensachverständige/r nur zugelassen werden, wenn Sie
- Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker mit Staatsexamen zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker sind oder
- approbierte Tierärztin oder Tierarzt mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder Fachtierarzt/Fachtierärztin für öffentliches Veterinärwesen sind oder
- einen naturwissenschaftlichen Universitätsabschluss haben und durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen können. Gegebenenfalls müssen Sie die Unterlagen gegenüber der zuständigen Behörde erläutern.
Eine Zulassung setzt ebenfalls voraus, dass Sie
- eine zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der in Anlage 1 der GPV genannten Anforderungen nachweisen können
- über ein Prüflaboratorium nach § 5 GPV (ISO 17025-akkreditiert) verfügen, das für das beantragte Untersuchungsgebiet eine entsprechende Akkreditierung aufweist
erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Zulassung
-
Inhalt des Antrags:
- Anschrift Ihres Hauptsitzes
- Anschrift Ihres Prüflabors
- Registriernummer Ihres Prüflabors
- Lebenslauf des zuzulassenden Gegenprobensachverständigen
- Erklärung, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Erklärung, dass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständige oder Gegenprobensachverständiger unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann
-
Folgende Angaben sollte der formlose Antrag enthalten:
- Name und Anschrift des/der Sachverständigen und des Unternehmens, für das der/die Sachverständige tätig ist
- Kontaktmöglichkeiten des/der Sachverständigen und des Unternehmens
- Adresse des/der Sachverständigen und des Unternehmens
- Art der Tätigkeit des/der Sachverständigen und des Unternehmens
- Nachweise, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen
-
Nutzen Sie gerne die Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Gegenproben-Verordnung – GPV und die Anlage 3 zu § 3 Absatz 5 Gegenproben-Verordnung – GPV
LAVES - Download: Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Gegenproben-Verordnung – GPV und die Anlage 3 zu § 3 Absatz 5 Gegenproben-Verordnung –
Formulare
Folgende Angaben sollte der formlose Antrag enthalten:
- Name und Anschrift des/der Sachverständigen und des Unternehmens, für das der/die Sachverständige tätig ist
- Kontaktmöglichkeiten des/der Sachverständigen und des Unternehmens
- Adresse des/der Sachverständigen und des Unternehmens
- Art der Tätigkeit des/der Sachverständigen und des Unternehmens
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Klage eingereicht werden.
Schlagwörter
Gegenproben, Zulassung von Sachverständigen für Gegenproben, Sachverständiger, Zulassung, Untersuchung von Gegenproben, Sachverständige für Gegenproben: Zulassung, Untersuchung von Zweitproben, Sachverständiger für Gegenproben
Innerhalb von einem Monat nach vollständigem Eingang aller Unterlagen erhalten Sie die Zulassung oder Ablehnung.
Die Zulassung beantragen Sie schriftlich oder elektronisch:
- Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Nachweisen ein.
- Sie erhalten eine Eingangsnachricht.
- Die Unterlagen werden von der zuständigen Behörde geprüft. Ggf. werden weitere Nachweise nachgefordert.
- Nach Abschluss der Prüfung der eingereichten Unterlagen erhalten Sie per Post entweder die Zulassung oder die Ablehnung Ihres Antrags.
Die zugelassenen Gegenprobensachständigen werden auf den Interseiten des LAVES und des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht.
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), Dezernat 21.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
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Sie dürfen als Gegenprobensachverständige/r nur zugelassen werden, wenn Sie
- Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker mit Staatsexamen zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker sind oder
- approbierte Tierärztin oder Tierarzt mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder Fachtierarzt/Fachtierärztin für öffentliches Veterinärwesen sind oder
- einen naturwissenschaftlichen Universitätsabschluss haben und durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen können. Gegebenenfalls müssen Sie die Unterlagen gegenüber der zuständigen Behörde erläutern.
Eine Zulassung setzt ebenfalls voraus, dass Sie
- eine zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der in Anlage 1 der GPV genannten Anforderungen nachweisen können
- über ein Prüflaboratorium nach § 5 GPV (ISO 17025-akkreditiert) verfügen, das für das beantragte Untersuchungsgebiet eine entsprechende Akkreditierung aufweist
- Schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Zulassung
-
Inhalt des Antrags:
- Anschrift Ihres Hauptsitzes
- Anschrift Ihres Prüflabors
- Registriernummer Ihres Prüflabors
- Lebenslauf des zuzulassenden Gegenprobensachverständigen
- Erklärung, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Erklärung, dass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständige oder Gegenprobensachverständiger unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann
-
Folgende Angaben sollte der formlose Antrag enthalten:
- Name und Anschrift des/der Sachverständigen und des Unternehmens, für das der/die Sachverständige tätig ist
- Kontaktmöglichkeiten des/der Sachverständigen und des Unternehmens
- Adresse des/der Sachverständigen und des Unternehmens
- Art der Tätigkeit des/der Sachverständigen und des Unternehmens
- Nachweise, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen
-
Nutzen Sie gerne die Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Gegenproben-Verordnung – GPV und die Anlage 3 zu § 3 Absatz 5 Gegenproben-Verordnung – GPV
LAVES - Download: Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Gegenproben-Verordnung – GPV und die Anlage 3 zu § 3 Absatz 5 Gegenproben-Verordnung –
Folgende Angaben sollte der formlose Antrag enthalten:
- Name und Anschrift des/der Sachverständigen und des Unternehmens, für das der/die Sachverständige tätig ist
- Kontaktmöglichkeiten des/der Sachverständigen und des Unternehmens
- Adresse des/der Sachverständigen und des Unternehmens
- Art der Tätigkeit des/der Sachverständigen und des Unternehmens
Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Klage eingereicht werden.