Dienstleistung
Zulassungsbescheinigung Meldung - wegen Verlust
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung I oder II werden von der zuständigen Stelle Ersatzunterlagen ausgestellt. Bei Verdacht auf Diebstahl sollten Sie unbedingt die Polizei einschalten!
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch: 07:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 07:30 - 16:30 Uhr
Freitag: 07:30 - 12:00 Uhr
04401 927-100
04401 927-100
04401 927-0
04401 927-0
Walther-Rathenau Straße 25
26954 Nordenham
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag: 07:30 - 11:15 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
04731 84-349
04731 84-320
04731 84-335
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung ist gebührenpflichtig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausstellung und Aushändigung der Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt nach Ablauf der Aufbietungsfrist, in der Regel ca. 6 Wochen nach Antragstellung.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
erforderliche Unterlagen
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (oder alter Fahrzeugschein):
-
Zulassungsbescheinigung II
oder alter Fahrzeugbrief
- eidesstattliche Erklärung über den Verlust
-
gültiger Bericht der
Hauptuntersuchung
(HU)
-
gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate
-
Führerschein und ähnliche Dokumente werden
nicht
anerkannt!
-
bei Firmen: Auszug aus dem Gewerbe- bzw.
Handelsregister
-
eine Vollmacht, wenn eine beauftragte Person die Zulassungsbescheinigung Teil I beantragt
- die bevollmächtigte Peron muss sich ausweisen
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (oder alter Fahrzeugbrief):
-
Zulassungsbescheinigung I
oder alter Fahrzeugschein
- eidesstattliche Erklärung über den Verlust
- Wurde die Zulassungsbescheinigung II/der Fahrzeugbrief bei der Zulassung nicht an die Halterin/den Halter persönlich ausgehändigt, wird noch eine Bescheinigung der bevollmächtigten Person (z.B. Autohaus) benötigt, dass die Zulassungsbescheinigung II/der Fahrzeugbrief inzwischen an die Halterin/den Halter ausgehändigt wurde.
-
gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin/ des Fahrzeughalters
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate
- Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!
-
bei Firmen: Auszug aus dem Gewerbe- bzw.
Handelsregister
- Die Zulassungsbescheinigung II/der Fahrzeugbrief wird vom Kraftfahrtbundesamt aufgeboten und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Erst nach Abschluss des Aufbietungsverfahrens kann die neue Zulassungsbescheinigung II ausgestellt und ausgehändigt werden.
Handelt es sich um einen Diebstahl, ist der Polizei eine Bescheinigung über die Anzeigenerstattung vorzulegen.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Verlust bzw. Diebstahl der
Zulassungsbescheinigung Teil II
ist eine Bevollmächtigung nicht möglich. Die eingetragene Halterin/der eingetragene Halter muss persönlich bei der zuständigen Stelle vorsprechen, um die eidesstattliche Erklärung abzugeben.
Anträge / Formulare
Verlusterklärung über die Zulassungsbescheinigung bzw. vorderes oder hinteres Kennzeichen
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Kfz-Zulassung: Neue Fahrzeugdokumente
FormularDokInfodienste
Schlagwörter
Mofapapiere verloren, Kfz, Zulassungsbescheinigung Meldung wegen Verlust, Briefdiebstahl, Briefverlust, Diebstahl Fahrzeugschein, Verlust Betriebserlaubnis
Die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung ist gebührenpflichtig.
Die Ausstellung und Aushändigung der Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt nach Ablauf der Aufbietungsfrist, in der Regel ca. 6 Wochen nach Antragstellung.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (oder alter Fahrzeugschein):
- Zulassungsbescheinigung II oder alter Fahrzeugbrief
- eidesstattliche Erklärung über den Verlust
- gültiger Bericht der Hauptuntersuchung (HU)
-
gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate
- Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!
- bei Firmen: Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister
-
eine Vollmacht, wenn eine beauftragte Person die Zulassungsbescheinigung Teil I beantragt
- die bevollmächtigte Peron muss sich ausweisen
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (oder alter Fahrzeugbrief):
- Zulassungsbescheinigung I oder alter Fahrzeugschein
- eidesstattliche Erklärung über den Verlust
- Wurde die Zulassungsbescheinigung II/der Fahrzeugbrief bei der Zulassung nicht an die Halterin/den Halter persönlich ausgehändigt, wird noch eine Bescheinigung der bevollmächtigten Person (z.B. Autohaus) benötigt, dass die Zulassungsbescheinigung II/der Fahrzeugbrief inzwischen an die Halterin/den Halter ausgehändigt wurde.
-
gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin/ des Fahrzeughalters
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate
- Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!
- bei Firmen: Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister
- Die Zulassungsbescheinigung II/der Fahrzeugbrief wird vom Kraftfahrtbundesamt aufgeboten und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Erst nach Abschluss des Aufbietungsverfahrens kann die neue Zulassungsbescheinigung II ausgestellt und ausgehändigt werden.
Handelt es sich um einen Diebstahl, ist der Polizei eine Bescheinigung über die Anzeigenerstattung vorzulegen.
Bei Verlust bzw. Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II ist eine Bevollmächtigung nicht möglich. Die eingetragene Halterin/der eingetragene Halter muss persönlich bei der zuständigen Stelle vorsprechen, um die eidesstattliche Erklärung abzugeben.
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