Dienstleistung
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Um übertragbaren Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, wurde durch den Gesetzgeber das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geschaffen. Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler, die bestimmte übertragbare Krankheitserreger in sich tragen bzw. ein Verdacht dahingehend besteht, stellen eine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen dar. Der sich aktuell verbreitende Coronavirus bzw. COVID-19 stellt eine Gefahr im Sinne des IfSG dar. Um die Weiterverbreitung zu verhindern, wurden entsprechende Maßnahmen nach dem IfSG getroffen.
Rechtsgrundlage
§ 56 Infektionsschutzgesetz