Dienstleistung
Ehefähigkeitszeugnis
Ein Ehefähigkeitszeugnis ist nach deutschem Recht eine amtliche Bescheinigung, die bestätigt, dass einer Eheschließung zwischen zwei Verlobten, von denen wenigstens einer auch eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach der Rechtsordnung des Ausstellerlandes keine Ehehindernisse entgegenstehen, also insbesondere kein Mangel der Ehefähigkeit bzw. kein Eheverbot.
Leistungsbeschreibung
Wer als Deutsche oder Deutscher im Ausland heiraten möchte, sollte sich bei der zuständigen ausländischen Behörde erkundigen, ob ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt wird und ob eine Beglaubigung erforderlich ist. In einigen Ländern ist die deutsche Verlobte oder der deutsche Verlobte verpflichtet, beim ausländischen Beamten einen vom Deutschen Konsulat in diesem Staat ausgestellten Nachweis des Familienstandes vorzulegen. In diesen Fällen ist das Ehefähigkeitszeugnis nicht für die ausländischen Beamten zu beschaffen, sondern es dient zur Vorlage beim Deutschen Konsulat im Eheschließungsstaat als Grundlage für die Ausstellung der Familienstandsbescheinigung.
Sind beide Eheschließende Deutsche, so ist ihre Ehefähigkeit in der gleichen Weise zu prüfen. Es genügt, dass ein gemeinsames Ehefähigkeitszeugnis für beide Eheschließende ausgestellt wird, auch wenn die zuständige Stelle nur für eine der eheschließenden Personen zuständig ist.
Was sollte ich noch wissen?
Wer als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland heiraten möchte, benötigt ggf. ein Ehefähigkeitszeugnis. Dieses wird in der Regel durch das entsprechende Konsulat erstellt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden Unterlagn von beiden zukünftigen Ehegatten benötigt. Alles in Original!
Welche Unterlagen in Ihrem Fall genau benötigt werden erfragen Sie bitte direkt beim zuständigen Standesamt.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach dem Prüfungsaufwand. In der Regel entstehen Kosten zwischen 40,- und 80,- €.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an Ihr Wohnsitzstandesamt.
Rechtsgrundlagen
§ 39 Personenstandsgesetz (PStG)