Die Anerkennung der Vaterschaft ist eine freiwillige Willenserklärung eines Mannes, als rechtlicher Vater eines Kindes gelten zu wollen.

Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.


  • Personalausweis oder sonstige Ausweispapiere beider Elternteile
  • Geburtsnachweis des Kindes - vor Geburt genügt der Mutterpass

Gegenüber dem Standesamt ist nur eine Erklärung übder die Vaterschaftsanerkennung möglich. Das Sorgerecht wird hierdurch nicht berührt. Eine Sorgerechtserklärung, wie zum Beispiel gemeinsames Sorgerecht ist nur beim Amt für Kinder, Jugend und Familie möglich. Hier können Sie beides zusammen festhalten.


Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

Mind. muss eine Schwangerschaft bereits bestehen.


Bitte wenden Sie sich an ein Standesamt Ihrer Wahl (Gemeinde/Stadt) oder an das Amt für Kinder, Jugend und Familie.


  • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
  • §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB