Dienstleistung
22.05.20: Stammtext wird erstellt durch Redaktion Amt 24 (SK SN, Dieckmann)
Sie wollen Tiere wild lebender Arten in Wildgehegen halten und züchten? Sie üben die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung aus? Dann müssen Sie diese Tierhaltung mindestens vier Wochen vor deren Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Veterinärbehörde anzeigen.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Stelle eingereicht haben, werden die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft.
Zuständige Stelle
Ihr Ansprechpartner sind die Veterinärbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen, der Region Hannover sowie der Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.
Voraussetzungen
- Die Anzeige muss spätestens vier Wochen vor Tätigkeitsbeginn der zuständigen Veterinärbehörde vorliegen.
- Außerdem müssen Sie die tierschutzrechtlichen Haltungsanforderungen, insbesondere zur Erfüllung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes sicherstellen.
- Die Anzeige enthält alle erforderlichen Angaben.
- Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor.
§ 2 Tierschutzgesetz (TierSchG)
erforderliche Unterlagen
- Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Veterinärbehörde nach Anzeigevordrucken.
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Formlose Anzeige mit folgendem Inhalt:
- Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere
- Angaben zur verantwortlichen Person für die Tätigkeit
- Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges
- Sachkundenachweise für die jeweiligen Personen, die Umgang mit den Tieren haben
- Skizze(n) der Haltungseinrichtung(en
Formulare
- Formlose Anzeige
- Ggf. stellt Ihre zuständige Stelle weitere Unterlagen zur Anzeige zur Verfügung. Bitte nehmen Sie daher Kontakt mit Ihrer zuständigen Veterinärbehörde auf.
Hinweise (Besonderheiten)
- Wildgehege sind auch nach naturschutzrechtlichen Vorschriften anzeigepflichtig .
Informationen zur naturschutzrechtlichen Anzeige von Tiergehegen
Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen
Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
§ 43 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Schlagwörter
Wildgehege, Anzeige der Haltung und Zucht von Wildgehege, Haltung wild lebender Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, in Gehegen, Gatterwild