Dienstleistung
Allg. bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauprodukte und Bauarten – Verlängerung
Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) wird für Bauprodukte und Bauarten erteilt, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können. Diese Produkte sind in den Technischen Baubestimmungen abschließend gelistet (vgl. MVV TB Teil C 3 und C 4).
Die MPAen sind gem. § 24 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle anerkannt und wird beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) unter der Kennung NDS01 (MPA BS) bzw. NDS04 (MPA H) für verschiedene, nachfolgend aufgeführte Bauprodukte und Bauarten gelistet.
Bauprodukte:
C 3.1: Vorgefertigte Lüftungsleitungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden. [nur MPA BS]
C 3.2: Baustoffe, an die nur Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und die nichtbrennbar sein müssen, ohne brennbare Bestandteile, bzw. die normalentflammbar sein müssen. Ausgenommen sind Baustoffe des Abschnitts D 2.2. [MPA BS und MPA H]
C 3.3: Baustoffe, an die nur Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und die normalentflammbar sein müssen. Ausgenommen sind Baustoffe des Abschnitts D 2.2. [MPA BS und MPA H]
C 3.4: Baustoffe, an die nur Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und die nichtbrennbar sein müssen, mit brennbaren Bestandteilen, bzw. die schwerentflammbar sein müssen, ausgenommen Bodenbeläge. [MPA BS und MPA H]
C 3.5: Bodenbeläge, die schwerentflammbar sein müssen, die nicht für die Verwendung in Aufenthaltsräumen vorgesehen sind und die nicht EN 13813 oder EN 14041 oder EN 14904 oder EN 14342 oder EN 15285 entsprechen. [nur MPA BS]
C 3.8: Beschichtungsstoffe zum Beschichten von Beton-, Putz- und Estrichflächen in Auffangwannen und Auffangräumen für die Lagerung von Heizöl EL, ungebrauchten Verbrennungsmotoren- und Kraftfahrzeuggetriebeölen sowie Gemischen aus gesättigten und aromatischen Kohlenwasser-stoffen mit einem Aromatengehalt von ≤ 20 Masse-% und einem Flammpunkt von > 55° C. [nur MPA BS]
C 3.9: Niet- und schraubenartige Verbindungen und niet- und schraubenartige Befestigungen für geregelte Außenwandbekleidungen. [nur MPA BS]
C 3.11 Metall-Kunststoff-Verbundprofile für Rahmen von Fenstern und Türen nach DIN 18056:1966-06 sowie für Haupttragglieder. [nur MPA BS]
C 3.12 Oberflächenbeschichtungsstoffe OS 7 und OS 10 für Beton für Instandsetzungen, die für die Er-haltung der Standsicherheit von Betonbauteilen erforderlich sind. [nur MPA BS]
C 3.14 Türen und Tore als Rauchschutzabschlüsse, ausgenommen Vorhänge. [nur MPA BS]
C 3.16 Flüssig zu verarbeitende Abdichtungsstoffe für die Abdichtung von befahrbaren Flächen. [nur MPA BS]
C 3.18 Vorgefertigte absturzsichernde Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit unter stoßartiger Einwirkung. [nur MPA BS]
C 3.21 Hochfeuerhemmende Bauteile, deren tragende, aussteifende und raumabschließende Teile aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. [nur MPA BS]
C 3.26 Mineralische Dichtungsschlämmen für Bauwerksabdichtungen. [nur MPA BS]
C 3.27 Abdichtungen im Verbund mit Fliesen und Plattenbelägen für Wände und Böden im Innenbereich oder im Außenbereich, wenn diese mit Gebäuden verbunden sind, gegen nichtdrückendes Wasser bei hoher Beanspruchung wie z.B. in Nassräumen im öffentlichen und gewerblichen Be-reich bzw. für Behälter und Becken im Innenbereich oder im Außenbereich, wenn diese mit Gebäuden verbunden sind, gegen Füllwasser wie z. B. bei Schwimmbecken. [nur MPA BS]
C 3.28 Bauwerksabdichtungen mit Flüssigkunststoffen. [nur MPA BS]
C 3.29 Dachabdichtungen mit Flüssigkunststoffen. [nur MPA BS]
C 3.30 Abdichtungen für Arbeitsfugen und Sollrissquerschnitte in Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand, die nicht den Produkten C 2.10.2 und C 2.10.3 in Abschnitt C 2 zugeordnet werden können. [nur MPA BS]
Bauarten: [nur MPA BS]
C 4.1 Bauarten zur Errichtung von Decken, Dächern, Unterdecken, Doppelböden, Hohlraumestrichen, Stützen, Trägern, Unterzügen, Treppen und tragenden Wänden, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden. Das gilt nicht für die Teile baulicher Anlagen, an die weitere Anforderungen gestellt werden, wenn die maßgebenden Bauarten von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder wenn es für die maßgebenden Bauarten keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt. [nur MPA BS]
C 4.2 Bauarten zur Errichtung von nichttragenden inneren Trennwänden, einschließlich Einbauten (Sanitäreinrichtungen), deren Absturzsicherheit experimentell nachgewiesen werden soll und/oder an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden mit Ausnahme von solchen aus Glas. Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend. [nur MPA BS]
C 4.3 Bauarten zur Errichtung von nichttragenden Außenwänden, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden. Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend. [nur MPA BS]
Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) wird für Bauprodukte und Bauarten erteilt, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können. Diese Produkte sind in den Technischen Baubestimmungen abschließend gelistet (vgl. MVV TB Teil C 3 und C 4).
Die MPAen sind gem. § 24 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle anerkannt und wird beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) unter der Kennung NDS01 (MPA BS) bzw. NDS04 (MPA H) für verschiedene, nachfolgend aufgeführte Bauprodukte und Bauarten gelistet.
Bauprodukte:
C 3.1: Vorgefertigte Lüftungsleitungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden. [nur MPA BS]
C 3.2: Baustoffe, an die nur Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und die nichtbrennbar sein müssen, ohne brennbare Bestandteile, bzw. die normalentflammbar sein müssen. Ausgenommen sind Baustoffe des Abschnitts D 2.2. [MPA BS und MPA H]
C 3.3: Baustoffe, an die nur Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und die normalentflammbar sein müssen. Ausgenommen sind Baustoffe des Abschnitts D 2.2. [MPA BS und MPA H]
C 3.4: Baustoffe, an die nur Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und die nichtbrennbar sein müssen, mit brennbaren Bestandteilen, bzw. die schwerentflammbar sein müssen, ausgenommen Bodenbeläge. [MPA BS und MPA H]
C 3.5: Bodenbeläge, die schwerentflammbar sein müssen, die nicht für die Verwendung in Aufenthaltsräumen vorgesehen sind und die nicht EN 13813 oder EN 14041 oder EN 14904 oder EN 14342 oder EN 15285 entsprechen. [nur MPA BS]
C 3.8: Beschichtungsstoffe zum Beschichten von Beton-, Putz- und Estrichflächen in Auffangwannen und Auffangräumen für die Lagerung von Heizöl EL, ungebrauchten Verbrennungsmotoren- und Kraftfahrzeuggetriebeölen sowie Gemischen aus gesättigten und aromatischen Kohlenwasser-stoffen mit einem Aromatengehalt von ≤ 20 Masse-% und einem Flammpunkt von > 55° C. [nur MPA BS]
C 3.9: Niet- und schraubenartige Verbindungen und niet- und schraubenartige Befestigungen für geregelte Außenwandbekleidungen. [nur MPA BS]
C 3.11 Metall-Kunststoff-Verbundprofile für Rahmen von Fenstern und Türen nach DIN 18056:1966-06 sowie für Haupttragglieder. [nur MPA BS]
C 3.12 Oberflächenbeschichtungsstoffe OS 7 und OS 10 für Beton für Instandsetzungen, die für die Er-haltung der Standsicherheit von Betonbauteilen erforderlich sind. [nur MPA BS]
C 3.14 Türen und Tore als Rauchschutzabschlüsse, ausgenommen Vorhänge. [nur MPA BS]
C 3.16 Flüssig zu verarbeitende Abdichtungsstoffe für die Abdichtung von befahrbaren Flächen. [nur MPA BS]
C 3.18 Vorgefertigte absturzsichernde Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit unter stoßartiger Einwirkung. [nur MPA BS]
C 3.21 Hochfeuerhemmende Bauteile, deren tragende, aussteifende und raumabschließende Teile aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. [nur MPA BS]
C 3.26 Mineralische Dichtungsschlämmen für Bauwerksabdichtungen. [nur MPA BS]
C 3.27 Abdichtungen im Verbund mit Fliesen und Plattenbelägen für Wände und Böden im Innenbereich oder im Außenbereich, wenn diese mit Gebäuden verbunden sind, gegen nichtdrückendes Wasser bei hoher Beanspruchung wie z.B. in Nassräumen im öffentlichen und gewerblichen Be-reich bzw. für Behälter und Becken im Innenbereich oder im Außenbereich, wenn diese mit Gebäuden verbunden sind, gegen Füllwasser wie z. B. bei Schwimmbecken. [nur MPA BS]
C 3.28 Bauwerksabdichtungen mit Flüssigkunststoffen. [nur MPA BS]
C 3.29 Dachabdichtungen mit Flüssigkunststoffen. [nur MPA BS]
C 3.30 Abdichtungen für Arbeitsfugen und Sollrissquerschnitte in Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand, die nicht den Produkten C 2.10.2 und C 2.10.3 in Abschnitt C 2 zugeordnet werden können. [nur MPA BS]
Bauarten: [nur MPA BS]
C 4.1 Bauarten zur Errichtung von Decken, Dächern, Unterdecken, Doppelböden, Hohlraumestrichen, Stützen, Trägern, Unterzügen, Treppen und tragenden Wänden, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden. Das gilt nicht für die Teile baulicher Anlagen, an die weitere Anforderungen gestellt werden, wenn die maßgebenden Bauarten von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder wenn es für die maßgebenden Bauarten keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt. [nur MPA BS]
C 4.2 Bauarten zur Errichtung von nichttragenden inneren Trennwänden, einschließlich Einbauten (Sanitäreinrichtungen), deren Absturzsicherheit experimentell nachgewiesen werden soll und/oder an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden mit Ausnahme von solchen aus Glas. Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend. [nur MPA BS]
C 4.3 Bauarten zur Errichtung von nichttragenden Außenwänden, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden. Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend. [nur MPA BS]
C 4.4 Bauarten zur Errichtung von Lüftungsleitungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstands-dauer und/oder den Schallschutz gestellt werden. Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend. [nur MPA BS]
C 4.5 Bauarten für Abschottungen an Rohrleitungen aus (ggf. wärmeisolierten) Metallrohren, deren Funktion auf der Anordnung einer Rohrummantelung/Streckenisolierung beruht und an die nur Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer gestellt werden. Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend. [nur MPA BS]
C 4.6 Bauarten für Abschottungen an Rohrleitungen aus (ggf. wärmeisolierten) thermoplastischen Kunststoffrohren, deren Funktion auf der Anordnung einer Rohrummantelung / Streckenisolierung beruht, bei denen keine dämmschichtbildenden Baustoffe eingesetzt werden und an die nur Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer gestellt werden. Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend. [nur MPA BS]
C 4.7 Bauarten zur Herstellung von Installationsschächten und -kanälen einschließlich der Abschlüsse ihrer Revisionsöffnungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden. Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend. [nur MPA BS]
C 4.8 Bauarten zur Herstellung von Bedachungen, an die Anforderungen hinsichtlich Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme gestellt werden. Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend. [nur MPA BS]
C 4.9 Bauarten zur Herstellung von elektrischen Kabelanlagen, an die Anforderungen hinsichtlich des Funktionserhalts unter Brandeinwirkung gestellt werden. Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend. [nur MPA BS]
C 4.10 Bauarten zur Errichtung von Entrauchungsleitungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden. Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend. [nur MPA BS]
C 4.11 Bauarten zur Errichtung von Entrauchungsleitungen, an die keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden. Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend. [nur MPA BS]
C 4.12 Absturzsichernde Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit unter stoßartiger Einwirkung. [nur MPA BS]
Welche Gebühren fallen an?
Die Bemessung der Gebührenhöhe erfolgt nach Aufwand auf Grundlage der niedersächsischen Baugebührenordnung (BauGO), Anlage 1 Pos. 3.2, 3.3, 4.1 und/oder 4.2
Die anfallenden Gebühren bewegen sich üblicherweise in einem Rahmen von 300 € bis 2.000 € für die Neuausstellung bzw. Verlängerung eines Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauprodukte und üblicherweise in einem Rahmen von 1.500 € bis 40.000 € für die Neuausstellung eines Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauarten bzw. 1.500 € bis 5.000 € für die Verlängerung eines Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauarten.
Die Gebühren werden nach der Erteilung des abP über einen Gebührenbescheid erhoben. Bei Ableh-nung eines Antrags können ebenfalls nach § 1 Abs. 2 BauGO Gebühren erhoben werden.
Die Nutzung elektronsicher Bezahlsystem ist noch nicht möglich. In der Regel erfolgt die Bezahlung auf Grundlage des Gebührenbescheids per Banküberweisung.
Der für die Antragsannahme und die Antragsprüfung anfällt, direkt bei Antragstellung erhoben werden. Für die Annahme des Antrags, Anlegen des Vorgangs, formelle Prüfung des Antrags und die Prüfung der eingegangenen Unterlagen auf Vollständigkeit im Hinblick auf den Antragsinhalt werden Gebühren nach § 1 Abs. 3 BauGO erhoben.
Bearbeitungsdauer
Mit der Bearbeitung wird begonnen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die Bearbeitungsdauer variiert nach Art und Umfang des abP
Verfahrensablauf
- Nach Antragseingang wird die Zuständigkeit eines / einer Mitarbeiter*in (SB) für die fachliche Prüfung festgelegt und die Unterlagen auf formale Vollständigkeit geprüft.
- Falls die Antragsunterlagen vollständig sind, erhält der/die Antragsteller*in eine Eingangsbestätigung.
- Bei fehlenden oder fehlerhaften Unterlagen wird der/die Antragsteller*in aufgefordert, die Unterlagen nachzureichen bzw. zu überprüfen
- Wenn der Antrag vollständig ist, wird eine Gebührenermittlung durchgeführt.
- Dem/der Antragsteller*in wird mitgeteilt, wann mit der Bearbeitung seines/ihres abPs begonnen wird.
- Nach Erstellung eines Entwurfes wird dem/der Antragsteller*in einmalig ein Entwurf zur Über-prüfung des abP gesendet, bei dem ggf. auch von der MPA festgestellte erforderliche Korrekturen des Zeichnungssatzes mitgeteilt werden.
- Nach Rücklauf erfolgt die Wiederaufnahme der Bearbeitung und Fertigstellung des abP.
- Anschließend erfolgt der Versand des erteilten abPs an den/die Antragsteller*in.
- Nach weiteren ca. 6 bis 8 Wochen (nach Ablauf der 4-wöchigen Widerspruchsfrist) wird das abP veröffentlicht.
Womit endet das Antragsverfahren?
Das Antragsverfahren endet mit einem Bescheid zur Erteilung des abP oder einem Ablehnungsbescheid.
Ansprechpunkt
Die Anträge können nach Wahl an die Materialprüfanstalt für das Bauwesen (MPA BS) in Braunschweig oder die Materialprüfanstalt für das Bauwesen und Produktionstechnik (MPA H) in Hannover mit weiteren Betriebsstätten in Clausthal-Zellerfeld und Garbsen gestellt werden. Die MPAen sind gem. § 24 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle anerkannt und wird beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) unter der Kennung NDS01 (MPA BS) bzw. NDS04 (MPA H) für verschiedene Bauprodukte und Bauarten gelistet. Beide MPAen unterliegen als Landesbetriebe gem. § 26 NLHO der Fach- und Dienstaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung.
erforderliche Unterlagen
Die MPAen benötigen:
▪ ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular, welches aktuell als PDF zur Verfügung gestellt wird
▪ ggf. Zustimmungserklärung / Übereinstimmungserklärung des Herstellers (bei Übertragungen)
▪ die als Grundlage für das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis dienenden Prüfberichte / Prüfzeugnisse, bereitgestellt als leserliche PDF in deutscher Sprache
▪ ggf. die Bestätigung darüber, dass die im beantragten abP aufzuführenden wesentlichen Bauprodukte hinsichtlich ihrer Zusammensetzung (Zusätze, die im Rahmen der Herstellung zur Prozesssteuerung verändert werden, sind hiervon ausgenommen) und ihres Herstellungsverfahrens mit den in den Prüfberichten / Prüfzeugnissen aufgeführten Bauprodukten gleichgeblieben sind
▪ eine textliche Beschreibung des abP-Gegenstands (bspw. Anwendungsgebiet, Produktbeschreibung bzw. Konstruktion der Bauart)
▪ einen Zeichnungssatz für die Anlagen des beantragten abP; dies ist hauptsächlich für die Bau-arten relevant
▪ eine tabellarische Zuordnung der im Zeichnungssatz dargestellten Ausführungen zu den in den Prüfberichten / Prüfzeugnissen geprüften Ausführungen
▪ ggf. Kostenübernahmeerklärung bei Kostenübernahme durch den Hersteller