Personenhandels-,Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts haben  die Möglichkeit, sich auf Antrag ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen.

Diese Option kann erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, ausgeübt werden.

Bei der Inanspruchnahme dieser Option werden die Personenhandelsgesellschaft,Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ertragsteuerlich, wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt.

Die Option ist ausgeschlossen für Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes sowie für Einzelunternehmen, Erbengemeinschaften und reine Innengesellschaften.

Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die ausschließlich Einkünfte erzielen, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a EStG unterliegen, und für welche die Einkommensteuer nach § 50 Absatz 2 Satz 1 EStG oder die Körperschaftsteuer nach § 32 Absatz 1 KStG infolgedessen als abgegolten gilt, ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. 

Wenn Sie keinen Ablehnungsbescheid erhalten, geht die zuständige Finanzbehörde von einer wirksamen Option aus. Sie erhalten in der Regel eine Mitteilung über die Erteilung einer Körperschaftsteuernummer.

Wenn die Voraussetzungen für die Option ununterbrochen vorliegen, müssen Sie keinen neuen Antrag für die folgenden Wirtschaftsjahre stellen.

Die Beendigung der Option erfolgt auf Antrag oder bei Entfallen der Voraussetzungen der Option.


Es fallen keine Kosten an. 


Antragsfrist: Jederzeit, spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll.


  • Übersenden Sie den Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung (zum Beispiel über „Mein Elster“ beziehungsweise den auf den Seiten des BZSt bereitgestellten Antrag für Gesellschaften mit Sitz im Ausland an die zuständige Finanzbehörde
  • Fügen Sie gegebenenfalls erforderliche Nachweise bei
    • Abschrift der Beschlussfassung über die Antragstellung
  • außerdem, wenn sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft im Ausland befindet: 
    • Nachweis darüber, dass die Gesellschaft in dem Staat, in dem sich die Geschäftsleitung befindet, einer der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt.
    • Ansässigkeitsbescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde
  • Geht die Finanzbehörde von einem wirksamen Antrag aus, erhalten Sie in der Regel ein Schreiben, mit dem Ihnen die zukünftige Körperschaftsteuernummer mitgeteilt wird.
  • Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

  • Antragsberechtigt sind Personenhandelsgesellschaften,Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften.
  • Ausgeschlossen ist die Option für 
    • Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, 
    • Einzelunternehmen, 
    • Erbengemeinschaften und 
    • reine Innengesellschaften.
  • Sie können den Antrag nicht vor der Gründung der Gesellschaft stellen.
  • Wenn Ihr Unternehmen den Sitz in Ägypten, Argentinien, Brasilien, China, Costa Rica, Gibraltar, Isles of Man, Jersey, Guernsey, Republik Korea, Kuwait, Mexiko, San Marino, Schweiz, Singapur, Sri Lanka oder Venezuela hat, müssen sie eine deutsche empfangsbevollmächtigte Person benennen.

  • Abschrift der Beschlussfassung über die Antragstellung
  • Wenn sich der Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft im Ausland befindet:
    • Nachweis darüber, dass die Gesellschaft in dem Staat, in dem sich die Geschäftsleitung befindet, einer der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt (zum Beispiel aktueller Körperschaftsteuerbescheid beziehungsweise Bestätigung des ausländischen Staates) und
    • eine Ansässigkeitsbescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde sowie
  • Gesellschaftsvertrag und/oder Satzung.
  • Die Nachweise sind zusammen mit dem Antrag an die zuständige Finanzbehörde zu übermitteln.
     

Einspruch


Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 


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