Dienstleistung
Als Rechtsdienstleister in einem ausländischen Recht registrieren lassen
Wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen will, muss sich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen.
Ohne Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
- Testamentsvollstreckung,
- Haus- und Wohnungsverwaltung,
- Fördermittelberatung.
Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
Rechtsdienstleistungsregister
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Nr. 1110 des Kostenverzeichnisses (Anlage) zum Justizverwaltungskostenordnungsgesetz (JVKostG) an:
Gebühr: EUR 150,00
Gebühr: EUR 150,00
Gebühr: EUR 75,00
Verfahrensablauf
Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise und erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister .
Voraussetzungen
Der Antragsteller/die Antragstellerin muss persönlich geeignet und zuverlässig sein. Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Weiterhin wird ein Nachweis besonderer Sachkunde (theoretisch und praktisch) in den entsprechenden Rechtsgebieten benötigt.
Registriert werden kann, wer
- für die Ausübung der Tätigkeit persönlich geeignet und
- auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus
- über eine besondere Sachkunde (theoretisch und praktisch) verfügt und diese durch Unterlagen nachweist.
Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind
- das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und
- die wirtschaftlichen Verhältnisse.
- Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden.
erforderliche Unterlagen
- zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung
- Führungszeugnis für Behörden (Belegart O)
- Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis gemäß § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) oder gemäß § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt ist
- Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist, und, wenn dies der Fall ist, eine Kopie des Bescheids,
- Unterlagen zum Nachweis der praktischen Sachkunde: Arbeitszeugnisse / sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit oder Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG)
- Unterlagen zum Nachweis der theoretischen Sachkunde: Zeugnis über erfolgreich abgelegten Sachkundelehrgang, schriftliche Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertung sowie eine detaillierte Beschreibung von Inhalten und Ablauf des Lehrgangs oder Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG)
- Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall)
- Bei Angabe einer qualifizierten Person außerdem:
Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass die qualifizierte Person in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, weisungsunabhängig und weisungsbefugt ist und eine Berechtigung zur Vertretung nach Außen hat
Rechtsgrundlage(n)
§ 10 Absatz 1 Nr. 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 12 Abs. 3 Satz 4 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 19 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 2 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
§ 3 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
§ 32 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
Rechtsbehelf
Allgemein verfügbare Rechtsbehelfe
Entscheidet die zuständige Behörde nicht antragsgemäß oder widerruft sie eine Registrierung (§ 14 RDG), kann binnen eines Monats bei der zuständigen Behörde Widerspruch oder sogleich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Registrierungsbehörde entscheidet nicht über Streitigkeiten zwischen registrierten Rechtsdienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Rechtsdienstleistungserbringern. Zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten müssen vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen als vorübergehende Rechtsdienstleistung in Deutschland ausüben.