Dienstleistung
Als Übersetzerin/Übersetzer ermächtigt werden
Die Tätigkeit der Übersetzer und Übersetzerinnen umfasst die schriftliche Sprachübertragung.
Für in fremder Sprache abgefasste Urkunden kann ein Gericht die Vorlage von Übersetzungen anordnen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein ermächtigter Übersetzer bescheinigt hat.
Die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzer zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke für das Gebiet des Landes Niedersachsen erfolgt auf schriftlichen Antrag bei dem Landgericht Hannover.
Voraussetzungen sind die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung. Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen.
Außerdem müssen Sie Ihre Bereitschaft erklären und in der Lage sein, Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden und Notar/innen zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen.
Welche Gebühren fallen an?
Das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung sieht für die Ermächtigung, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen, Gebühren vor.
Diese betragen
- 150,00 Euro jeweils für die erste Sprache,
- 100,00 Euro jeweils für jede weitere Sprache.
Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig. Im Falle der Zurückweisung eines Antrags werden die Gebühren nicht erstattet.
Bei Rücknahme des Antrages vor dem Erlass einer Entscheidung ermäßigt sich die Gebühr auf 100,00 Euro für die erste Sprache und jeweils 60,00 Euro für jede weitere Sprache.
Welche Fristen muss ich beachten?
Grundsätzlich gibt es keine Fristen für die Antragstellung. Allerdings sind die vor dem 01.01.2011 erfolgten Ermächtigungen von Übersetzerinnen/Übersetzern mit Ablauf des 31.12.2015 erloschen. Dies gilt auch dann, wenn sie unbefristet oder über diesen Zeitpunkt hinaus befristet erteilt wurden. Der betroffene Personenkreis kann jederzeit einen neuen Antrag stellen.
Bearbeitungsdauer
Gemäß § 24 Abs. 1 S. 3 NJG ist über Anträge auf allgemeine Beeidigung und auf Ermächtigung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, zu entscheiden.
Verfahrensablauf
Auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers und der dazu vorgelegten Unterlagen entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts Hannover über die Anträge.
Die Aushändigung der Bescheinigung über die Ermächtigung erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten des Landgerichts Hannover.
Im Zuge der Ermächtigung verpflichten Sie sich ausdrücklich nach dem Verpflichtungsgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und bestätigen, dass Sie über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, insbesondere nach den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs, belehrt wurden.
Nach Aushändigung der entsprechenden Bescheinigung darf der Übersetzer/ die Übersetzerin die Bezeichnung „Vom Landgericht Hannover ermächtigte/r Übersetzer/in für die ... Sprache/n“ führen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht Hannover.
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit
- fachliche Eignung
Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen.
Außerdem müssen Sie Ihre Bereitschaft erklären und in der Lage sein, Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden und Notar/innen zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen.
erforderliche Unterlagen
Antrag
Nachweise der persönlichen Eignung:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- schriftliche Erklärung darüber, ob gegen Sie ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder war,
- eine ausdrückliche und persönlich unterzeichnete Erklärung, ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen geführt wird
- eine ausdrückliche Erklärung der Bereitschaft, bei Bedarf kurzfristige Aufträge zu übernehmen
- handschriftlicher, nicht tabellarischer Lebenslauf
- Ausdruck aus dem elektronischen Vollstreckungsportal
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet worden ist oder mangels Masse abgelehnt wurde
Nachweise der fachlichen Eignung:
- Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule oder Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, oder
- Abschlusszeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer staatlich anerkannten Sprachschule (für die Deutsche und die Fremdsprache), oder
- Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer über eine Dolmetscher- oder Übersetzer-Prüfung
- an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestandene Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, sofern diese jeweils als gleichwertig anerkannt sind oder
- Zeugnis über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
- Nachweis der sprachmittlerischen Kenntnisse und Fähigkeiten
- Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (juristische Fachsprache)
Alle Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde oder einen Notar/eine Notarin beglaubigte Ablichtungen vorzulegen.
Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein/e in Deutschland ermächtigte/r Übersetzer/in (nicht der/die Antragsteller/in selbst) bescheinigt hat.
Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen. Nähere Hinweise finden sich auf der Website des Auswärtigen Amtes.
Folgende dieser Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der allgemeinen Beeidigung und/ oder Ermächtigung nicht älter als 6 Monate sein:
- Führungszeugnis
- Abdruck der Auskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis
- Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts
Verzögert sich das Verfahren, weil noch fehlende Unterlagen nachzureichen sind, müssen diese Nachweise neu erbracht werden.
Auswärtiges Amt - Internationaler Urkundenverkehr
Rechtsbehelf
Falls Ihr Antrag abgelehnt wurde, können Sie gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Zuständiges Verwaltungsgericht finden im Justizportal des Bundes und der Länder
§ 52 VwGO
§ 67 VwGO
§ 74 VwGO
§ 80 NJG