Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.

Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.

Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.

Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:

  • vor 1953 - 19.01.2033
  • 1953 bis 1958 - 19.07.2022
  • 1959 bis 1964 - 19.01.2023
  • 1965 bis 1970 - 19.01.2024
  • 1971 oder später - 19.012025

Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:

  • 1999 bis 2001 - 19.01.2026
  • 2002 bis 2004 - 19.01.2027
  • 2005 bis 2007 - 19.01.2028
  • 2008 - 19.01.2029
  • 2009 - 19.01.2030
  • 2010 - 19.01.2031
  • 2011 - 19.01.2032
  • 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033

Hinweise:

  • Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
  • Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
  • Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg

Wir bitten darum, dass nur die Inhaberinnen und Inhaber den Umtausch vornehmen, die hierzu gesetzlich verpflichtet sind und von der Umtauschfrist betroffen sind.

Für den Besuch in der Führerscheinstelle ist ein Termin erforderlich. Diesen können Sie hier vereinbaren: Zur Terminvergabe

Bestimmte Gruppen müssen allerdings ihren alten Führerschein tauschen, wenn sie weiterhin die bisherige Berechtigung in vollem Umfang behalten möchten. Hiervon sind in erster Linie Personen betroffen, die das 50. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben und eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 besitzen, weil sie mit dem 50. Lebensjahr ansonsten die Berechtigung, Fahrzeuge der Klasse 2 zu führen, verlieren.

Auch für Personen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 kann der Umtausch sinnvoll sein, weil damit alte Rechte gesichert werden können. Bei Beantragung des EU-Führerscheins kann auf Antrag die Klasse T und auch die Klasse CE79 (nur bis zum 50. Lebensjahr) erteilt werden, wenn diese Fahrzeuge geführt werden müssen.

Ein Umtausch ist zwingend erforderlich, wenn ein internationaler Führerschein, ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung oder die Fahrerkarte erworben werden soll.

Im Übrigen ist ein fristgerechter Umtausch für alle Führerscheininhaberinnen und -inhaber sinnvoll, weil diese mit dem neuen EU-Führerschein Klarheit über den Umfang Ihrer Fahrberechtigung nach EU-Recht erhalten. Auch im Ausland erleichtert der EU-Führerschein die Verständigung mit den Ordnungskräften und bei der Anmietung von Kraftfahrzeugen.


Wenn die Gültigkeit Ihres Führerscheins abgelaufen ist, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen. Alte Papier- und Kartenführerscheine verlieren seit 2022 schrittweise ihre Gültigkeit. Der einheitliche Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzt diese.


Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg

Die Antragstellung erfolgt persönlich bei der Führerscheinstelle des Landkreises Oldenburg in Wildeshausen oder bei Ihrer Wohnsitzgemeinde. Der Führerschein wird Ihnen dann direkt nach Hause geschickt.


•    Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
•    aktuelles biometrisches Passfoto
•    alter Führerschein im Original
•    gegebenenfalls Karteikartenabschrift
•    gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung


Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg
  • Führerschein (der bisherige Führerschein kann auf Wunsch behalten werden, wenn das Dokument durch die Führerscheinstelle entwertet wurde)
  • gültiges Ausweisdokument
  • aktuelles biometrisches Lichtbild im Passbildformat
  • Karteikartenabschrift (sofern der bisherige Führerschein nicht vom Landkreis Oldenburg, sondern von einer auswärtigen Behörde ausgestellt wurde)


Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
Gebühr: EUR 25,00 - 30,00
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg

Antragsgebühr: 30,40 EUR inkl. Zustellung direkt nach Hause.

Bei gewünschter Expresslieferung (Lieferzeit beträgt dann circa 2 bis 4 Tage) fallen zusätzlich zu der Antragsgebühr 12,80 Euro an. Die Abholung erfolgt dabei jedoch in der Führerscheinstelle - keine Zustellung nach Hause möglich.


Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)


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