Die Befugnis zur Führung ausländischer akademischer Grade, Titel und Bezeichnungen ergibt sich direkt aus § 10 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) in der Fassung vom 26.02.2007. Einer Genehmigung zur Führung eines Hochschulgrades, Titels oder einer Bezeichnung bedarf es aufgrund der gesetzlichen Allgemeingenehmi­gung somit nicht. Einzelauskünfte werden daher in der Regel nicht mehr erteilt.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem "Informationsblatt zur Führung ausländischer akademischer Grade, Titel und Bezeichnungen".

Eine Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse wird vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur mit Ausnahme des Personenkreises der Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler nicht vorgenommen. Eine Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen kann gegen Gebühr bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen beantragt werden. Ausführliche Informationen zum Antragsverfahren sind der Internetseite der Kultusministerkonferenz zu entnehmen.

Hinweise zur schulischen, beruflichen und akademischen Anerkennung sowie auf ggf. zuständige Stellen gibt der "Orientierungsleitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul-, Berufs- und Hochschulabschlüsse in Niedersachsen"


Informationsblatt und Orientierungsleitfaden: Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Internetseite der Kultusministerkonferenz

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur


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